Einhaltung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen gemäß § 137 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 18. Februar 2010 (BAnz Nr. 89a – Beilage vom 16.06.2010), der durch Beschluss vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 15.02.2024 B5) geändert wurde
Bereits in vorausgegangener Überprüfung bestätigt
- Kontrolle nach den Vorgaben der MD-QK-RL innerhalb der letzten drei Jahre vor Beauftragung der Leistungsgruppenprüfung
Überprüfung der Anforderungen
Personelle und fachliche Anforderungen an die herzchirurgische Versorgung (§ 4) Ärztlicher Dienst § 4 Abs. 2 Die fachliche Leitung der herzchirurgischen Versorgung herzkranker Kinder und Jugendlicher wird gemeinsam von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung (SP) Kinder-Kardiologie (im Folgenden „Kinderkardiologe“ genannt) und einer Fachärztin oder einem Facharzt für Herzchirurgie mit Qualifikation gemäß Anlage 2 (im Folgenden „Kinderherzchirurg“ genannt) wahrgenommen.Facharztqualifikation
§ 4 Abs. 1 Es sind mindestens - eine weitere Kinderherzchirurgin oder ein weiterer Kinderherzchirurg und - vier weitere Fachärztinnen oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung Kinder-Kardiologie in der Einrichtung angestellt.Facharztqualifikation
§ 4 Abs. 3 Die kontinuierliche stationäre Versorgung ist durch mindestens eine durchgehend anwesende Ärztin oder anwesenden Arzt für Kinder- und Jugendmedizin, der sich zumindest in der Schwerpunktweiterbildung Kinder-Kardiologie befindet, gewährleistet.
§ 4 Abs. 4 Es ist sichergestellt, dass durchgängig (d.h. an 365 Tagen im Jahr) ein eigenständiger kinderkardiologischer Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienst zur Verfügung steht.Rufbereitschaft
Personelle und fachliche Anforderungen an die herzchirurgische Versorgung (§ 4) Pflegedienst § 4 Abs. 5 Satz 1 Zusammensetzung des Pflegepersonals: Der Pflegedienst der fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit besteht aus Personen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 1. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinder-krankenpfleger oder 2. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit entsprechendem Hinweis auf den durchgeführten Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“ erteilt wurde.
§ 4 Abs. 5 Satz 2 bis 5 Weitere Voraussetzungen für Personen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1: Die Personen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben mindestens 1.260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung absolviert und können dies durch die Vorlage geeigneter Nachweise belegen. Dabei können sowohl Zeiten in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung während der praktischen Berufsausbildung als auch nach Abschluss der Berufsausbildung berücksichtigt werden. Im Pflegedienst eingesetzte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 nicht erfüllen, haben ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2025 auf Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes abgeschlossen.Zeitvorgabe
§ 4 Abs. 5 Satz 8 Weitere Voraussetzungen für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger: Im Pflegedienst eingesetzte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger auf der fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit verfügen über eine Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 5 oder ersatzweise über mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss auf kardiologischen oder kardiochirurgischen Intensivstationen in der direkten Patientenversorgung, davon mindestens drei Jahre auf einer fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit. Teilzeit wird jeweils anteilig angerechnet.
§ 4 Abs. 5 Satz 10 Anteil der Berufsgruppen im Pflegedienst: Der Anteil der im Pflegedienst jeweils eingesetzten Pflegekräfte gemäß § 4 Absatz 5 Satz 10 beträgt insgesamt maximal 20 Prozent (gemessen an Vollzeitäquivalenten).
§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 Weiterbildungsquote des Pflegepersonals Mindestens 40 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes (bezogen auf Vollzeitäquivalenten) müssen Pflegekräfte gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 mit einer zusätzlich abgeschlossenen Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 5 Buchstabe a), b), c) oder einer gleichwertigen Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung sein. Auf die Quote des fachweitergebildeten Pflegedienstes nach Satz 1 können zudem angerechnet werden: a) dauerhaft Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinder-krankenpfleger, die am Stichtag 1. Januar 2019 folgende Voraussetzungen erfüllen: - mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf einer fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit in der direkten Patientenversorgung; Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet; und - mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 1. Januar 2019 auf einer fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit in der direkten Patientenversorgung b) dauerhaft Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger mit Fachweiterbildung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 5 mit mindestens drei Jahren Berufstätigkeit in Vollzeit im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 1. Januar 2019 auf einer fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit in der direkten Patientenversorgung; Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet.
§ 4 Abs. 6 Satz 3 Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch die Pflegedienstleitung schriftlich zu bestätigen.
§ 4 Abs. 7 Die Stationsleiterin oder der Stationsleiter der Intensivstation: Die Stationsleiterin oder der Stationsleiter der Intensivstation hat 1. eine Weiterbildung im Bereich „Leitung einer Station/eines Bereiches“ gemäß der Empfehlung der DKG vom 28. November 2017 (in der Fassung vom 17. September 2018) oder 2. eine entsprechende Hochschulqualifikation oder 3. eine entsprechende Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung sowie ab 1. Januar 2029 eine Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 5 Buchstabe a), b) oder Buchstabe c) nachgewiesen.
§ 4 Abs. 8 In jeder Schicht soll eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer Weiterbildung nach § 4 Absatz 5 Satz 5 Buchstabe a), b), c) oder einer gleichwertigen Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung eingesetzt werden.
