Kodeakte
Alle Regeln außerhalb des Katalogs zu diesem Kode über alle Jahrgänge: Kodierrichtlinien, Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, Kodierempfehlungen und Rechtsprechung — jeweils mit Datum, Geltung und Quelle.
Nach einem herzchirurgischen Eingriff wird postoperativ häufig intravenös Kalium gegeben, ohne dass im Verlauf ein erniedrigter Serum-Kalium-Spiegel nachgewiesen wurde. Rechtfertigt dies dennoch die Nebendiagnose E87.6 Hypokaliämie?
Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsverfahren - Feststellung individueller Tatsachen - keine Zurückverweisung an das LSG - Prozessökonomie - Wahrung der Interessen der Beteiligten - Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung - Präklusionswirkung des § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 - Konkretisierung des Prüfgegenstandes - Ausschluss der Korrektur und Ergänzung von Datensätzen nach Ablauf der Änderungsfristen - Nachkodierung nicht durch MDK-Gutachten gerechtfertigt
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1. Krankenkassen haben das Recht, Krankenhausrechnungen über die Behandlung von Kassenpatienten auf sachlich-rechnerische Richtigkeit unabhängig von dem Rechtsregime der Auffälligkeitsprüfung zu überprüfen. 2. Prüfen Krankenkassen nach dem vor dem 1.1.2016 geltenden Recht Krankenhausrechnungen über die Behandlung von Kassenpatienten auf sachlich-rechnerische Richtigkeit, löst dies keinen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale aus.
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Fordert ein Krankenhaus nach Ablauf von mehr als einem vollen Geschäftsjahr wegen Unvollständigkeit seiner plausiblen Schlussrechnung von der Krankenkasse für die Behandlung eines Versicherten eine weitere Vergütung, verstößt dies regelmäßig gegen Treu und Glauben.
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Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.