Was für die Kodierung gilt, steht nicht nur in ICD und OPS: Schlichtungsentscheidungen, Kodierrichtlinien, Kodierfragen des BfArM, Empfehlungen der Medizinischen Dienste und Urteile. Hier stehen sie zusammen, das jüngste zuerst — jede Zeile mit Datum, Geltung und Link zur Quelle.
7 Ereignisse
Ist U07.2! bei Personen zu kodieren, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, jedoch ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wurde, welcher negativ ausfällt?
Nein, U07.2! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen kann in diesem Fall nicht verwendet werden, da kein Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. In diesem Fall ist Z11 Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten zusammen mit U99.0! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2 zu kodieren.
Zur Kodierung von Verdachtsfällen siehe Kodierfrage GM-1018.
Ist eine zusätzliche Schlüsselnummer aus K74.7-! Klinische Stadien der Leberzirrhose in ihrer Verwendung auf die im Hinweistext von K74.- Fibrose und Zirrhose der Leber angegebenen Kodes beschränkt?
Nein, ein Kode aus K74.7-! kann auch bei Vorliegen einer anderenorts klassifizierten Leberzirrhose verwendet werden, wenn das Stadium der Leberzirrhose zusätzlich angegeben werden soll. Die Kodes aus K74.7-! sind in ihrer Verwendung nicht auf die im Hinweistext von K74.- angegebenen Kodes beschränkt. Es kann beispielsweise auch bei einer alkoholischen Leberzirrhose (K70.3) ein Kode aus K74.7-! zusätzlich angegeben werden.
Worauf bezieht sich der Hinweis "Bei Filter-, Beutel-, System- oder Datumswechsel sowie bei einer Unterbrechung von bis zu 24 Stunden ist keine neue Verschlüsselung der Prozedur erforderlich" bei der Hämofiltration (8-853), Hämodialyse (8-854) und Hämodiafiltration (8-855) in Bezug auf die Abgrenzung der verlängerten intermittierenden von den kontinuierlichen Verfahren?
Der Hinweis "Bei Filter-, Beutel-, System- oder Datumswechsel sowie bei einer Unterbrechung von bis zu 24 Stunden ist keine neue Verschlüsselung der Prozedur erforderlich" bezieht sich auf die regelhaft vorkommenden Unterbrechungen ausschließlich bei den kontinuierlichen Verfahren (z.B. CVVH, CVVHD, CVVHDF), d.h. Verfahren, die für mehr als 24 Stunden Behandlungsdauer geplant sind.
Die Unterscheidung zwischen (verlängerten) intermittierenden und kontinuierlichen extrakorporalen Verfahren gründet sich auf die geplante Dauer der Behandlung. Diese ist in der Patientendokumentation anzugeben. Dafür wird vorausgesetzt, dass diese kontinuierlichen Verfahren grundsätzlich über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Bei einer kontinuierlichen Dialyse ist ein Gerät einzusetzen, das für kontinuierliche Behandlungszeiten von mehr als 24 Stunden geeignet ist. Auch wenn ein kontinuierliches Verfahren aufgrund klinischer oder paraklinischer Veränderungen oder geänderter Therapieziele nach weniger als 24 Stunden abgebrochen wird, ist ein Kode für ein kontinuierliches Verfahren anzuwenden.
Bei verlängerten intermittierenden Nierenersatzverfahren ist eine Behandlungsdauer von mehr als 6 bis 24 Stunden geplant.
Für die Entscheidung, ob ein Verfahren (verlängert) intermittierend oder kontinuierlich ist, kommt es also nicht auf die tatsächliche, sondern auf die bei Beginn des Dialyseverfahrens geplante Dauer der Behandlung an.
In dem Fall, dass eine kontinuierliche Dialyse unterbrochen wird und in der Zwischenzeit eine intermittierende oder eine verlängerte intermittierende Dialyse durchgeführt wird, ist jede einzelne Dialyseepisode getrennt zu kodieren. In diesem Fall werden daher anstelle eines längeren kontinuierlichen Dialyseverfahrens zwei kürzere kontinuierliche und ein (verlängertes) intermittierendes Dialyseverfahren kodiert.
Verschlüsselung einer arzneimittelinduzierten Panzytopenie
Mit der ICD-10-GM Version 2009 wurde bei der Schlüsselnummer D61.1 (Arzneimittelinduzierte aplastische Anämie) das Inklusivum "Arzneimittelinduzierte Panzytopenie" aufgenommen. Dies hat zu Unklarheiten darüber geführt, ob neben der Schlüsselnummer D61.1, deren Klassentext (nur) die arzneimittelinduzierte aplastische Anämie bezeichnet, zusätzlich noch Schlüsselnummern für das Vorliegen einer Thrombozytopenie (D69.4- bis D69.6-) und einer Agranulozytose und Neutropenie (D70.-) angegeben werden dürfen, um den Zustand der arzneimittelinduzierten Panzytopenie näher zu beschreiben.