§ 4 Abs. 9 Für die Patientinnen und Patienten der fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit soll qualifiziertes Personal gemäß Absatz 5 in ausreichender Zahl entsprechend dem tatsächlichen Pflegebedarf eingesetzt werden. Die Einrichtung verwendet zur Einschätzung des individuellen Pflegebedarfs begründete Kriterien. Diese begründeten Kriterien liegen als Dokument vor. Von einer ausreichenden Zahl wird dabei in der Regel ausgegangen, wenn in jeder Schicht qualifiziertes Personal in einem Verhältnis von mindestens einer Pflegekraft je zwei Patientinnen oder Patienten auf der fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit eingesetzt ist.
Interdisziplinäres Team § 4 Abs. 10 Das interdisziplinäre Team besteht neben Personal gemäß Nummer 1 aus folgenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit mehrjähriger Erfahrung in der Versorgung von herzkranken Kindern und Jugendlichen:
- Fachärztin oder Facharzt für Anästhesie,
- Kardiotechnikerin oder Kardiotechniker,
- psychosoziale Mitarbeiterin oder psychosozialer Mitarbeiter,
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut.
§ 4 Abs. 10 Die Mitglieder des interdisziplinären Teams nehmen an regelmäßigen Fortbildungen teil, deren Inhalte in Zusammenhang mit der Arbeit mit kinderherzchirurgischen Patienten stehen.
§ 5 Nr. 1 Folgende personelle und sachliche Ausstattung, Dienstleistungen bzw. Konsiliardienste Sind jederzeit verfügbar:jederzeit
- ein dem technischen Fortschritt entsprechenden Operationssaal mit für Kinder und Jugendliche geeigneter Herz-Lungen-Maschine, extrakorporaler Membranoxygenation, intraoperativer Echokardiographie, Röntgen- und Durchleuchtungsgeräte,
- eine fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit. Eine räumliche und strukturelle Abgrenzung dieser Einheit zur Versorgung Erwachsener mit angeborenem Herzfehler (EMAH) ist nicht erforderlich.
- Operationssaal und Intensiveinheit müssen in einem geschlossenen Gebäudekomplex in räumlicher Nähe mit möglichst kurzen Transportwegen und -zeiten liegen.
- eine fachgebundenen kinderkardiologischen Pflegestation,
- ein kinderkardiologisch ausgerüsteten Katheterlabor. Dieses muss in einem geschlossenen Gebäudekomplex in räumlicher Nähe zur Intensiveinheit und Pflegestation mit möglichst kurzen Transportwegen und -zeiten liegen.
- weitere bildgebende Diagnostik. Diese muss in räumlicher Nähe zur Intensiveinheit und Pflegestation mit möglichst kurzen Transportwegen und -zeiten liegen.
§ 5 Nr. 2 Die nachfolgenden Fachgebiete müssen täglich für Konsiliardienste und gegebenenfalls zur Mitbehandlung verfügbar sein:
- andere Subdisziplinen der Kinder- und Jugendmedizin
- Kinderchirurgie
- Neurochirurgie
- Nephrologie und
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
§ 5 Nr. 3 Nachfolgende Leistungen müssen werktäglich verfügbar sein:
- diagnostische und therapeutische Elektrophysiologie
- pränatale Diagnostik
- pathologische Begutachtung
- Kardio-MRT
Teilnahme an Maßnahmen der Sicherung der Prozess und Ergebnisqualität (§ 6) § 6 Abs. 1 Das Team gemäß § 4 Absatz 10 führt vierteljährliche Teamsitzungen durch.
§ 6 Abs. 2 as Team nach § 4 Absatz 10 hat einen regelmäßig tagenden abteilungsübergreifenden, interdisziplinären, multiprofessionellen Qualitätszirkel gebildet.
§ 6 Abs. 3 Das interdisziplinäre, multiprofessionelle Team stellt Patientinnen oder Patienten und ihren Eltern schriftliche Informationen über Behandlungsoptionen, den Behandlungsprozess und die Nachsorge zur Verfügung.
Entlassvorbereitung und Überleitung (§ 6 Absatz 4) § 6 Abs. 4 Satz 1 Im Rahmen des Entlassmanagements stellt das Krankenhaus noch während des stationären Aufenthaltes einen Kontakt zur ambulanten, kinderkardiologischen Weiterbehandlung her.
§ 6 Abs. 4 Satz 2 Bei Patientinnen und Patienten gemäß § 1 Absatz 2 wird grundsätzlich geprüft, ob ein komplexer Versorgungsbedarf entsprechend des Rahmenvertrags Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a Satz 9 SGB V vorliegt.
§ 6 Abs. 4 Satz 3 Insbesondere empfiehlt das Krankenhaus bei Patientinnen und Patienten, die wegen der Folgen ihres Herzfehlers oder der Herzfehler-bedingten Therapie ein Risiko für Entwicklungsbeeinträchtigungen, Verhaltensstörungen und Behinderungen haben, im Entlassbrief die Überleitung in eine angemessene strukturierte, z.B. entwicklungsneurologische Diagnostik und Therapie (z.B. in Sozialpädiatrischen Zentren).
Pflegepersonaluntergrenzen gemäß § 6 Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV)
- Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers liegt vor