Nr. 16 Kachexie – durch Schlichtungsausschuss entschieden

VerwendungKodierempfehlung mit Entscheidung des Schlichtungsausschusses Bund — die Entscheidung ist für Krankenhäuser, Krankenkassen und Medizinische Dienste gleichermaßen verbindlich, aber nur für die geschilderte Fallkonstellation.
SchlichtungEntschieden durch den Schlichtungsausschuss auf Bundesebene (§ 19 KHG), veröffentlicht am 15.10.2020 — gilt für Aufnahmen ab 01.12.2020 und für Rechnungen, die an diesem Tag schon in MD-Prüfung waren. Seit 2022 stehen solche Entscheidungen auch in den Deutschen Kodierrichtlinien.
ICD:R64
FoKA: DissensDer Fachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung der DGfM widerspricht dieser Empfehlung — die Frage ist zwischen MD und Krankenhäusern umstritten. FoKA-Wiki ↗
2021-01-01Zuletzt überarbeitet (erstmals veröffentlicht 2005-08-08). SEG-4 arbeitet einzelne Empfehlungen über Jahre fort — der Stand sagt, wie aktuell diese Auffassung ist.
QuelleDatenbank der SEG-4-Kodierempfehlungen des Medizinischen Dienstes, Nr. 16, abgerufen am 25.09.2026.

Wortlaut der Empfehlung

Problem/Erläuterung:


Wann darf R64 Kachexie verschlüsselt werden?


Kodierempfehlung:


Entscheidung Schlichtungsausschuss:


Der Kode R64 Kachexie kann kodiert werden, wenn der Gewichtsverlust ? 5%* in ? 12 Monaten bei Vorliegen einer Erkrankung beträgt, PLUS DREI der folgenden Kriterien vorliegen:

• Verringerte Muskelkraft (z. B. Handgriffstärke)

• Erschöpfung

• Appetitlosigkeit

• Niedriger Fettfreie-Masse-Index (fettfreie Masse [kg]/Körpergröße2 [m2])

• Abnormale Biochemie

- erhöhte Entzündungsmarker (CRP > 5,0 mg/L, IL-6 > 4,0 pg/mL), oder

- Anämie (Hb < 12 g/dL), oder

- niedriges Serumalbumin (< 32 g/L)

* ohne Ödem; falls Gewichtsverlust nicht eruierbar, ist ein BMI <20,0 kg/m2 für die Diagnose der Kachexie ausreichend.


Kommentar SEG 4 zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:


Generell ist ein Gewichtsverlust von mindestens 5% aufgrund einer dafür ursächlichen Erkrankung innerhalb eines Jahres vorauszusetzen. Das Ausschwemmen von Ödemen ist dabei nicht zu berücksichtigen. Wenn das Ausmaß eines Gewichtsverlusts nicht eruierbar ist, ist ein krankheitsbedingter BMI von weniger als 20 kg/m2 ausreichend. In jedem Fall sind zusätzlich mindestens drei weitere der gelisteten Kriterien zu erfüllen.


Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:


Mindestvoraussetzungen: Dokumentation von Körpergröße und -gewicht und Beeinflussung des Patientenmanagements.

Neben der allgemeinen Definition (schwere Form der Abmagerung mit Atrophie/körperliche Auszehrung) unter Berücksichtigung des klinischen Gesamtzustandes ist ein BMI unter 18,5 kg/m2 (Definition Untergewicht WHO) zu fordern.