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Nr. 409Bronchialkarzinom, Diagnosesicherung

Verwendung
Kodierempfehlung — die abgestimmte Auffassung der Sozialmedizinischen Expertengruppe 4 der Medizinischen Dienste. Sie ist keine Rechtsnorm: verbindlich sind die Klassifikationen und die Deutschen Kodierrichtlinien, die der Empfehlung vorgehen.
  • C34.1 Bösartige Neubildung: Oberlappen (-Bronchus)
  • C77.1 Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung: Intrathorakale Lymphknoten
  • C79.7 Sekundäre bösartige Neubildung der Nebenniere
2025-01-01
Zuletzt überarbeitet (erstmals veröffentlicht 2011-08-16). SEG-4 arbeitet einzelne Empfehlungen über Jahre fort — der Stand sagt, wie aktuell diese Auffassung ist.

Wortlaut der Empfehlung

Problem/Erläuterung:


Ein 81-jähriger Patient wird zur Abklärung rezidivierenden Erbrechens und unklarer Gewichtsabnahme stationär aufgenommen. Nach einem auffälligen Röntgenbild der Lunge zeigen sich im daraufhin veranlassten Thorax-CT nach bildmorphologischen Kriterien ein Bronchialkarzinom im rechten Oberlappen mit mediastinalen Lymphknotenmetastasen und im Anschnitt des oberen Abdomens jeweils eine Metastase der Nebennieren beidseits. Diese werden in der Abdomen-Sonografie bestätigt. In einer während der Bronchoskopie gewonnenen Zytologie können keine malignen Zellen nachgewiesen werden. Auf Grund der infausten Prognose wird der Patient ohne weitere Therapie nach Hause entlassen. Was ist die Hauptdiagnose? Dürfen die Metastasen als Nebendiagnosen kodiert werden?


Kodierempfehlung:


C34.1 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge, Oberlappen

(-Bronchus) ist zu kodieren, da das Vorliegen des metastasierten Bronchialkarzinoms auf Grund der Befundlage plausibel ist. C79.7 Sekundäre bösartige Neubildung der Nebenniere und C77.1 Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der Lymphknoten, Intrathorakale Lymphknoten erfüllen die Nebendiagnosendefinition.


Siehe auch Kodierempfehlungen 544 und 557.