Pflegepersonaluntergrenzen gemäß § 6 Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV)
- Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers liegt vor
Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 28 Nummer 1 bis 6 oder Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 oder Erfüllung der Voraussetzungen der umfassenden Notfallversorgung gemäß den §§ 18 bis 22, jeweils bezogen auf die Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert wurde
§28 Modul Durchblutungsstörungen am Herzen Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 28 Nummer 1 bis 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) vom 19. April 2018, (BAnz AT 18.05.2018 B4) der durch Beschluss vom 20. November 2020, (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist.
Bereits in vorausgegangener Überprüfung bestätigt
- Kontrolle nach den Vorgaben der MD-QK-RL innerhalb der letzten drei Jahre vor Beauftragung der Leistungsgruppenprüfung
- Bestätigung der Anforderungen des Moduls Durchblutungsstörungen am Herzen
Das Krankenhaus verfügt über eine Chest Pain Unit (CPU), die alle folgenden Kriterien erfüllt:
1. Räumliche Voraussetzungen
- Einer Chest Pain Unit (CPU) sind feste Überwachungskapazitäten unter klinischer und organisatorischer Leitung eines Kardiologen zugeordnet
- Der Bereich der CPU ist exakt definiert und ausgewiesen.
- Die CPU verfügt über mindestens vier Überwachungsplätze
- Ein Herzkatheterlabor innerhalb der Einrichtung ist 365/24 Stunden verfügbar, Abmeldung nur aus apparativ-technischen Gründen
2. Apparative Voraussetzungen
- EKG-Gerät mit Registrierung von 12 Ableitungen
- Monitor zur Rhythmusüberwachung und eine nichtinvasive Blutdruckmessung und Pulsoxymetrie an jedem Überwachungsplatz
- Transthorakale Echokardiographie innerhalb von 30 Minuten an 365 Tagen im Jahr über 24 Stunden durch einen ausgebildeten Untersucher
- Komplett ausgestattete Notfalleinheit (u. a. mit Defibrillator, Intubationsbesteck, Sauerstoff, Absaugevorrichtung) und Möglichkeit zur Transportüberwachung (u. a. Monitor, Perfusoren, Transportbeatmungsgerät)
- 24-stündige Anbindung an eine Notfalllaboreinrichtung. Die Zeit von Blutabnahme bis zur Ergebnisdokumentation darf 45 bis 60 Minuten nicht überschreiten und muss regelmäßig kontrolliert. Ist dies nicht möglich, muss eine Point-of-Care-Test-Einheit (POCT) vor Ort zur Bestimmung kardialer Marker verwendet werden. Die Bestimmung einer Blutgasanalyse muss innerhalb von 15 Minuten möglich sein.
- Bei Schrittmacherpatienten Abfrage des Schrittmachers an 365 Tagen pro Jahr über 24 Stunden mit einer Alarmierungszeit von unter 6 Stunden gewährleisten. Die Möglichkeit zur perkutanen Schrittmachertherapie muss bestehen.
- Ein Thorax-CT muss jederzeit durchgeführt werden können.
3. Diagnostik
- Unmittelbar nach Aufnahme müssen bei jedem Patienten ein EKG mit Registrierung von 12 Ableitungen sowie die posterioren Ableitungen V7 bis V9 geschrieben werden. Bis zur Auswertung durch einen Arzt dürfen nicht mehr als 10 Minuten vergehen.
- Kontrollen des Troponins initial nach Vorstellung sowie 6 bis 9 Stunden nach der Erstmessung.
4. Therapie
- Leitliniengerechte Behandlungspfade für die folgenden Krankheitsbilder: ST Streckenhebungsinfarkt (STEMI), Unterteilung nach angekündigt und unangekündigt, NSTEMI, instabile Angina pectoris, stabile Angina pectoris, hypertensive Entgleisung, akute Lungenembolie, akutes Aortensyndrom, kardiogener Schock, dekompensierte Herzinsuffizienz, Reanimation, ICD-Therapieabgabe, Schrittmacher (SM)-Fehlfunktion, Vorhofflimmern, kardiovaskuläre Prävention, Synkopen.
