DRGSystemDeutschland

LG2026

Leistungsgruppen nach § 135e SGB V

Komplexe Gastroenterologie11 Kriterien

Anforderungsprofil
jederzeit3Rufbereitschaft2Kooperation möglich1Facharztqualifikation5

Personelle Ausstattung(5)

  1. Drei Fachärztinnen oder Fachärzte mindestens Rufbereitschaft jederzeit. Davon mindestens zwei Fachärztinnen oder Fachärzte Innere Medizin und Gastroenterologie, dritte Fachärztin oder Facharzt kann Fachärztin oder Facharzt aus dem Gebiet Innere Medizin seinjederzeitRufbereitschaftFacharztqualifikation
  2. Zwei Fachärztinnen oder Fachärzte Innere Medizin und GastroenterologieFacharztqualifikation
    • Qualifikation vorhanden
    • Personelle Mindestanzahl (VZÄ) vorhanden
  3. Da mindestens drei Fachärztinnen oder Fachärzte Innere Medizin und Gastroenterologie (VZÄ) vorhanden sind, ist keine zusätzliche Fachärztin oder kein zusätzlicher Facharzt aus dem Gebiet Innere Medizin vorzuhaltenFacharztqualifikation
  4. Wenn nur zwei Fachärztinnen oder Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie vorhanden, dann zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt aus dem Gebiet Innere MedizinFacharztqualifikation
    • Qualifikation vorhanden
    • Personelle Mindestanzahl (VZÄ) vorhanden
  5. Mindestens fachärztliche Rufbereitschaft jederzeitjederzeitRufbereitschaftFacharztqualifikation
    • Qualifikation Fachärztinnen oder Fachärzte vorhanden
    • Mindestens Rufbereitschaft jederzeit

Sachliche Ausstattung(4)

  1. Endoskopie (Gastroskopie, Koloskopie)
    • apparativ-technische Ausstattung vorhanden
  2. Sonographie
    • apparativ-technische Ausstattung vorhanden
  3. Endosonographie
    • apparativ-technische Ausstattung vorhanden
  4. CT jederzeitjederzeit
    • apparativ-technische Ausstattung vorhanden
    • personelle Verfügbarkeit gewährleistet

Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen(1)

  1. Pflegepersonaluntergrenzen gemäß § 6 Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV)
    • Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers liegt vor

Verwandte Leistungsgruppen(1)

  1. Die Leistungsgruppe Palliativmedizin wird in Kooperation erbrachtLG 57PalliativmedizinKooperation möglich
    • Kooperationsvereinbarung liegt vor
    • hinreichende Angaben zu Kooperationspartnern und deren Eignung
    • hinreichende Angaben zum Kooperations-/ Leistungsort und -inhalt
    • hinreichende Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit
    • hinreichende Angaben zur Kooperationsdauer
Rechtsgrundlage

Anlage 1 zu § 135e SGB V (Leistungsgruppen und Qualitätskriterien) in der Fassung des Gesetzes vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228

Qualitätskriterien: Version 2025 (Stand 2026-01-10). OPS-Strukturmerkmale: Version 2026 (Stand 2026-01-10).

Der Medizinische Dienst Bund hat bislang nur die Katalogversion 2025 der Qualitätskriterien veröffentlicht; sie gilt unverändert für den Jahrgang 2026.

Herausgebende Stellen, Fundstellen und Nutzungshinweise: Datenquellen.