9-80...9-80Andere Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen
Verwendung
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≤18
Altersbeschränkung: bis 18 Jahre — Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen; zu Beginn 18. Lebensjahr noch nicht vollendet (Ausnahme bis 21).
nur § 17b
Gilt nur nach § 17b KHG — im DRG-System, nicht im PEPP-System.
Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Kindern und Jugendlichennur § 17d≤18Strukturprüfung’26
Änderungen3
JahrÄnderungDetails
2018Neu
Andere Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen
ohne Vorgänger
2015Gestrichen
ersatzlos
2014Neu
Andere Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen
ohne Vorgänger
Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.