- Die Transferzeiten von der CPU zum Herzkatheterlabor dürfen bei Höchstrisikopatienten maximal 15 Minuten betragen.
- Herzkatheterlabor in der Abteilung mit ständiger personeller Verfügbarkeit zur Akutintervention (365 Tage über 24 Stunden), das nur aus apparativtechnischen Gründen von der Notfallversorgung abgemeldet werden darf.
- Eine ständige personelle Verfügbarkeit muss gewährleistet sein und mittels Dienstplänen dokumentiert werden können.
- Intensivstation oder Intermediate-Care-Station ist vorhanden, die Transferzeit darf maximal 15 Minuten betragen.
- Ständige Möglichkeit zur Durchführung einer konventionellen Röntgendiagnostik sowie einer Computertomographie.
5. Ausbildung
- Assistent/in: mindestens 2 Jahre internistische/kardiologische Berufserfahrung, ausreichende Intensiverfahrung, Echokardiographieerfahrung, Erfahrung auf dem Gebiet der kardiovaskulären Prävention
- Oberarzt/Oberärztin: Kardiologe
- Pflege: Spezielle CPU-Schulung
- Jeder Mitarbeiter muss über sämtliche Behandlungspfade ausreichend informiert und im Umgang mit Patienten mit akutem Thoraxschmerz geschult sein. Diese Behandlungspfade müssen sich an internationalen Leitlinien orientieren und müssen in schriftlicher Form vorliegen. Für alle Mitarbeiter muss ein regelmäßiges Reanimationstraining (Advanced Life Support) stattfinden.
6. Organisation
- Leitung CPU: Kardiologe
- Assistenzärzte CPU: Zuständigkeit 365 Tage/24 Stunden
- Oberärzte/Fachärzte (Kardiologe): 365 Tage/24 Stunden in Rufbereitschaft, Alarmierung < 30 Minuten
- Pflegepersonal CPU Präsenz: 365 Tage/24 Stunden; 4:1-Besetzung
Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) vom 19. April 2018, (BAnz AT 18.05.2018 B4) der durch Beschluss vom 20. November 2020, (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist.
Bereits in vorausgegangener Überprüfung bestätigt
- Kontrolle nach den Vorgaben der MD-QK-RL innerhalb der letzten drei Jahre vor Beauftragung der Leistungsgruppenprüfung
- Bestätigung der Anforderungen der erweiterten Notfallstufe
Überprüfung der Anforderungen der erweiterten Notfallversorgung
§ 6 Allgemeine Anforderungen an alle Stufen § 6 Abs. 2 Satz 1 Die Notfallversorgung der Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten findet ganz überwiegend in der Zentralen Notaufnahme (ZNA), die immer am Krankenhausstandort vorzuhalten ist, statt.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 Die ZNA ist eine räumlich abgegrenzte, fachübergreifende Einheit mit eigenständiger fachlich unabhängiger Leitung.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 Der Zugang zur Zentralen Notaufnahme ist grundsätzlich barrierefrei.
§ 6 Abs. 3 Das Krankenhaus soll zur Versorgung von ambulanten Notfällen eine Kooperationsvereinbarung gemäß § 75 Absatz 1b Satz 2 SGB V mit den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen schließen.Kooperation möglich
§ 8 Art und Anzahl der Fachabteilungen in der Basisnotfallversorgung Das Krankenhaus verfügt am Standort mindestens über die Fachabteilungen Chirurgie oder Unfallchirurgie und Innere Medizin
- Chirurgie oder Unfallchirurgie
- Innere Medizin
§13 Art und Anzahl der Fachabteilungen in der erweiterten Notfallversorgung Das Krankenhaus verfügt zusätzlich über insgesamt vier der in der Kategorie A und Kategorie B benannten Fachabteilungen; mindestens zwei davon sind aus der Kategorie A.
