6-003 Applikation von Medikamenten, Liste 3

6-00·Applikation von Medikamenten

VerwendungNicht endständig — eine Überschrift; zur Verschlüsselung einen Subkode wählen.
ZE in SubkodesEinzelne Subkodes lösen 17 Zusatzentgelte aus — welche, steht unten.
ZP in SubkodesEinzelne Subkodes lösen 13 Zusatzentgelte des PEPP-Entgeltkatalogs aus — welche, steht unten.

Gilt für den ganzen Zweig4

6-00 Applikation von Medikamenten
Exklusive:
Applikation von Medikamenten zur Schmerztherapie 8-91
Applikation von Medikamenten und Elektrolytlösungen über das Gefäßsystem bei Neugeborenen 8-010
Hinweis:
Ein Kode aus diesem Bereich ist jeweils nur einmal pro stationären Aufenthalt anzugeben
Die Applikation von zytostatischen Chemotherapeutika, Immuntherapie oder eine antiretrovirale Therapie sind mit einem Kode aus 8-54 zu kodieren und zusätzlich ggf. für jedes kodierbare Medikament (z.B. Zytostatika, Antikörper und Supportivmedikamente) mit einem Kode aus Kapitel 6 Medikamente

Subkodes25

6-003.1
Amphotericin-B-Lipidkomplex, parenteral
6-003.2
Palifermin, parenteral
6-003.3
Carmustin-Implantat, intrathekal
6-003.4
Dibotermin alfa, Implantation am Knochen
6-003.5
Eptotermin alfa, Implantation am Knochen
6-003.6
Radioimmuntherapie mit 90Y-Ibritumomab-Tiuxetan, parenteralEinmalkodeZE: ZE2015-70ZP: ZP2015-12
6-003.7
Enzymersatztherapie bei lysosomalen SpeicherkrankheitenEinmalkodeZE: ZE2015-66Inklusivum
6-003.8
BotulinumtoxinEinmalkodeHinweisExklusivum
6-003.9
Surfactantgabe bei NeugeborenenEinmalkodeInklusivum
6-003.a
Sunitinib, oral
6-003.b
Sorafenib, oral
6-003.c
Ranibizumab, intravitrealEinmalkode
6-003.d
Pegaptanib, intravitrealEinmalkode
6-003.e
Nelarabin, parenteral
6-003.f
Natalizumab, parenteral
6-003.g
Lenalidomid, oral
6-003.h
Eculizumab, parenteral
6-003.j
Clofarabin, parenteral
6-003.k
Anidulafungin, parenteral
6-003.n
Nicht pegylierte Asparaginase, parenteralEinmalkode2 Exklusiva
6-003.p
Pegylierte Asparaginase, parenteralEinmalkode2 Exklusiva
6-003.q
Dexrazoxan, parenteralEinmalkode
6-003.r
L-Asparaginase aus Erwinia chrysanthemi [Erwinase], parenteralEinmalkode2 Exklusiva
6-003.s
Abatacept, intravenösNeu
6-003.t
Abatacept, subkutanNeu

Zusatzentgelte der Subkodes17

ZE115
Gabe von Anidulafungin, parenteral521,71 € – 46.374,36 €
ZE142
Gabe von Clofarabin, parenteral1.312,41 € – 185.050,49 €
ZE151
Gabe von Abatacept, intravenös656,67 € – 5.910,00 €
ZE2015-106
Gabe von Abatacept, subkutanindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für dieses Zusatzentgelt das bisherige bewertete Zusatzentgelt ZE118 aus 2014 bzw. das nach § 6 Abs. 2 KHEntgG krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung der Höhe nach weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2015-63
Gabe von Dibotermin alfa, Implantation am Knochenindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2015-64
Gabe von Eptotermin alfa, Implantation am Knochenindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2015-66
Enzymersatztherapie bei lysosomalen Speicherkrankheitenindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2015-70
Radioimmuntherapie mit 90Y-Ibritumomab-Tiuxetan, parenteralindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2015-74
Gabe von Sunitinib, oralindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2015-75
Gabe von Sorafenib, oralindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2015-77
Gabe von Lenalidomid, oralindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2015-79
Gabe von Nelarabin, parenteralindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2015-80
Gabe von Amphotericin-B-Lipidkomplex, parenteralindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE2015-93
Gabe von Eculizumab, parenteralindividuell
▸ 2 Fußnoten des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZE95
Gabe von Palifermin, parenteral634,03 € – 7.608,39 €
ZE96
Gabe von Carmustin-Implantaten, intrathekal7.393,19 € – 16.265,02 €
  • Ausgelöst von Subkodes: 6-003.30, 6-003.31, 6-003.32
  • 3 Unterpositionen, gestaffelt nach Menge bzw. Dosis — der Betrag oben ist ihre Spanne.
▸ noch 1 Zusatzentgelte
ZE97
Gabe von Natalizumab, parenteral2.187,90 € – 6.563,70 €
  • Ausgelöst von Subkodes: 6-003.f0, 6-003.f1, 6-003.f2
  • 3 Unterpositionen, gestaffelt nach Menge bzw. Dosis — der Betrag oben ist ihre Spanne.

Zusatzentgelte PEPP der Subkodes13

ZP34
Gabe von Palifermin, parenteral253,61 € – 7.608,39 €
ZP35
Gabe von Carmustin-Implantaten, intrathekal7.393,19 € – 16.265,02 €
  • Ausgelöst von Subkodes: 6-003.30, 6-003.31, 6-003.32
  • 3 Differenzierungen nach Dosis bzw. Menge — der Betrag ist ihre Spanne.
ZP36
Gabe von Natalizumab, parenteral2.187,90 € – 6.563,70 €
  • Ausgelöst von Subkodes: 6-003.f0, 6-003.f1, 6-003.f2
  • 3 Differenzierungen nach Dosis bzw. Menge — der Betrag ist ihre Spanne.
ZP46
Gabe von Anidulafungin, parenteral318,82 € – 46.374,36 €
ZP55
Gabe von Clofarabin, parenteral1.312,41 € – 185.050,49 €
ZP63
Gabe von Abatacept, intravenös328,33 € – 5.910,00 €
ZP2015-12
Radioimmuntherapie mit 90Y-Ibritumomab-Tiuxetan, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2015-14
Gabe von Sunitinib, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2015-15
Gabe von Sorafenib, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2015-16
Gabe von Lenalidomid, oralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2015-18
Gabe von Nelarabin, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2015-24
Gabe von Eculizumab, parenteralindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
ZP2015-32
Gabe von Abatacept, subkutanindividuell
▸ Fußnote des Katalogs
  • Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 PEPPV 2015 ist für dieses Zusatzentgelt das bisherige bewertete Zusatzentgelt ZP49 aus 2014 bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung der Höhe nach weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.

Änderungen

2010Bestand
Applikation von Medikamenten, Liste 3

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Operationen- und Prozedurenschlüssel · Version 2015 · Stand 17.10.2014 · © DIMDI 1994-2015