Kodeakte

U99.0!Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2

Alle Regeln außerhalb des Katalogs zu diesem Kode über alle Jahrgänge: Kodierrichtlinien, Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, Kodierempfehlungen und Rechtsprechung — jeweils mit Datum, Geltung und Quelle.

Welche Regeln gelten für meinen Fall?

Kodetext U99.0! im Jahrgang 2026 →

Regeln außerhalb des Katalogs, alle Jahrgänge5

BfArM-FAQTestung auf SARS-CoV-2 ohne Infektionsverdacht25.05.2020
seit Jahrgang 2020

Ist U07.2! bei Personen zu kodieren, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, jedoch ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wurde, welcher negativ ausfällt?

ICD-10-GM 2020

Nein, U07.2! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen kann in diesem Fall nicht verwendet werden, da kein Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. In diesem Fall ist Z11 Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten zusammen mit U99.0! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2 zu kodieren.

Zur Kodierung von Verdachtsfällen siehe Kodierfrage GM-1018.

BfArM-FAQCOVID-19 Mit Fortschreibung vom 27.12.202227.03.2020
seit Jahrgang 2020

Wie sind im Zusammenhang mit COVID-19 die Zusatzschlüsselnummern U07.1! und U07.2! sowie U99.0! zu verwenden?

Volltext anzeigen (~3 Seiten)

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BfArM-FAQBlutgerinnungsstörung: temporär und dauerhaft erworben19.12.2012
seit Jahrgang 2013

Belegung von 'Nicht belegten Schlüsselnummern' unter U99.-! der ICD-10-GM 2013 zur weiteren Differenzierung von Blutgerinnungsstörungen in 'dauerhaft erworben' und 'temporär'

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ICD-10-GM 2013

Auf Antrag der AWMF werden in Abstimmung mit der AG ICD des KKG die Schlüsselnummern U99.0! und U99.1! der ICD-10-GM 2013 wie folgt mit Inhalten belegt:

U99.0! Dauerhaft erworbene Blutgerinnungsstörung U99.1! Temporäre Blutgerinnungsstörung

Als sekundäre Schlüsselnummern ("!-Kode") dürfen diese Zusatzkodes nur in Verbindung mit einer vorangestellten primären Schlüsselnummer aus Tabelle 3 der Anlage 7 zur FPV 2013 (s.a. unten) verwendet werden. Sie dienen der notwendigen Unterscheidung der genannten ICD-Kodes für Blutgerinnungsstörungen in "dauerhaft erworben" und "temporär", um dadurch die abrechenbaren Zusatzentgelte ZE2013-97 bzw. ZE2013-98 über die Kodierung eindeutig zu bestimmen.

Für die Anwendung sind folgende Hinweise zu beachten:

Diese Zusatzkodes sind nur im Geltungsbereichs des G-DRG-Systems (§ 17b KHG) zu verwenden.

Diese Zusatzkodes können in Verbindung mit den folgenden ICD-Kodes (s. Tabelle 3 der Anlage 7 zur FPV 2013) zur Unterstützung der Abrechnung der Zusatzentgelte ZE2013-97 und ZE2013-98 verwendet werden:

D65.0 Erworbene Afibrinogenämie D65.1 Disseminierte intravasale Gerinnung [DIG, DIC] D65.2 Erworbene Fibrinolyseblutung D68.38 Sonstige hämorrhagische Diathese durch sonstige und n. n. bez. Antikörper D68.4 Erworbener Mangel an Gerinnungsfaktoren D68.8 Sonstige näher bezeichnete Koagulopathien D69.1 Qualitative Thrombozytendefekte D69.8 Sonstige näher bezeichnete hämorrhagische Diathesen

-Anmerkung: Erläuterungen, die mit den entsprechenden Abschnitten aus dem Regelwerk für die WHO-Ausgabe der ICD-10 (Band II) identisch sind, sind am Ende mit „(WHO)“ gekennzeichnet.

Anmerkung: Erläuterungen, die mit den entsprechenden Abschnitten aus dem Regelwerk für die WHO-Ausgabe der ICD-10 (Band II) identisch sind, sind am Ende mit „(WHO)“ gekennzeichnet.

Änderungen1

2021Neu
Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
ohne Vorgänger

Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.