Fachabteilungen der Kategorie A
- Neurochirurgie
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Neurologie
- Innere Medizin und Kardiologie
- Innere Medizin und Gastroenterologie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Fachabteilungen der Kategorie B
- Innere Medizin und Pneumologie
- Kinder- und Jugendmedizin
- Kinderkardiologie
- Neonatologie
- Kinderchirurgie
- Gefäßchirurgie
- Thoraxchirurgie
- Urologie
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Augenheilkunde
- Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
- Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
§ 14 Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals in der erweiterten Notfallversorgung Das Krankenhaus erfüllt die unter § 9 genannten Anforderungen: § 9 Nummer 1 Es sind jeweils ein für die Notfallversorgung verantwortlicher Arzt und eine Pflegekraft benannt, die fachlich, räumlich und organisatorisch eindeutig der Versorgung von Notfällen zugeordnet sind und im Bedarfsfall in der Zentralen Notaufnahme verfügbar sind.
- verantwortliche Ärztin oder verantwortlicher Arzt
- verantwortliche Pflegekraft
§ 9 Nummer 2 Der verantwortliche Arzt verfügt über die Zusatzweiterbildung „Klinische Notfall- und Akutmedizin“. Die verantwortliche Pflegekraft verfügt über die Zusatzqualifikation „Notfallpflege“.Zusatzweiterbildung
- verantwortliche Ärztin oder verantwortlicher Arzt verfügt über die Zusatzweiterbildung „Klinische Notfall- und Akutmedizin“
- verantwortliche Pflegekraft verfügt über die Zusatzqualifikation „Notfallpflege“
§ 9 Satz Nummer 3 Es ist jeweils eine Fachärztin oder ein Facharzt im Bereich Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesie innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar.FacharztqualifikationZeitvorgabe
- Innere Medizin
- Chirurgie
- Anästhesie
§ 9 Nummer 4 Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt für die Notfallversorgung, die verantwortliche Pflegekraft für die Notfallversorgung, eine Fachärztin oder ein Facharzt im Bereich Innere Medizin, eine Fachärztin oder ein Facharzt im Bereich Chirurgie und eine Fachärztin oder ein Facharzt im Bereich Anästhesie nehmen regelmäßig an fachspezifischen Fortbildungen für Notfallmedizin teil.Facharztqualifikation
- verantwortliche Ärztin oder verantwortlicher Arzt für die Notfallversorgung
- Verantwortliche Pflegekraft für die Notfallversorgung
- Fachärztin oder Facharzt im Bereich Innere
- Fachärztin oder Facharzt im Bereich Chirurgie
- Fachärztin oder Facharzt im Bereich Anästhesie
§15 Kapazität zur Versorgung von Intensivpatienten in der erweiterten Notfallversorgung §15 Satz 1 Das Krankenhaus hält eine Intensivstation mit mindestens 10 Intensivbetten vor, die auch zur Versorgung beatmeter Patienten ausgestattet sind.
§15 Satz 2 Es besteht eine Aufnahmebereitschaft auch für beatmungspflichtige Intensivpatienten auf die Intensivstation innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme.Zeitvorgabe
§16 Medizinisch-technische Ausstattung in der erweiterten Notfallversorgung Das Krankenhaus erfüllt die Vorgaben nach § 11: § 11 Medizinisch-technische Ausstattung in der Basisnotfallversorgung § 11 Abs. 1 Das Krankenhaus verfügt über die für die Durchführung von Diagnostik und Therapie nach aktuellem medizinischem Standard erforderliche medizinisch-technische Ausstattung am Standort
- Schockraum
- und 24-stündig verfügbare computertomographische Bildgebung, die auch gegeben ist, wenn sie durch die Kooperation mit einem im unmittelbaren räumlichen Bezug zum Standort befindlichen Leistungserbringer jederzeit (24 Stunden) sichergestellt wird.
