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Nr. 165Neugeborenes, Atemnotsyndrom, Respiratorisches Versagen

Verwendung
Kodierempfehlung — die abgestimmte Auffassung der Sozialmedizinischen Expertengruppe 4 der Medizinischen Dienste. Sie ist keine Rechtsnorm: verbindlich sind die Klassifikationen und die Deutschen Kodierrichtlinien, die der Empfehlung vorgehen.
  • P22.0 Atemnotsyndrom [Respiratory distress syndrome] des Neugeborenen
  • P28.5 Respiratorisches Versagen beim Neugeborenen
2025-01-01
Zuletzt überarbeitet (erstmals veröffentlicht 2007-10-30). SEG-4 arbeitet einzelne Empfehlungen über Jahre fort — der Stand sagt, wie aktuell diese Auffassung ist.

Wortlaut der Empfehlung

Problem/Erläuterung:


Ein Neugeborenes wird wegen Dyspnoe in einem Perinatalzentrum aufgenommen. Als Ursache zeigt sich ein Atemnotsyndrom II. bis III. Grades (Einteilung nach Gideon). Im weiteren Verlauf verschlechtert sich die respiratorische Situation, das Neugeborene wird beatmungspflichtig. Wie lautet die korrekte Kodierung?


Kodierempfehlung:


Die Aufnahme des Neugeborenen erfolgte wegen Dyspnoe. P22.0 Atemnotsyndrom [Respiratory distress syndrome] des Neugeborenen wurde als zu Grunde liegende Erkrankung festgestellt und ist deshalb als Hauptdiagnose zu kodieren. Im weiteren Verlauf entwickelte sich ein respiratorisches Versagen, das das Patientenmanagement beeinflusst hat (Beatmungspflicht). Dieses ist mit P28.5 Respiratorisches Versagen beim Neugeborenen als Nebendiagnose zu kodieren.


Hinweis: Auch wenn sich P28.5 Respiratorisches Versagen beim Neugeborenen als Exklusivum unter der Überschrift der ICD-Kategorie P22.- Atemnot [Respiratory distress] beim Neugeborenen findet, schließt dies die zusätzliche Kodierung nicht grundsätzlich aus. Im vorliegenden Fall entwickelte sich das beatmungspflichtige respiratorische Versagen erst im Verlauf. Es handelt sich nicht um ein Symptom, das im Regelfall mit der zu Grunde liegenden Erkrankung vergesellschaftet ist und stellt in diesem Fall ein eigenständiges wichtiges Problem dar (Beatmungspflicht).


Für Fälle ab 2010 sind die Änderungen der DKR D003 zu Symptomen als Nebendiagnosen zu berücksichtigen.