1-774 Standardisiertes palliativmedizinisches Basisassessment (PBA)

VerwendungEndständig — dieser Kode wird so angegeben.
nur § 17bGilt nur nach § 17b KHG — im DRG-System, nicht im PEPP-System.

Kodieranleitung3

Exklusive:
Palliativmedizinische Komplexbehandlung8-982
Hinweis:
Dieser Kode ist nur einmal pro stationären Aufenthalt anzugeben
Die Anwendung dieses Kodes setzt die Untersuchung von mindestens fünf Bereichen der Palliativversorgung (z.B. Schmerzanamnese, Symptomintensität, Lebensqualität, Mobilität, Selbsthilfefähigkeit, Stimmung, Ernährung, soziale Situation, psychosoziale Belastetheit, Alltagskompetenz) voraus, die mit standardisierten Messverfahren untersucht werden

Von diesen Kodes verlangt1

1-773Multidimensionales palliativmedizinisches Screening und Minimalassessment

Alphabetisches Verzeichnis1

Standardisiertes palliativmedizinisches BasisassessmentEine Schlüsselnummer

Änderungen

2010Bestand
Standardisiertes palliativmedizinisches Basisassessment (PBA)

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Operationen- und Prozedurenschlüssel · Version 2010 · Stand 26.10.2009 · © Copyright DIMDI 1994-2010