§ 11 Abs. 2 Es besteht die Möglichkeit der Weiterverlegung einer Notfallpatientin oder eines Notfallpatienten von dem Krankenhaus der Basisnotfallversorgung in ein Krankenhaus einer höheren Notfallstufe auch auf dem Luftwege, ggf. unter Nutzung eines bodengebundenen Zwischentransports.
§16 Abs. 1 Das Krankenhaus verfügt grundsätzlich zu jeder Zeit (24 Stunden an 7 Tagen die Woche) über die medizinisch-technische Ausstattung am Standort:Zeitvorgabe
- kontinuierliche Möglichkeit einer notfallendoskopischen Intervention am oberen Gastrointestinaltrakt
- kontinuierliche Möglichkeit der perkutanen koronaren Intervention (PCI)
- MRT
- medizinisch-technische Ausstattung zur Primärdiagnostik des Schlaganfalls und Möglichkeit zur Einleitung einer Initialtherapie (Fibrinolyse oder interventionelle Therapie) und gegebenenfalls zur Verlegung in eine externe Stroke Unit
§16 Abs. 2 Es ist eine Hubschrauberlandestelle vorzuhalten Bleibt dem Krankenhaus die Genehmigung einer Hubschrauberlandestelle aus Gründen, die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Krankenhauses liegen (z.B. Umweltschutz oder städtebauliche Vorschriften), versagt, kann trotz Nichterfüllung der Sätze 1 und 2 eine Einstufung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 erfolgen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
§17 Strukturen und Prozesse der Notfallaufnahme in der erweiterten Notfallversorgung Das Krankenhaus erfüllt die Vorgaben nach §12: § 12 Nummer 1 Die Aufnahme von Notfällen erfolgt ganz überwiegend in einer Zentralen Notaufnahme.
§ 12 Nummer 2 Es kommt ein strukturiertes und validiertes System zur Behandlungspriorisierung bei der Erstaufnahme von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten zur Anwendung. Alle Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten des Krankenhauses erhalten spätestens zehn Minuten nach Eintreffen in der Notaufnahme eine Einschätzung der Behandlungspriorität.
- Anwendung eines strukturierten und validierten Systems zur Behandlungspriorisierung bei der Erstaufnahme von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten
- Einschätzung der Behandlungspriorität aller Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten spätestens zehn Minuten nach Eintreffen in der Notaufnahme
§ 12 Nummer 3 Die Patientenversorgung wird aussagekräftig dokumentiert und orientiert sich an Minimalstandards. Diese Dokumentation liegt spätestens bei der Entlassung oder Verlegung der Patientinnen oder des Patienten vor.
§17 Satz 2 Die zentrale Notfallaufnahme hat eine organisatorisch der Notaufnahme angeschlossene Beobachtungsstation von mindestens 6 Betten; dort sollen Notfallpatienten in der Regel unter 24 Stunden verbleiben, bis der weitere Behandlungsweg medizinisch und organisatorisch geklärt ist.Zeitvorgabe
Erfüllung der Voraussetzungen der umfassenden Notfallversorgung gemäß den §§ 18 bis 22 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) vom 19. April 2018, (BAnz AT 18.05.2018 B4) der durch Beschluss vom 20. November 2020, (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist.
Bereits in vorausgegangener Überprüfung bestätigt
- Kontrolle nach den Vorgaben der MD-QK-RL innerhalb der letzten drei Jahre vor Beauftragung der Leistungsgruppenprüfung
- Bestätigung der Anforderungen der umfassenden Notfallstufe
Überprüfung der Anforderungen der umfassenden Notfallversorgung
§ 6 Allgemeine Anforderungen an alle Stufen § 6 Abs. 2 Satz 1 Die Notfallversorgung der Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten findet ganz überwiegend in der Zentralen Notaufnahme (ZNA), die immer am Krankenhausstandort vorzuhalten ist, statt.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 Die ZNA ist eine räumlich abgegrenzte, fachübergreifende Einheit mit eigenständiger fachlich unabhängiger Leitung.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 Der Zugang zur Zentralen Notaufnahme ist grundsätzlich barrierefrei.
