8-700 Offenhalten der oberen Atemwege

8-70·Zugang bei maschineller Beatmung und Maßnahmen zum Offenhalten der Atemwege

VerwendungNicht endständig — eine Überschrift; zur Verschlüsselung einen Subkode wählen.
⚖ Regellage3 verbindliche Regeln · zuletzt 01.01.2001 — Regeln außerhalb des Katalogs

Kodieranleitung1

Hinweis:
Ein Kode aus diesem Bereich ist jeweils nur einmal pro stationären Aufenthalt anzugeben

Gilt für den ganzen Zweig2

8-70 Zugang bei maschineller Beatmung und Maßnahmen zum Offenhalten der Atemwege
Exklusive:
Temporäre Tracheostomie5-311
Hinweis:
Die Intubation im Rahmen einer Operation ist nicht zu kodieren

Regeln außerhalb des Katalogs3

BfArM-FAQIntubation01.01.2001
gilt über 8-70

Wie oft muss der Kode für die Intubation angegeben werden?

seit OPS 2.0

Der Kode für die Intubation muss einmal angegeben werden.

Multiple Prozeduren/Prozeduren, unterschieden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl

Definition (im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien)

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Subkodes4

8-700.0
Durch oropharyngealen TubusEinmalkode⚖ 3
8-700.1
Durch nasopharyngealen TubusEinmalkode⚖ 3
8-700.x
SonstigeEinmalkode⚖ 3
8-700.y
N.n.bez.Einmalkode⚖ 3

Änderungen

2010Bestand
Offenhalten der oberen Atemwege

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Operationen- und Prozedurenschlüssel · Version 2019 · Stand 19.10.2018 · © DIMDI 1994-2019