Nr. 596 Aszitesdrainage, Aszitespunktion – durch Schlichtungsausschuss entschieden

VerwendungKodierempfehlung mit Entscheidung des Schlichtungsausschusses Bund — die Entscheidung ist für Krankenhäuser, Krankenkassen und Medizinische Dienste gleichermaßen verbindlich, aber nur für die geschilderte Fallkonstellation.
SchlichtungEntschieden durch den Schlichtungsausschuss auf Bundesebene (§ 19 KHG), veröffentlicht am 25.11.2020 — gilt für Aufnahmen ab 01.01.2021 und für Rechnungen, die an diesem Tag schon in MD-Prüfung waren. Seit 2022 stehen solche Entscheidungen auch in den Deutschen Kodierrichtlinien.
OPS:8-148.0
  • 8-148.0 Therapeutische Drainage von anderen Organen und Geweben: Peritonealraum
FoKA: DissensDer Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung der DGfM widerspricht dieser Empfehlung — die Frage ist zwischen MD und Krankenhäusern umstritten. Stand 10.09.2019. FoKA-Wiki ↗
2021-01-01Zuletzt überarbeitet (erstmals veröffentlicht 2019-06-26). SEG-4 arbeitet einzelne Empfehlungen über Jahre fort — der Stand sagt, wie aktuell diese Auffassung ist.
QuelleDatenbank der SEG-4-Kodierempfehlungen des Medizinischen Dienstes, Nr. 596, abgerufen am 25.09.2026.

Wortlaut der Empfehlung

Problem/Erläuterung:


Welche Voraussetzungen sind für die Kodierung des OPS 8-148.0 Therapeutische Drainage von anderen Organen und Geweben, Peritonealraum zu fordern?


Kodierempfehlung:


Entscheidung Schlichtungsausschuss:


Bei einer therapeutischen Peritonealdrainage (OPS 8-148.0 Therapeutische Drainage von anderen Organen und Geweben, Peritonealraum) wird die aus therapeutischen Zwecken zu entfernende Flüssigkeit mittels eines gelegten Schlauchsystems über einen bestimmten Zeitraum abgelassen (z. B. mittels Schwerkraft, Sog- oder Kapillarwirkung). Das Legen der Peritonealdrainage erfolgt durch den Arzt. Das Ablassen der Flüssigkeit erfordert in der Regel keine ärztliche Anwesenheit und erfolgt im Rahmen der allgemeinen fachlichen Beobachtung im Krankenhaus durch das Pflegepersonal.


Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:


Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:


1. Dokumentation mittels Überwachungsprotokoll (Kreislaufparameter, Drainagemenge)

2. Dokumentation einer geeigneten Fixation der Drainage (z. B. mittels Naht)

3. Dokumentation der Art des verwendeten Drainagesystems

4. Mehrtägiger Verbleib der Drainage und / oder mehrfache Drainage über dasselbe System und / oder Drainage über mehrere Stunden.