§ 6 Abs. 3 Das Krankenhaus soll zur Versorgung von ambulanten Notfällen eine Kooperationsvereinbarung gemäß § 75 Absatz 1b Satz 2 SGB V mit den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen schließen.Kooperation möglich
§ 8 Art und Anzahl der Fachabteilungen in der Basisnotfallversorgung Das Krankenhaus verfügt am Standort mindestens über die Fachabteilungen Chirurgie oder Unfallchirurgie und Innere Medizin
- Chirurgie oder Unfallchirurgie
- Innere Medizin
§18 Art und Anzahl der Fachabteilungen in der umfassenden Notfallversorgung Das Krankenhaus verfügt zusätzlich über insgesamt sieben der in der Kategorie A und Kategorie B benannten Fachabteilungen; mindestens fünf davon sind aus der Kategorie A.
Fachabteilungen der Kategorie A
- Neurochirurgie
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Neurologie
- Innere Medizin und Kardiologie
- Innere Medizin und Gastroenterologie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Fachabteilungen der Kategorie B
- Innere Medizin und Pneumologie
- Kinder- und Jugendmedizin
- Kinderkardiologie
- Neonatologie
- Kinderchirurgie
- Gefäßchirurgie
- Thoraxchirurgie
- Urologie
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Augenheilkunde
- Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
- Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
§ 19 Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals in der umfassenden Notfallversorgung Das Krankenhaus erfüllt die unter § 9 genannten Anforderungen: § 9 Nummer 1 Es sind jeweils ein für die Notfallversorgung verantwortlicher Arzt und eine Pflegekraft benannt, die fachlich, räumlich und organisatorisch eindeutig der Versorgung von Notfällen zugeordnet sind und im Bedarfsfall in der Zentralen Notaufnahme verfügbar sind.
- verantwortliche Ärztin oder verantwortlicher Arzt
- verantwortliche Pflegekraft
§ 9 Nummer 2 Der verantwortliche Arzt verfügt über die Zusatzweiterbildung „Klinische Notfall- und Akutmedizin“. Die verantwortliche Pflegekraft verfügt über die Zusatzqualifikation „Notfallpflege“.Zusatzweiterbildung
- verantwortliche Ärztin oder verantwortlicher Arzt verfügt über die Zusatzweiterbildung „Klinische Notfall- und Akutmedizin“
- verantwortliche Pflegekraft verfügt über die Zusatzqualifikation „Notfallpflege“
§ 9 Satz Nummer 3 Es ist jeweils eine Fachärztin oder ein Facharzt im Bereich Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesie innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar.FacharztqualifikationZeitvorgabe
- Innere Medizin
- Chirurgie
- Anästhesie
§ 9 Nummer 4 Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt für die Notfallversorgung, die verantwortliche Pflegekraft für die Notfallversorgung, eine Fachärztin oder ein Facharzt im Bereich Innere Medizin, eine Fachärztin oder ein Facharzt im Bereich Chirurgie und eine Fachärztin oder ein Facharzt im Bereich Anästhesie nehmen regelmäßig an fachspezifischen Fortbildungen für Notfallmedizin teil.Facharztqualifikation
- verantwortliche Ärztin oder verantwortlicher Arzt für die Notfallversorgung
- Verantwortliche Pflegekraft für die Notfallversorgung
- Fachärztin oder Facharzt im Bereich Innere
- Fachärztin oder Facharzt im Bereich Chirurgie
- Fachärztin oder Facharzt im Bereich Anästhesie
§20 Kapazität zur Versorgung von Intensivpatienten in der umfassenden Notfallversorgung §20 Satz 1 Das Krankenhaus hält eine Intensivstation mit mindestens 20 Intensivbetten vor, die auch zur Versorgung beatmeter Patienten ausgestattet sind.
