Nr. 605 Intrakranielle Thrombektomie, Stentretriever, Mikrodrahtretriever – durch Schlichtungsausschuss entschieden

VerwendungKodierempfehlung mit Entscheidung des Schlichtungsausschusses Bund — die Entscheidung ist für Krankenhäuser, Krankenkassen und Medizinische Dienste gleichermaßen verbindlich, aber nur für die geschilderte Fallkonstellation.
SchlichtungEntschieden durch den Schlichtungsausschuss auf Bundesebene (§ 19 KHG), veröffentlicht am 27.04.2022 — gilt für Aufnahmen ab 01.06.2022 und für Rechnungen, die an diesem Tag schon in MD-Prüfung waren. Seit 2022 stehen solche Entscheidungen auch in den Deutschen Kodierrichtlinien.
OPS:8-836.80,883b80,8-83b.84
  • 8-836.80 (Perkutan-)transluminale Gefäßintervention: Thrombektomie: Gefäße intrakraniell
  • 883b80
  • 8-83b.84 Zusatzinformationen zu Materialien: Verwendung eines Instruments zur Thrombektomie oder Fremdkörperentfernung: 1 Stentretriever
FoKA: Konsens mit KommentarPosition des Fachausschusses für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung der DGfM. Stand 07.09.2021. FoKA-Wiki ↗
Im Text erwähnt8-83b, 8-83b.87
2022-06-14Zuletzt überarbeitet (erstmals veröffentlicht 2020-06-05). SEG-4 arbeitet einzelne Empfehlungen über Jahre fort — der Stand sagt, wie aktuell diese Auffassung ist.
QuelleDatenbank der SEG-4-Kodierempfehlungen des Medizinischen Dienstes, Nr. 605, abgerufen am 25.09.2026.

Wortlaut der Empfehlung

Problem/Erläuterung:


Bei einer intrakraniellen Thrombektomie (OPS 8-836.80) mit einem Stentretriever-System kommt ein Katheter zum Einsatz, der das Bergen des Thrombus mit dem Stentretriever durch zusätzliche Aspiration unterstützt.


Kann neben dem Zusatzkode

8-83b.84 Verwendung eines Mikrodrahtretriever- oder Stentretriever-Systems zur Thrombektomie oder Fremdkörperentfernung, 1 Stentretriever-System


zusätzlich der Zusatzkode

8-83b.80 Verwendung eines Mikrodrahtretriever- oder Stentretriever-Systems zur Thrombektomie oder Fremdkörperentfernung, 1 Mikrodrahtretriever-System


kodiert werden?


Kodierempfehlung:


Entscheidung Schlichtungsausschuss:


Die vorliegende Konstellation wurde durch die Änderung des OPS-Kataloges 2022 abschließend geregelt. Demnach gilt ab 01.01.2022:

Sofern ein Stentretriever, zu kodieren mit den OPS-Kodes 8-83b.84 bis .86 und zusätzlich ein Thrombektomie-Aspirationskatheter, zu kodieren mit den OPS-Kodes 8-83b.87 bis .89 verwendet werden, können die jeweiligen Zusatzentgelte abgerechnet werden.


Bis zum 31.12.2021 gilt:

Sofern ein Stentretriever-System (bestehend aus mehreren Komponenten wie z. B. Führungsdraht, Katheter, weitere Komponenten), zu kodieren mit den OPS-Kodes 8-83b.84 bis .86, und zusätzlich ein Aspirationskatheter-System (bestehend aus mehreren Komponenten wie z. B. Microdraht, Aspirationskatheter, Vorrichtung zur Aspiration), zu kodieren mit den OPS-Kodes 8-83b.80 bis .83, verwendet werden, können für die Systeme jeweils die Zusatzentgelte ZE152 (für das Stentretriever-System) und ZE133 (für das Aspirationskatheter-System) abgerechnet werden. Die individuelle Zusammenstellung der Systeme aus zur Leistungserbringung erforderlichen und geeigneten Einzel-Komponenten ist möglich.


Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:


Die Entfernung des Thrombus mit dem Stentretrieversystem ist mit dem entsprechenden spezifischen Zusatzkode 8-83b.84 zu verschlüsseln.


Die zusätzliche Anwendung eines Aspirationskatheters kann trotz des Inklusivums unter dem OPS 8-83b.80 nicht mit diesem Zusatzkode kodiert werden, da dem Wortlaut des Kodes nur entsprochen wird, wenn ein „System“ zum Einsatz kommt.

Der Aspirationskatheter ergänzt in diesem Falle das Stentretrieversystem bzw. ist Bestandteil dieses Systems und erfüllt nicht den Sachverhalt der Anwendung eines eigenständigen Mikrodraht-gestützten Thrombektomiesystems.


Für Fälle ab 2022 sind die Änderungen des OPS bei der Kodierung der (Perkutan-)transluminalen Gefäßinterventionen zu beachten. Der OPS-Kode 8-83b.80 wurde 2022 gestrichen.