Ein Kode aus
O09.–! Schwangerschaftsdauer
ist bei stationärer Aufnahme einer Schwangeren immer als Nebendiagnose zu kodieren (in den Basisdaten der Mutter). Maßgeblich ist die Schwangerschaftsdauer zum Zeitpunkt der Aufnahme.
Bei Aufnahme zur Behandlung von Komplikationen nach zuvor behandeltem Abort wird die Schwangerschaftsdauer nicht kodiert.
Anhang B: Umformulierung dieser DKR um klarzustellen, dass ein Kode aus O09.- Schwangerschaftsdauer nicht zwingend zum Zeitpunkt der Aufnahme kodiert werden muss, sondern dass für die Kodierung die Schwangerschaftsdauer zum Zeitpunkt der Aufnahme maßgeblich ist.