Nr. 583 Krampfanfall, Hirnmetastase, Bronchialkarzinom – durch Schlichtungsausschuss entschieden

VerwendungKodierempfehlung mit Entscheidung des Schlichtungsausschusses Bund — die Entscheidung ist für Krankenhäuser, Krankenkassen und Medizinische Dienste gleichermaßen verbindlich, aber nur für die geschilderte Fallkonstellation.
SchlichtungEntschieden durch den Schlichtungsausschuss auf Bundesebene (§ 19 KHG), veröffentlicht am 16.12.2020 — gilt für Aufnahmen ab 01.02.2021 und für Rechnungen, die an diesem Tag schon in MD-Prüfung waren. Seit 2022 stehen solche Entscheidungen auch in den Deutschen Kodierrichtlinien.
FoKA: DissensDer Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung der DGfM widerspricht dieser Empfehlung — die Frage ist zwischen MD und Krankenhäusern umstritten. FoKA-Wiki ↗
Im Text erwähntC34.-, G40.2
2021-01-01Zuletzt überarbeitet (erstmals veröffentlicht 2017-06-27). SEG-4 arbeitet einzelne Empfehlungen über Jahre fort — der Stand sagt, wie aktuell diese Auffassung ist.
QuelleDatenbank der SEG-4-Kodierempfehlungen des Medizinischen Dienstes, Nr. 583, abgerufen am 25.09.2026.

Wortlaut der Empfehlung

Problem/Erläuterung:


Ein Patient wird wegen einer symptomatischen Epilepsie mit komplexen fokalen, sekundär generalisierenden Anfällen auf dem Boden von Hirnmetastasen eines Bronchialkarzinoms stationär aufgenommen.

Ein Behandlungsaufwand bezüglich des Bronchialkarzinoms oder der Hirnmetastasen selbst besteht während des Aufenthaltes nicht.


Wie sind Haupt- und Nebendiagnose zu kodieren?


Kodierempfehlung:


Entscheidung Schlichtungsausschuss:


Wird ein Patient wegen einer symptomatischen Epilepsie auf dem Boden von Hirnmetastasen bei einer Tumorerkrankung aufgenommen und wird ausschließlich die symptomatische Epilepsie behandelt, so sind gemäß DKR 0201 Neubildungen und Schlichtungsausschuss Bund alter Fassung (Beschluss vom 04.07.2016) die symptomatische Epilepsie als Hauptdiagnose sowie die Hirnmetastasen und der Tumor als Nebendiagnosen zu verschlüsseln.


Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:


Gemäß dem Beschluss des Schlichtungsausschusses vom 25.07.2016 sind als Hauptdiagnose


G40.2 Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen


und als Nebendiagnose


C34.- Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge


zuzuweisen. Die Hirnmetastasen sind ohne Aufwand nicht zu kodieren.