Prozeduren, die routinemäßig bei den meisten Patienten und/oder mehrfach während eines Krankenhausaufenthaltes durchgeführt werden, werden nicht verschlüsselt, da sich der Aufwand für diese Prozeduren in der Diagnose oder in den anderen angewendeten Prozeduren widerspiegelt (siehe Beispiel 1). Sie wurden aus diesem Grunde auch nicht in den OPS aufgenommen. Diese sollen auch nicht mit den Resteklassen „Andere ...“ verschlüsselt werden.
Tabelle 1: Beispiele für nicht kodierbare Prozeduren
- bei Neugeborenen
- nicht-antibiotische Chemotherapie
- systemische Thrombolyse
- Immunglobulingabe
- Gabe von Gerinnungsfaktoren
- Andere Immuntherapie (8-547)
- antiretrovirale Therapie
- Medikamente aus 6-00
Es handelt sich also um Standardmaßnahmen bei bestimmten Diagnosen und Prozeduren, deren gesonderte Kodierung deshalb nicht erforderlich ist.
Verfahren, die sich bei der Entwicklung des pauschalierenden Entgeltsystems doch als gruppierungsrelevant herausstellen sollten, werden im Rahmen der Pflege des OPS und der Kodierrichtlinien berücksichtigt.
Für Therapieeinheiten nach 9-649 und 9-696 bleiben ab Aufnahme pauschal einmalig 90 Minuten Therapeutengespräche aller Berufsgruppen zusammen als nicht kodierbare Aufnahmeuntersuchung unberücksichtigt; darüber hinausgehende Leistungen zählen. Somatische Aufnahme- und Kontrolluntersuchungen werden nicht kodiert. Bezug: DKR PP014.
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