1-202.0 Diagnostik zur Feststellung des Hirntodes: Bei einem potenziellen Organspender

1-20·Neurologische Untersuchungen

VerwendungNicht endständig — eine Überschrift; zur Verschlüsselung einen Subkode wählen.
⚖ Regellage1 verbindliche Regel · zuletzt 01.01.2001 — Regeln außerhalb des Katalogs

Kodieranleitung2

Hinweis:
Als Datum der Leistungserbringung ist das Datum anzugeben, an welchem mit der Hirntoddiagnostik begonnen wurde
Nicht angegeben werden dürfen diese Kodes, wenn der Patient zu Lebzeiten einer möglichen Organspende widersprochen hat oder medizinische Kontraindikationen für eine Organspende vorliegen

Gilt für den ganzen Zweig1

1-20 Neurologische Untersuchungen
Hinweis:
Das neurologische Monitoring ist gesondert zu kodieren8-92

Regeln außerhalb des Katalogs1

BfArM-FAQHirntodfeststellung01.01.2001
gilt über 1-202

Wann ist der Kode für Hirntodfeststellung zu verwenden?

seit OPS 2.0

Der Kode ist immer dann anzugeben, wenn die Feststellung des Hirntodes entsprechend den dafür vorgesehenen Richtlinien erfolgte.

Kodierrichtlinien und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind für alle verbindlich; SEG-4-Empfehlungen binden die Begutachtung des MD.

Subkodes2

1-202.00
Ohne Feststellung des Hirntodes⚖ 1
1-202.01
Mit Feststellung des Hirntodes⚖ 1

Von diesen Kodes verlangt1

8-978Aufrechterhaltung der Homöostase für die postmortale Organspende

Änderungen

2010Bestand
Diagnostik zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls: Bei einem potenziellen Organspender

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Operationen- und Prozedurenschlüssel · Version 2016 · Stand 16.10.2015 · © DIMDI 1994-2016