Hybrid-DRG - Spezielle sektorengleiche Vergütung nach § 115f SGB V
Hybrid-DRG und Fallpauschalen (Anlagen 1 und 2 der Vergütungsvereinbarung) sind bis 30.10.2026 zu vereinbaren, sonst setzt der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss sie fest.
Eingriffe, die als Hybrid-DRG abgerechnet werden können, in 55 Gruppen.
Alle Eingriffe ansehenLeistungskatalog wie 2026 (904 OPS-Kodes), für ambulante und vollstationäre Fälle mit bis zu zwei Belegungstagen. Nach der vom Bundestag am 15.10.2026 beschlossenen Notfallreform werden Leistungen ohne Übernachtung ab 1.1.2027 nach der regionalen Euro-Gebührenordnung (EBM) vergütet, mit Übernachtung weiter mit der Hybrid-DRG; der Bundesrat berät am 20.11.2026. Ab 2028 entfällt § 115f SGB V, an seine Stelle treten Kurzzeitfallpauschalen.
Welche Hybrid-DRG ein Fall erhält, entscheidet ein vom InEK zertifizierter Grouper nach Diagnosen, PCCL, Alter und Verweildauer.
Für 2027 stehen weder die Hybrid-DRG noch ihre Fallpauschalen fest: Sie werden auf Grundlage der aG-DRG-Version 2027 neu festgelegt, Kodes können sich ändern. Zum Vergleich: Hybrid-DRG 2026.