1-202 Diagnostik zur Feststellung des Hirntodes

1-20·Neurologische Untersuchungen

VerwendungNicht endständig — eine Überschrift; zur Verschlüsselung einen Subkode wählen.
⚖ Regellage1 verbindliche Regel · zuletzt 01.01.2001 — Regeln außerhalb des Katalogs

Kodieranleitung2

Hinweis:
Dieser Kode ist nur zu verwenden bei Diagnostik nach der jeweils gültigen Fortschreibung der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Feststellung des Hirntodes (siehe im Zusammenhang mit einer Organspende auch § 5 und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Transplantationsgesetz)
Die durchgeführten Einzelmaßnahmen sind nicht gesondert zu kodieren

Gilt für den ganzen Zweig1

1-20 Neurologische Untersuchungen
Hinweis:
Das neurologische Monitoring ist gesondert zu kodieren8-92

Regeln außerhalb des Katalogs1

BfArM-FAQHirntodfeststellung01.01.2001

Wann ist der Kode für Hirntodfeststellung zu verwenden?

seit OPS 2.0

Der Kode ist immer dann anzugeben, wenn die Feststellung des Hirntodes entsprechend den dafür vorgesehenen Richtlinien erfolgte.

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Subkodes2

1-202.0
Bei einem potenziellen Organspender2 Hinweise⚖ 1
1-202.1
Bei sonstigen Patienten⚖ 1

Änderungen1

2018Titel geändert
Diagnostik zur Feststellung des Hirntodes irreversiblen Hirnfunktionsausfalls
2010Bestand
Diagnostik zur Feststellung des Hirntodes

Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Operationen- und Prozedurenschlüssel · Version 2015 · Stand 17.10.2014 · © DIMDI 1994-2015