Nr. 309 Bandscheibenvorfall, Spinalkanalstenose, Lähmung – durch Schlichtungsausschuss entschieden

VerwendungKodierempfehlung mit Entscheidung des Schlichtungsausschusses Bund — die Entscheidung ist für Krankenhäuser, Krankenkassen und Medizinische Dienste gleichermaßen verbindlich, aber nur für die geschilderte Fallkonstellation.
SchlichtungEntschieden durch den Schlichtungsausschuss auf Bundesebene (§ 19 KHG), veröffentlicht am 11.11.2020 — gilt für Aufnahmen ab 01.01.2021 und für Rechnungen, die an diesem Tag schon in MD-Prüfung waren. Seit 2022 stehen solche Entscheidungen auch in den Deutschen Kodierrichtlinien.
ICD:G55.1*,G8388,M50.1
  • G55.1* Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Bandscheibenschäden
  • G8388
  • M50.1 Zervikaler Bandscheibenschaden mit Radikulopathie
FoKA: DissensDer Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung der DGfM widerspricht dieser Empfehlung — die Frage ist zwischen MD und Krankenhäusern umstritten. FoKA-Wiki ↗
Im Text erwähntG83.-, G83.2, G83.8, M48.02, M50.-, M51.-
2021-01-01Zuletzt überarbeitet (erstmals veröffentlicht 2009-10-22). SEG-4 arbeitet einzelne Empfehlungen über Jahre fort — der Stand sagt, wie aktuell diese Auffassung ist.
QuelleDatenbank der SEG-4-Kodierempfehlungen des Medizinischen Dienstes, Nr. 309, abgerufen am 25.09.2026.

Wortlaut der Empfehlung

Problem/Erläuterung:


Ein Patient wird wegen Bandscheibenvorfällen und Spinalkanalstenose mit Radikulopathie C6/C7 und Parese des M. trizeps brachii im Krankenhaus operiert (Bandscheibenexzision, Spondylodese, Dekompression). Kann als Nebendiagnose aufgrund der Trizepsparese auch G83.88 (ab 2016 G83.8) Sonstige näher bezeichnete Lähmungssyndrome angegeben werden?


Kodierempfehlung:


Entscheidung Schlichtungsausschuss:


Wird ein Patient wegen Bandscheibenvorfällen und Spinalkanalstenose mit Radikulopathie C6/C7 und Parese des M. trizeps brachii im Krankenhaus operiert (Bandscheibenexzision, Spondylodese, Dekompression), kann die Trizepsparese mit dem Kode G83.2 Monoparese und Monoplegie einer oberen Extremität als Nebendiagnose kodiert werden.


Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:


Bei dem Patienten lag ein mit dem ICD-Kode G83.88 (ab 2016 mit dem ICD-Kode G83.8) zu verschlüsselndes "sonstiges Lähmungssyndrom" nicht vor, sondern eine motorische und sensible radikuläre Symptomatik C6/C7 infolge von Bandscheibenvorfällen und Spinalkanalstenose in dieser Höhe entsprechend dem ICD-Kode M50.1 Zervikale Bandscheibenschäden, Zervikaler Bandscheibenschaden mit Radikulopathie in Verbindung mit G55.1* Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Bandscheibenschäden (M50-M51†). Mit diesen beiden ICD-Kodes, ggf. in Verbindung mit dem Kode M48.02 Sonstige Spondylopathien, Spinal(kanal)stenose, Zervikalbereich ist das Krankheitsbild spezifisch beschrieben. Abgesehen davon erfüllt die – von der Hauptdiagnose erfasste – Trizepsparese nicht die Kriterien für die Kodierung als Nebendiagnose nach DKR D003.