8-700.1 Offenhalten der oberen Atemwege: Durch nasopharyngealen Tubus

8-70·Zugang bei maschineller Beatmung und Maßnahmen zum Offenhalten der Atemwege

VerwendungEndständig — dieser Kode wird so angegeben.
EinmalkodeEinmalkode — je stationärem Fall nur einmal anzugeben, auch bei mehrfacher Durchführung.
⚖ Regellage3 verbindliche Regeln · zuletzt 01.01.2001 — Regeln außerhalb des Katalogs

Gilt für den ganzen Zweig2

8-70 Zugang bei maschineller Beatmung und Maßnahmen zum Offenhalten der Atemwege
Exklusive:
Temporäre Tracheostomie5-311
Hinweis:
Die Intubation im Rahmen einer Operation ist nicht zu kodieren

Regeln außerhalb des Katalogs3

BfArM-FAQIntubation01.01.2001
gilt über 8-70

Wie oft muss der Kode für die Intubation angegeben werden?

seit OPS 2.0

Der Kode für die Intubation muss einmal angegeben werden.

gilt über 8-700

Multiple Prozeduren/Prozeduren, unterschieden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl

gilt über 8-700

Definition (im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien)

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Alphabetisches Verzeichnis1

Offenhalten der oberen Atemwege durch nasopharyngealen TubusEine Schlüsselnummer

Änderungen

2010Bestand
Offenhalten der oberen Atemwege: Durch nasopharyngealen Tubus

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Operationen- und Prozedurenschlüssel · Version 2017 · Stand 19.10.2016 · © DIMDI 1994-2017