9-634 Psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen

9-63·Psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen

VerwendungEndständig — dieser Kode wird so angegeben.
nur § 17dGilt nur nach § 17d KHG — im PEPP-System der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, nicht im DRG-System.
⚖ Regellage1 verbindliche Regel · zuletzt 08.07.2014 — Regeln außerhalb des Katalogs

Gilt für den ganzen Zweig44

9-63 Psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen
Exklusive:
Regelbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen 9-607
Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen 9-61
Psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen 9-626
Hinweis:
Ein erhöhter Betreuungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen 9-640 ff., eine kriseninterventionelle Behandlung 9-641 ff., die integrierte klinisch-psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen 9-642, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im besonderen Setting (Mutter/Vater-Kind-Setting) 9-643 ff., die Erbringung von Behandlungsmaßnahmen im stationsersetzenden Umfeld und als halbtägige tagesklinische Behandlung 9-644 ff., der indizierte komplexe Entlassungsaufwand 9-645 ff., die spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker 9-647 ff. und der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern 9-510 ff. sind gesondert zu kodieren
Dieser Kode ist zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel der Behandlungsart anzugeben
Die Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche ist gesondert zu kodieren9-649 ff.
Dieser Kode ist sowohl für die voll- als auch die teilstationäre Behandlung zu verwenden
Strukturmerkmale: Multiprofessionelles Team mit Behandlungsleitung durch einen Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Strukturmerkmale: Vorhandensein von Vertretern der folgenden Berufsgruppen: Ärzte (Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie)
Strukturmerkmale: Vorhandensein von Vertretern der folgenden Berufsgruppen: Psychologen (Psychologischer Psychotherapeut, Diplom-Psychologe oder Master of Science in Psychologie)
Strukturmerkmale: Vorhandensein von Vertretern der folgenden Berufsgruppen: Spezialtherapeuten (z.B. Ergotherapeuten, Sozialarbeiter, Kreativtherapeuten, Physiotherapeuten, Ökotrophologen, Sportlehrer)
Strukturmerkmale: Vorhandensein von Vertretern der folgenden Berufsgruppen: Pflegefachpersonen (z.B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Heilerziehungspfleger)
Mindestmerkmale: Die durchgeführten ärztlichen und/oder psychologischen Verfahren (ärztliche und psychologische Einzel- und Gruppentherapie) müssen mindestens 3 Therapieeinheiten pro Woche umfassen. Bei weniger als 3 Therapieeinheiten pro Woche ist der Kode 9-607 (Regelbehandlung) zu verwenden, sofern keine Intensivbehandlung 9-61 vorliegt. Bei Erfassungszeiträumen von weniger als 1 Woche (z.B. wegen Entlassung) können die 3 Therapieeinheiten auch anteilig erbracht werden, sofern die Behandlung in diesem Zeitraum dem dominierenden Behandlungskonzept des stationären Aufenthaltes im Sinne der Komplexkodes entspricht
Mindestmerkmale: Standardisierte psychosomatisch-psychotherapeutische Diagnostik zu Beginn der Behandlung: Soziodemographische Daten entsprechend der Basisdokumentation zur Psychotherapie (Psy-BaDo)
Mindestmerkmale: Standardisierte psychosomatisch-psychotherapeutische Diagnostik zu Beginn der Behandlung: Festlegung von Hauptdiagnose und Komorbiditäten
Mindestmerkmale: Standardisierte psychosomatisch-psychotherapeutische Diagnostik zu Beginn der Behandlung: Standardisierte Erhebung des psychopathologischen Befundes mittels der Kriterien der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP)
Mindestmerkmale: Standardisierte psychosomatisch-psychotherapeutische Diagnostik zu Beginn der Behandlung: Schweregradeinschätzung entsprechend dem Beeinträchtigungsschwere-Score (BSS) und dem Global Assessment of Functioning Scale (GAF)
Mindestmerkmale: Standardisierte psychosomatisch-psychotherapeutische Diagnostik zu Beginn der Behandlung: Alternativ in psychodynamisch arbeitenden Abteilungen oder Krankenhäusern: Achse II – IV der operationalisierten psychodynamischen Diagnostik (OPD-2)
Mindestmerkmale: Standardisierte psychosomatisch-psychotherapeutische Diagnostik zu Beginn der Behandlung: Alternativ in verhaltenstherapeutisch arbeitenden Abteilungen oder Krankenhäusern: Verhaltensanalyse
Mindestmerkmale: Einsatz eines psychodynamischen oder kognitiv-behavioralen Grundverfahrens als reflektiertem Mehrpersonen-Interaktionsprozess mit wöchentlicher Teambesprechung je stationärer Einheit von mindestens 60 Minuten mit wochenbezogener schriftlicher Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele
Mindestmerkmale: Somatisch-medizinische Aufnahmeuntersuchung
Mindestmerkmale: Eine fachärztliche Visite pro Woche pro Patient
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Supportive Einzelgespräche
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Einzelpsychotherapie
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Gruppenpsychotherapie
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Psychoedukation
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Angehörigengespräche (z.B. Psychoedukation, Angehörigengruppen, Gespräche mit Betreuern)
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Gespräche mit Richtern oder Behördenvertretern
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Somato-psychosomatisches ärztliches Gespräch
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Aufklärung, Complianceförderung und Monitoring im Rahmen der ärztlich indizierten Psychopharmakotherapie
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Beratung, Adhärenz-Förderung und Monitoring im Rahmen der ärztlich indizierten Psychopharmakotherapie
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Psychoedukation
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Bezugstherapeutengespräche, supportive Einzelgespräche
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Ergotherapeutische Behandlungsverfahren
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Spezielle psychosoziale Interventionen (z.B. Selbstsicherheitstraining, soziales Kompetenztraining)
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Kreativtherapien (z.B. Tanztherapie, Kunsttherapie, Musiktherapie)
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Gespräche mit Behördenvertretern
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Angehörigengespräche, Gespräche mit Betreuern
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Gestaltungs-, Körper- und Bewegungstherapie
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Sensorisch fokussierte Therapien (z.B. Genussgruppe, Snoezelen)
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Physio- oder Bewegungstherapie (z.B. Sporttherapie)
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Entspannungsverfahren (z.B. progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, autogenes Training oder psychophysiologische Techniken wie Biofeedback)
Mindestmerkmale: Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: Somatopsychisch-psychosomatische Kompentenztrainings (Diätberatung, Sozialberatung, Sport)
Mindestmerkmale: Prä-Post-Evaluation des Behandlungsverlaufs

