Alle signifikanten Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen wurden und im OPS abbildbar sind, sind zu kodieren. Dieses schließt diagnostische, therapeutische und pflegerische Prozeduren ein.
Die Definition einer signifikanten Prozedur ist, dass sie entweder
Es ist besonders wichtig, dass alle signifikanten und kodierbaren Prozeduren, einschließlich traditioneller „nicht-chirurgischer“ Prozeduren verschlüsselt werden.
Es gibt keine Kodierrichtlinie, die die Reihenfolge der Prozeduren regelt. Jedoch sollten die aufwändigeren Prozeduren zuerst angegeben werden, da die Anzahl der zur Verfügung stehenden Schlüsselnummer-Felder begrenzt ist.
Die Reihenfolge der Prozeduren hat keinen Einfluss auf die DRG-Gruppierung.
Normalerweise ist eine Prozedur vollständig mit all ihren Komponenten, wie z.B. Vorbereitung, Lagerung, Anästhesie, Zugang, Naht, usw., in einem Kode abgebildet (siehe Beispiel 1 und 2). Abweichungen davon sind in den Hinweisen beschrieben. Bei den Operationen am Nervensystem zum Beispiel ist gewöhnlich der Zugang zusätzlich zu kodieren.
Deshalb werden diese individuellen Komponenten einer bereits kodierten Prozedur nicht noch einmal gesondert verschlüsselt.
Ebenso sind eingriffsverwandte diagnostische Maßnahmen nicht gesondert zu kodieren, wenn diese in derselben Sitzung durchgeführt werden und regelhaft Bestandteil der interventionell-therapeutischen Prozeduren sind und dies im OPS nicht anders geregelt ist (z.B. diagnostische Arthroskopie vor arthroskopischer Meniskektomie wird nicht verschlüsselt).
Auch andere Prozeduren, wie z.B. Schmerztherapie (mit Ausnahme des OPS-Kodes 8-919 Komplexe Akutschmerzbehandlung), sind nur dann zu kodieren, wenn sie als alleinige Maßnahmen durchgeführt wurden (siehe Beispiel 3).
Eigenständige Prozeduren, die nicht im direkten Zusammenhang mit einer operativen Prozedur stehen, werden getrennt kodiert.
Für die Adhäsiolyse gilt DKR 1102. Relevanter Aufwand liegt etwa vor, wenn sie die Operation deutlich behindert oder verzögert oder außerhalb des geplanten Operationsfeldes eigenständig aufwendig erfolgt; einfaches Lösen mit wenigen Scherenschlägen genügt nicht. Bezug: DKR 1102, P001.
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH Institutsträger: Deutsche Krankenhausgesellschaft • GKV-Spitzenverband • Verband der privaten Krankenversicherung
Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG In dem Schlichtungsverfahren vom
23.03.2022 hat der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG über den Antrag S20220002 „Adhäsiolyse“ der Helios Weißeritztal-Kliniken wie folgt entschieden:
Entscheidung S20220002 Adhäsiolyse:
Die DKR 1102 ist anzuwenden. Ein „relevanter Aufwand“ liegt beispielsweise vor, wenn:
das Fortschreiten einer Operation oder die eigentlich geplante Operation durch eine notwendig werdende Adhäsiolyse deutlich behindert oder verzögert wird oder
außerhalb der Präparation des geplanten Operationsfeldes eine eigenständige aufwendige Adhäsiolyse vorgenommen wird.
Eine Adhäsiolyse, die durch einfaches Lösen mittels Schere (wenige Scherenschläge) erfolgt, stellt keinen relevanten Aufwand dar.
Begründung:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die DKR 1102 anzuwenden ist, da die speziellen Kodierrichtlinien vor den allgemeinen Kodierrichtlinien gelten. Eine Ablehnung der Kodierung mit Verweis auf die in der Kodierrichtlinie P001 im Absatz „Prozedurenkomponenten“ beschriebene monokausale Kodierung trägt daher inhaltlich nicht. Die im Antrag vorgeschlagene Abänderung der Begrifflichkeit „relevanter Aufwand“ in „erheblicher Mehraufwand“ erscheint nicht geeignet um zu einer Problemlösung beizutragen. Wünschenswert wäre es zu einer präziseren Definition des Begriffes „relevanter Aufwand“ zu kommen, entsprechende Vorschläge sollten z.B. von den Fachgesellschaften eingebracht werden. Insofern dienen die in der Entscheidung aufgenommenen Beispiele zur Erläuterung von unstrittigen Positionen, diese stellen jedoch keine abschließende Definition dar.
Gültigkeit:
Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses gelten für die zugelassenen Krankenhäuser, die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste für die Erstellung oder Prüfung von Krankenhausabrechnungen für Patientinnen und Patienten, die ab dem 01.06.2022 in das Krankenhaus aufgenommen werden und für die Krankenhausabrechnungen, die am 27.04.2022 bereits Gegenstand einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Klage gegen die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 19 Abs. 7 S. 3 KHG keine aufschiebende Wirkung hat und ein Vorverfahren gemäß § 19 Abs. 7 S. 2 KHG nicht stattfindet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung des Schlichtungsausschusses kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht Berlin, Invalidenstr. 52, 10557 Berlin, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Siegburg, 27.04.2022
Dr. Franz Metzger Vorsitzender des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG