Nr. 428 Seelsorger, Palliativmedizin – durch Schlichtungsausschuss entschieden

VerwendungKodierempfehlung mit Entscheidung des Schlichtungsausschusses Bund — die Entscheidung ist für Krankenhäuser, Krankenkassen und Medizinische Dienste gleichermaßen verbindlich, aber nur für die geschilderte Fallkonstellation.
SchlichtungEntschieden durch den Schlichtungsausschuss auf Bundesebene (§ 19 KHG), veröffentlicht am 25.11.2020 — gilt für Aufnahmen ab 01.01.2021 und für Rechnungen, die an diesem Tag schon in MD-Prüfung waren. Seit 2022 stehen solche Entscheidungen auch in den Deutschen Kodierrichtlinien.
OPS:8-982,8-98e
  • 8-982 Palliativmedizinische Komplexbehandlung
  • 8-98e Spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung
FoKA: DissensDer Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung der DGfM widerspricht dieser Empfehlung — die Frage ist zwischen MD und Krankenhäusern umstritten. FoKA-Wiki ↗
Im Text erwähnt8-98h
2021-01-01Zuletzt überarbeitet (erstmals veröffentlicht 2012-02-14). SEG-4 arbeitet einzelne Empfehlungen über Jahre fort — der Stand sagt, wie aktuell diese Auffassung ist.
QuelleDatenbank der SEG-4-Kodierempfehlungen des Medizinischen Dienstes, Nr. 428, abgerufen am 25.09.2026.

Wortlaut der Empfehlung

Problem/Erläuterung:


Können die durch einen Seelsorger erbrachten Leistungen z. B. bei den OPS-Komplexkodes


8-982 Palliativmedizinische Komplexbehandlung


und


8-98e Spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung


für die Therapiezeit berücksichtigt werden?


Kodierempfehlung:


Entscheidung Schlichtungsausschuss:


Die von einem Seelsorger/ einer Seelsorgerin erbrachten Leistungen sind nicht im Rahmen der OPS-Kodes 8-982 Palliativmedizinische Komplexbehandlung und 8-98e Spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung bei der Ermittlung der pro Patient erbrachten Leistungen/Therapiezeit zu berücksichtigen


Begründung:

Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Überlegungen hinsichtlich der Finanzierung von Seelsorgeleistungen über die Gemeinkosten eines Krankenhauses bzw. durch andere Kostenträger, der Heterogenität des Begriffs der Seelsorge, eines potenziellen Verdrängungseffektes zu Lasten der in den Mindestmerkmalen des OPS genannten Berufsgruppen sowie einer konsistenten Anwendung des Begriffs des palliativmedizinischen Behandlungsteams im OPS ist der Schlichtungsausschuss mehrheitlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die von einem Seelsorger/einer Seelsorgerin erbrachten Leistungen nicht zu berücksichtigen sind.


Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:


Die Patienten-, Angehörigen- und/oder Familiengespräche können von allen Berufsgruppen des Behandlungsteams durchgeführt werden. Der Seelsorger gehört nicht zur Gruppe der Therapeuten. Somit sind die Leistungen eines Seelsorgers nicht bei der Therapiezeit zu berücksichtigen.


Für Fälle ab 2017 gilt dies auch für den OPS-Komplexkode 8-98h Spezialisierte palliativmedizinische Komplexbehandlung durch einen Palliativdienst.