Nr. 545 Aufwandspunkte, Metastasen, OPS 8-980 – durch Schlichtungsausschuss entschieden

VerwendungKodierempfehlung mit Entscheidung des Schlichtungsausschusses Bund — die Entscheidung ist für Krankenhäuser, Krankenkassen und Medizinische Dienste gleichermaßen verbindlich, aber nur für die geschilderte Fallkonstellation.
SchlichtungEntschieden durch den Schlichtungsausschuss auf Bundesebene (§ 19 KHG), veröffentlicht am 19.08.2020 — gilt für Aufnahmen ab 01.10.2020 und für Rechnungen, die an diesem Tag schon in MD-Prüfung waren. Seit 2022 stehen solche Entscheidungen auch in den Deutschen Kodierrichtlinien.
OPS:8-980
  • 8-980 Intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)
FoKA: DissensDer Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung der DGfM widerspricht dieser Empfehlung — die Frage ist zwischen MD und Krankenhäusern umstritten. Stand 15.09.2015. FoKA-Wiki ↗
2021-01-01Zuletzt überarbeitet (erstmals veröffentlicht 2015-06-24). SEG-4 arbeitet einzelne Empfehlungen über Jahre fort — der Stand sagt, wie aktuell diese Auffassung ist.
QuelleDatenbank der SEG-4-Kodierempfehlungen des Medizinischen Dienstes, Nr. 545, abgerufen am 25.09.2026.

Wortlaut der Empfehlung

Problem/Erläuterung:


Für die Berechnung der Aufwandspunkte im Rahmen der intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980) werden für die „Neoplasie mit Metastase“ täglich Punkte berücksichtigt. Gilt dies auch, wenn im Einzelfall Metastasen nach den Regelungen der DKR nicht zu kodieren sind?


Kodierempfehlung:


Entscheidung Schlichtungsausschuss:


Sind Metastasen gemäß den Deutschen Kodierrichtlinien entweder als Haupt- oder als Nebendiagnose zu kodieren, sind sie für die Ermittlung der SAPS-Punkte bei der Kodierung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung unter der Kategorie „Chronische Leiden, metastasierende Neoplasie“ entsprechend den „Dokumentationsvorgaben zur Erfassung der Intensivmedizinischen Komplexbehandlung“ des BfArM zu berücksichtigen.


Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:


Metastasen können für die Berechnung der Aufwandspunkte nach den TISS- und SAPS II-Scores nur berücksichtigt werden, wenn sie nach den Regelungen der DKR korrekt kodiert sind. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Wortlaut der Fußnote 3 der „Dokumentationsvorgaben zur Erfassung der Intensivmedizinischen Komplexbehandlung“ des DIMDI. https://www.dimdi.de/dynamic/de/klassifikationen/kodierfrage/Wie-berechnet-und-dokumentiert-man-die-Aufwandspunkte-fuer-die-Intensivmedizinische-Komplexbehandlung-SAPS-TISS-OPSnbspNr.nbsp8009/


Hiernach "muss ein entsprechender ICD-10-GM-Kode als Haupt- oder Nebendiagnose kodiert sein".