Regeln außerhalb des Katalogs1

BfArM-FAQZuordnung von Therapieverfahren zu Berufsgruppen bei der Ermittlung der Therapieeinheiten08.07.2014
seit Jahrgang 2019gilt über 9-63

Wie sind die in den OPS-Kodes 9-60 und 9-63 genannten Verfahren (z.B. Biofeedback), die in den Hinweisen Spezialtherapeuten zugeordnet sind, bei der Ermittlung der Therapieeinheiten zu berücksichtigen, wenn diese Verfahren durch Ärzte oder Psychotherapeuten und/oder Psychologen angewandt werden?

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seit OPS 2023

Die Zuordnungen von Therapieverfahren zu Berufsgruppen beschreiben Mindestanforderungen an die Qualifikation der Berufsgruppen, die die Leistung erbringen.

Wenn Verfahren (z.B. Biofeedback), die Spezialtherapeuten zugeordnet sind, durch Ärzte oder Psychotherapeuten und/oder Psychologen erbracht werden, sind diese Verfahren dementsprechend bei den Ärzten oder Psychotherapeuten und/oder Psychologen als Therapieeinheiten zu berücksichtigen.

Dagegen können Verfahren, die ausschließlich Ärzten oder Psychotherapeuten und/oder Psychologen zugeordnet sind, nicht bei Spezialtherapeuten angerechnet werden.

OPS 2019 bis OPS 2022

Wie sind die in den OPS-Kodes 9-60 und 9-63 genannten Verfahren (z.B. Biofeedback), die in den Hinweisen Spezialtherapeuten zugeordnet sind, bei der Ermittlung der Therapieeinheiten zu berücksichtigen, wenn diese Verfahren durch Ärzte und Psychologen angewandt werden?

Die Zuordnungen von Therapieverfahren zu Berufsgruppen beschreiben Mindestanforderungen an die Qualifikation der Berufsgruppen, die die Leistung erbringen.

Wenn Verfahren (z.B. Biofeedback), die Spezialtherapeuten zugeordnet sind, durch Ärzte und Psychologen erbracht werden, sind diese Verfahren dementsprechend bei den Ärzten und Psychologen als Therapieeinheiten zu berücksichtigen.

Dagegen können Verfahren, die ausschließlich Ärzten und Psychologen zugeordnet sind, nicht bei Spezialtherapeuten angerechnet werden.

OPS 2014 bis OPS 2018

Wie sind die in den OPS-Kodes 9-60 und 9-63 genannten Verfahren (z.B. Biofeedback), die in den Hinweisen Spezialtherapeuten und Pflegefachpersonen zugeordnet sind, bei der Ermittlung der Therapieeinheiten zu berücksichtigen, wenn diese Verfahren durch Ärzte und Psychologen angewandt werden?

Die Zuordnungen von Therapieverfahren zu Berufsgruppen beschreiben Mindestanforderungen an die Qualifikation der Berufsgruppen, die die Leistung erbringen.

Wenn Verfahren (z.B. Biofeedback), die Spezialtherapeuten und Pflegefachpersonal zugeordnet sind, durch Ärzte und Psychologen erbracht werden, sind diese Verfahren dementsprechend bei den Ärzten und Psychologen als Therapieeinheiten zu berücksichtigen.

Dagegen können Verfahren, die ausschließlich Ärzten und Psychologen zugeordnet sind, nicht bei Spezialtherapeuten und Pflegefachpersonal angerechnet werden.

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Von diesen Kodes verlangt13

9-60Regelbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen
9-61Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen
9-62Psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen
9-640Erhöhter Betreuungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen
9-641Kriseninterventionelle Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen
9-642Integrierte klinisch-psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen
9-643Psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im besonderen Setting (Mutter/Vater-Kind-Setting)
9-644Erbringung von Behandlungsmaßnahmen im stationsersetzenden Umfeld und als halbtägige tagesklinische Behandlung bei Erwachsenen
9-645Indizierter komplexer Entlassungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen
9-647Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen
9-649Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen
9-64aPsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im besonderen kombinierten Eltern-Kind-Setting bei therapiebedürftigem Elternteil und therapiebedürftigem Kind
9-701Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen

Alphabetisches Verzeichnis1

Psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen, psychosomatischen und Verhaltensstörungen bei ErwachsenenEine Schlüsselnummer

Änderungen1

Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Operationen- und Prozedurenschlüssel · Version 2021 · Stand 16.10.2020 · © BfArM 1994-2021