Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2026 ist für dieses Zusatzentgelt der bisherige Betrag in Höhe von 416,50 € bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.
Änderungen1
JahrÄnderungDetails
2025Neu
Applikation von Medikamenten, Liste 20
ohne Vorgänger
Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.