C03.9 Bösartige Neubildung: Zahnfleisch, nicht näher bezeichnet

ICD-10-GM 2018Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten — amtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295Endständig · stationär (§ 301 SGB V): Primärkode zulässig · ambulant (§ 295 SGB V): Primärkode zulässig
Morbi-RSABösartige Neubildung der peripheren Nerven / des Bindegewebes / des Mundes / der Zunge / des Rektums / des Magens — Zuordnung im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich.

Alphabetisches Verzeichnis13

Zahnfleischkrebs
Primärschlüssel
Bösartige Neubildung des Zahnfleisches
Primärschlüssel
Alveolarfortsatzkarzinom
Primärschlüssel
Zahnfleischkarzinom
Primärschlüssel
Bösartige Neubildung der Gingiva
Primärschlüssel
Bösartige Neubildung der Alveolarmukosa
Primärschlüssel
Bösartige Neubildung einer Zahnalveole
Primärschlüssel
Bösartige Neubildung der Alveolarschleimhaut
Primärschlüssel
Bösartige Neubildung des Kieferbindegewebes a.n.k.
Primärschlüssel
Bösartige Neubildung eines Zahnfachs a.n.k.
Primärschlüssel
Parodontale bösartige Neubildung a.n.k.
Primärschlüssel
Bösartige Neubildung des periodontalen Gewebes a.n.k.
Primärschlüssel
Bösartige Neubildung der Kieferweichteile
Primärschlüssel

Änderungen

2010Bestand
Bösartige Neubildung: Zahnfleisch, nicht näher bezeichnet

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2018 — Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte