9-984.1 Pflegebedürftigkeit: Pflegebedürftig nach Pflegestufe II (schwere Pflegebedürftigkeit)

9-98·Behandlung in Einrichtungen, die im Anwendungsbereich der Psychiatrie-Personalverordnung liegen, und Pflegebedürftigkeit

VerwendungEndständig — dieser Kode wird so angegeben.
WiederkehrendPflegebedürftigkeit — kennzeichnet einen dauerhaft fortbestehenden Patientenstatus.
nur § 17dGilt nur nach § 17d KHG — im PEPP-System der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, nicht im DRG-System.

Gilt für den ganzen Zweig1

9-98 Behandlung in Einrichtungen, die im Anwendungsbereich der Psychiatrie-Personalverordnung liegen, und Pflegebedürftigkeit
Hinweis:
Die Definitionen der Behandlungsbereiche richten sich nach der Psychiatrie-Personalverordnung

Alphabetisches Verzeichnis2

Pflegebedürftig nach Pflegestufe IIEine Schlüsselnummer
Schwere PflegebedürftigkeitEine Schlüsselnummer

Änderungen2

2017Gestrichen
übergeleitet in 9-984.89-984.9
2014Neu
Pflegebedürftigkeit: Pflegebedürftig nach Pflegestufe II (schwere Pflegebedürftigkeit)
ohne Vorgänger

Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Operationen- und Prozedurenschlüssel · Version 2015 · Stand 17.10.2014 · © DIMDI 1994-2015