6-007 Applikation von Medikamenten, Liste 7

6-00·Applikation von Medikamenten

VerwendungNicht endständig — eine Überschrift; zur Verschlüsselung einen Subkode wählen.
ZE in SubkodesEinzelne Subkodes lösen 12 Zusatzentgelte aus — welche, steht unten.
ZP in SubkodesEinzelne Subkodes lösen 12 Zusatzentgelte des PEPP-Entgeltkatalogs aus — welche, steht unten.

Gilt für den ganzen Zweig4

6-00 Applikation von Medikamenten
Exklusive:
Applikation von Medikamenten zur Schmerztherapie 8-91
Applikation von Medikamenten und Elektrolytlösungen über das Gefäßsystem bei Neugeborenen 8-010 ff.
Hinweis:
Ein Kode aus diesem Bereich ist jeweils nur einmal pro stationären Aufenthalt anzugeben
Die Applikation von zytostatischen Chemotherapeutika, Immuntherapie oder eine antiretrovirale Therapie sind mit einem Kode aus 8-54 zu kodieren und zusätzlich ggf. für jedes kodierbare Medikament (z.B. Zytostatika, Antikörper und Supportivmedikamente) mit einem Kode aus Kapitel 6 Medikamente

Subkodes22

6-007.0
Posaconazol, oral, SuspensionATC: J02AC04
6-007.2
Aflibercept, intravitrealEinmalkodeATC: S01LA05
6-007.3
Aflibercept, intravenösATC: L01XX44
6-007.4
Bosutinib, oralEinmalkodeATC: L01EA04
6-007.5
Dabrafenib, oralEinmalkodeATC: L01EC02
6-007.6
Enzalutamid, oralATC: L02BB04
6-007.7
Lipegfilgrastim, parenteralATC: L03AA14
6-007.8
Ocriplasmin, intravitrealEinmalkodeATC: S01XA22
6-007.9
Pertuzumab, parenteral
6-007.a
Pomalidomid, oralEinmalkodeATC: L04AX06
6-007.b
Ponatinib, oralEinmalkodeATC: L01EA05
6-007.c
Regorafenib, oralEinmalkodeATC: L01EX05
6-007.d
Trastuzumab Emtansin, parenteralEinmalkode
6-007.e
Ibrutinib, oralATC: L01EL01
6-007.f
Idelalisib, oralEinmalkodeATC: L01EM01
6-007.g
Ledipasvir-Sofosbuvir, oralEinmalkodeATC: J05AP51
6-007.h
Macitentan, oralATC: C02KX04
6-007.j
Obinutuzumab, parenteral
6-007.k
Posaconazol, parenteralATC: J02AC04
6-007.m
Ramucirumab, parenteral
6-007.n
Thiotepa, parenteralATC: L01AC01
6-007.p
Posaconazol, oral, TablettenATC: J02AC04

Zusatzentgelte der Subkodes12

ZE2021-132
Gabe von Thiotepa, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2021-141
Gabe von Enzalutamid, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2021-142
Gabe von Aflibercept, intravenösindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2021-144
Gabe von Obinutuzumab, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2021-145
Gabe von Ibrutinib, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2021-146
Gabe von Ramucirumab, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2021-156
Gabe von Posaconazol, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2021-158
Gabe von Pertuzumab, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2021-163
Gabe von Macitentan, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2021-172
Gabe von Posaconazol, oral, Suspensionindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2021 weiter zu erheben. Bei fehlender Budgetvereinbarung 2020 ist für dieses Zusatzentgelt das bewertete Zusatzentgelt ZE150 in Höhe von 70 Prozent der im DRG-Katalog 2019 bewerteten Höhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2020 weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2021-173
Gabe von Posaconazol, oral, Tablettenindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2021 weiter zu erheben. Bei fehlender Budgetvereinbarung 2020 ist für dieses Zusatzentgelt das bewertete Zusatzentgelt ZE166 in Höhe von 70 Prozent der im DRG-Katalog 2019 bewerteten Höhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2020 weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2021-178
Gabe von Lipegfilgrastim, parenteralindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2021 weiter zu erheben. Bei fehlender Budgetvereinbarung 2020 ist für dieses Zusatzentgelt das bewertete Zusatzentgelt ZE160 in Höhe von 70 Prozent der im DRG-Katalog 2019 bewerteten Höhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2020 weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
  • Bei der Vereinbarung der Entgelthöhen für die Zusatzentgelte für Granulozyten-Kolonie-stimulierende Faktoren wird in analoger Umsetzung der bisherigen Bewertung empfohlen, die Verhandlungen zu den Entgelthöhen auf Basis der krankenhausindividuellen Kostensituation zu führen und bei der finalen Vereinbarung die Entgelthöhe der Zusatzentgelte für Pegfilgrastim (ZE2021-177) bzw. Lipegfilgrastim (ZE2021-178) um einen Betrag zu reduzieren, der in etwa dem dreifachen Wert der Kosten einer typischen Tagesdosis Filgrastim (ZE2021-175) bzw. Lenograstim (ZE2021-176) entspricht.

Zusatzentgelte PEPP der Subkodes12

ZP2021-50
Gabe von Thiotepa, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2021-52
Gabe von Enzalutamid, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2021-53
Gabe von Aflibercept, intravenösindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2021-55
Gabe von Obinutuzumab, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2021-56
Gabe von Ibrutinib, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2021-57
Gabe von Ramucirumab, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2021-66
Gabe von Posaconazol, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2021-68
Gabe von Pertuzumab, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2021-73
Gabe von Macitentan, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2021-81
Gabe von Posaconazol, oral, Suspensionindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2021 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2021 weiter zu erheben. Bei fehlender Budgetvereinbarung 2020 ist für dieses Zusatzentgelt das bewertete Zusatzentgelt ZP62 in Höhe von 70 Prozent der im PEPP-Katalog 2019 bewerteten Höhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2020 weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2021-82
Gabe von Posaconazol, oral, Tablettenindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2021 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2021 weiter zu erheben. Bei fehlender Budgetvereinbarung 2020 ist für dieses Zusatzentgelt das bewertete Zusatzentgelt ZP71 in Höhe von 70 Prozent der im PEPP-Katalog 2019 bewerteten Höhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2020 weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2021-87
Gabe von Lipegfilgrastim, parenteralindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2021 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2021 weiter zu erheben. Bei fehlender Budgetvereinbarung 2020 ist für dieses Zusatzentgelt das bewertete Zusatzentgelt ZP68 in Höhe von 70 Prozent der im PEPP-Katalog 2019 bewerteten Höhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2020 weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
  • Bei der Vereinbarung der Entgelthöhen für die Zusatzentgelte für Granulozyten-Kolonie-stimulierende Faktoren wird in analoger Umsetzung der bisherigen Bewertung empfohlen, die Verhandlung zu den Entgelthöhen auf Basis der krankenhausindividuellen Kostensituation zu führen und bei der finalen Vereinbarung die Entgelthöhe der Zusatzentgelte für Pegfilgrastim (ZP2021-86) bzw. Lipegfilgrastim (ZP2021-87) um einen Betrag zu reduzieren, der in etwa dem dreifachen Wert der Kosten einer typischen Tagesdosis Filgrastim (ZP2021-84) bzw. Lenograstim (ZP2021-85) entspricht.

Änderungen1

2015Neu
Applikation von Medikamenten, Liste 7
ohne Vorgänger

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