§20 Satz 2 Es besteht eine Aufnahmebereitschaft auch für beatmungspflichtige Intensivpatienten auf die Intensivstation innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme.Zeitvorgabe
§21 Medizinisch-technische Ausstattung in der umfassenden Notfallversorgung Das Krankenhaus erfüllt die Vorgaben nach § 11: § 11 Medizinisch-technische Ausstattung in der Basisnotfallversorgung § 11 Abs. 1 Das Krankenhaus verfügt über die für die Durchführung von Diagnostik und Therapie nach aktuellem medizinischem Standard erforderliche medizinisch-technische Ausstattung am Standort
- Schockraum
- und 24-stündig verfügbare computertomographische Bildgebung, die auch gegeben ist, wenn sie durch die Kooperation mit einem im unmittelbaren räumlichen Bezug zum Standort befindlichen Leistungserbringer jederzeit (24 Stunden) sichergestellt wird.
§21 Abs. 1 Das Krankenhaus verfügt grundsätzlich zu jeder Zeit (24 Stunden an 7 Tagen die Woche) über die medizinisch-technische Ausstattung am Standort:Zeitvorgabe
- kontinuierliche Möglichkeit einer notfallendoskopischen Intervention am oberen Gastrointestinaltrakt
- kontinuierliche Möglichkeit der perkutanen koronaren Intervention (PCI)
- MRT
- medizinisch-technische Ausstattung zur Primärdiagnostik des Schlaganfalls und Möglichkeit zur Einleitung einer Initialtherapie (Fibrinolyse oder interventionelle Therapie) und gegebenenfalls zur Verlegung in eine externe Stroke Unit
§21 Abs. 2 Es ist eine Hubschrauberlandestelle vorzuhalten. Bleibt dem Krankenhaus die Genehmigung einer Hubschrauberlandestelle aus Gründen, die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Krankenhauses liegen (z.B. Umweltschutz oder städtebauliche Vorschriften), versagt, kann trotz Nichterfüllung der Sätze 1 und 2 eine Einstufung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 erfolgen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
§22 Strukturen und Prozesse der Notfallaufnahme in der umfassenden Notfallversorgung Das Krankenhaus erfüllt die Vorgaben nach §12 und §17: § 12 Nummer 1 Die Aufnahme von Notfällen erfolgt ganz überwiegend in einer Zentralen Notaufnahme.
§ 12 Nummer 2 Es kommt ein strukturiertes und validiertes System zur Behandlungspriorisierung bei der Erstaufnahme von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten zur Anwendung. Alle Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten des Krankenhauses erhalten spätestens zehn Minuten nach Eintreffen in der Notaufnahme eine Einschätzung der Behandlungspriorität.
- Anwendung eines strukturierten und validierten Systems zur Behandlungspriorisierung bei der Erstaufnahme von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten
- Einschätzung der Behandlungspriorität aller Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten spätestens zehn Minuten nach Eintreffen in der Notaufnahme
§ 12 Nummer 3 Die Patientenversorgung wird aussagekräftig dokumentiert und orientiert sich an Minimalstandards. Diese Dokumentation liegt spätestens bei der Entlassung oder Verlegung der Patientinnen oder des Patienten vor.
§17 Satz 2 Die zentrale Notfallaufnahme hat eine organisatorisch der Notaufnahme angeschlossene Beobachtungsstation von mindestens 6 Betten; dort sollen Notfallpatienten in der Regel unter 24 Stunden verbleiben, bis der weitere Behandlungsweg medizinisch und organisatorisch geklärt ist.Zeitvorgabe