In Abstimmung mit der Arbeitsgruppe ICD des KKG (Kuratorium für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen) wurde für die ICD-10-GM Version 2010 die Einführung des folgenden Hinweistextes bei der Schlüsselnummer D61.- beschlossen, um diese Unklarheiten zu beseitigen:
Benutze zusätzliche Schlüsselnummern, um das Vorliegen einer Thrombozytopenie (D69.4- bis D69.6‑) oder einer Agranulozytose und Neutropenie (D70.-) anzugeben.
Durch diesen Hinweis wird klargestellt, dass eine gleichzeitige Verwendung von Schlüsselnummern aus den Bereichen D61.-, D69.4- bis D69.6- und D70.- zulässig ist. Der Hinweistext soll auch für die Verschlüsselung mit der zurzeit gültigen ICD-10-GM Version 2009 gelten.
Wie werden die Kodes J09 und U69.2-! angewendet?
Für die Version 2025 wurden die in Zusammenhang mit dem Primärkode J09 zu verwendenden Schlüsselnummern unter "U69.2-! Sekundäre Schlüsselnummern für besonders epidemiologische Zwecke“ für zukünftige Ereignisse angepasst. Die beiden 5-Steller U69.20! und U69.21! wurden entfernt und drei neue 5-Steller "U69.22! Porcines Influenza-Virus, nachgewiesen", "U69.23! Aviäres Influenza-Virus, nachgewiesen" und "U69.24! Sonstiges Influenza-Virus, nachgewiesen" eingeführt.
Im Jahr 2016 werden die Kodes J09 und J10.- im Hinblick auf die Richtlinien des globalen Influenzaprogramms der WHO angepasst. Der Kode J09 wird neu gefasst: "Grippe durch zoonotische oder pandemische nachgewiesene Influenzaviren" und somit von dem weiteren, neu gefassten Kode J10.-: "Grippe durch saisonale nachgewiesene Influenzaviren" abgegrenzt.
2010 wird der Kode J09 neu gefasst: "J09 Grippe durch bestimmte nachgewiesene Influenza-Viren".
Der Kode kann jetzt für Influenza A/H5N1 Epidemie [Vogelgrippe] und Influenza A/H1N1 Pandemie 2009 [Schweinegrippe] angewendet werden. Für besondere epidemiologische Zwecke kann der jeweilige Virusstamm durch einen Zusatzkode aus U69.2-! angegeben werden.
Zum Kode "J09 Grippe durch nachgewiesene Vogelgrippe-Viren" sind nach den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zusätzliche Hinweise aufgenommen worden, die ab sofort gelten.
Die WHO hatte bereits auf der Jahrestagung der Kooperationszentren für die Medizinischen Klassifikationen (WHO-FIC Network) 2005 in Tokio die Einführung dieses Kodes veranlasst. Der Kode trat im Oktober 2005 mit sofortiger Wirkung in Kraft und wurde in die deutsche Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM 2006) übernommen. Unterdessen wurden zwischen der WHO und den Kooperationszentren weitergehende Fragen zur Interpretation des Kodes J09 diskutiert. In der Folge zeigte sich die Notwendigkeit, einen erläuternden Hinweistext dazu einzuführen. Entsprechend der Vorgabe der WHO stellt sich die neue Fassung des Kodes nun wie folgt dar:
J09 Grippe durch nachgewiesene Vogelgrippe-Viren Grippe durch Influenzaviren, die normalerweise nur Vögel infizieren und, weniger häufig, sonstige Tiere.
Die WHO kommentiert den erläuternden Hinweistext sinngemäß auf diese Weise:
Die Einstufung, ob Viren normalerweise eine spezielle Spezies infizieren, legen die dafür zuständigen Behörden für Epidemiologie fest. Zurzeit ist H5N1 ein Virus, das die Kriterien des Kodes J09 erfüllt.
Dieser Hinweis zum bestehenden Kode erhält mit sofortiger Wirkung (06.03.2006) Gültigkeit. Das DIMDI wird ihn in den Revisionsprozess für die Version 2007 der ICD-10-GM aufnehmen.
Wie kodiert man die Registrierung zur Organtransplantation mit Dringlichkeitsstufen?
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Wie kodiert man eine zytostatische Chemotherapie?
Wenn ein Patient eine zytostatische Chemotherapie erhält, ist ein Kode aus dem Bereich 8-54 (Zytostatische Chemotherapie) anzugeben. Zusätzlich ist für jedes kodierbare Medikament ein Kode aus dem Kapitel 6 'Medikamente' zu verwenden.
Wenn ein Patient eine zytostatische Chemotherapie erhält, ist immer ein Kode aus dem Bereich 8-54 (Zytostatische Chemotherapie) anzugeben. Zusätzlich ist für jedes kodierbare Medikament ein Kode aus den Medikamentenlisten anzugeben (von 2005 – 2007: 8-012 für ein Medikament der Liste 1; von 2006 – 2007: 8-013 für ein Medikament der Liste 2; in 2007: 8-014 für ein Medikament der Liste 3).