9-701.1 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychologen

9-70·Spezifische Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen

VerwendungNicht endständig — eine Überschrift; zur Verschlüsselung einen Subkode wählen.
nur § 17dGilt nur nach § 17d KHG — im PEPP-System der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, nicht im DRG-System.
⚖ Regellage1 weitere Quelle · zuletzt 17.07.2026 — Regeln außerhalb des Katalogs

Regeln außerhalb des Katalogs1

MD BundMD Bund: Praxisbeispiele OPS-Strukturprüfungen (8-98f)17.07.2026
gilt über 9-701

Lesart des MD zu 8-98f: Konsiliardienste dürfen Ärzte in Weiterbildung sein, ein Facharzt muss aber binnen 30 Minuten vor Ort sein können; gewöhnliche Rufbereitschaft von zu Hause gilt ohne besonderen Nachweis nicht als plausibel; Nierenersatz muss kontinuierlich und intermittierend jederzeit verfügbar sein.

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Subkodes7

9-701.10
Bis 30 Minuten pro Tagnur § 17d⚖ 1
9-701.11
Mehr als 30 bis 60 Minuten pro Tagnur § 17d⚖ 1
9-701.12
Mehr als 60 bis 90 Minuten pro Tagnur § 17d⚖ 1
9-701.13
Mehr als 90 bis 120 Minuten pro Tagnur § 17d⚖ 1
9-701.14
Mehr als 120 bis 180 Minuten pro Tagnur § 17d⚖ 1
9-701.15
Mehr als 180 bis 240 Minuten pro Tagnur § 17d⚖ 1
9-701.16
Mehr als 240 Minuten pro Tagnur § 17d⚖ 1

Änderungen2

2023Titel geändert
Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychotherapeuten und/oder Psychologen
2018Neu
Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen: Therapiezeiten am Patienten durch Psychologen
ohne Vorgänger

Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Operationen- und Prozedurenschlüssel · Version 2022 · Stand 22.10.2021 · © BfArM 1994-2022