8-531 Radiojodtherapie

VerwendungNicht endständig — eine Überschrift; zur Verschlüsselung einen Subkode wählen.
nur § 17bGilt nur nach § 17b KHG — im DRG-System, nicht im PEPP-System.
⚖ Regellage1 verbindliche Regel — Regeln außerhalb des Katalogs

Kodieranleitung1

Hinweis:
Bei mehrfacher Applikation während eines stationären Aufenthaltes ist die erzielte Gesamtaktivität zu kodieren

Regeln außerhalb des Katalogs1

Die Reihenfolge der anzugebenden Kodes hängt von der Behandlung während des betreffenden Krankenhausaufenthaltes ab.

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Subkodes5

8-531.0
Radiojodtherapie bis 1,2 GBq I-131nur § 17bInklusivum⚖ 1
8-531.1
Radiojodtherapie über 1,2 bis unter 5 GBq I-131nur § 17b4 Inklusiva⚖ 1
8-531.2
Radiojodtherapie mit 5 und mehr GBq I-131nur § 17b2 Inklusiva⚖ 1
8-531.x
Sonstigenur § 17b⚖ 1
8-531.y
N.n.bez.nur § 17b⚖ 1

Änderungen

2010Bestand
Radiojodtherapie

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Operationen- und Prozedurenschlüssel · Version 2010 · Stand 26.10.2009 · © Copyright DIMDI 1994-2010