5-936.2 Verwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien: Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 4 Arzneimittelgesetz

5-93·Angaben zum Transplantat und zu verwendeten Materialien

VerwendungEndständig — dieser Kode wird so angegeben.
ZusatzkodeZusatzkode — nur zusammen mit einem Hauptkode zulässig, nie allein.

Kodieranleitung1

Hinweis:
Dieser Zusatzkode ist für die Verwendung von Gentherapeutika, somatischen Zelltherapeutika und biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten (Tissue-Engineering-Produkte) anzugeben, die im Krankenhaus hergestellt, aber nicht nach § 4b Abs. 3 Arzneimittelgesetz an andere abgegeben werden

Alphabetisches Verzeichnis1

Verwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien mit Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 4 Arzneimittelgesetz (Zusatzkode)Eine Schlüsselnummer

Änderungen1

2019Neu
Verwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien: Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 4 Arzneimittelgesetz
ohne Vorgänger

Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Operationen- und Prozedurenschlüssel · Version 2020 · Stand 18.10.2019 · © DIMDI 1994-2020