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1504oKomplikationen nach Abort, Extrauteringravidität und Molen­schwangerschaft (O08.–)

Verwendung
Kodierrichtlinie — für die Kodierung stationärer Fälle verbindlich; sie geht den Hinweisen der Klassifikationen vor, soweit sie etwas anderes bestimmt.
6 ICD
Diagnoseschlüssel, die im Text genannt werden. Sie sind dort verlinkt.
1 Min. Lesezeit
Grobe Schätzung nach der Länge des Volltextes — die amtliche Fassung nennt keinen Umfang.

Wortlaut der Richtlinie

Ein Kode aus

O08.– Komplikationen nach Abort, Extrauteringravidität und Molenschwangerschaft

wird nur dann als Hauptdiagnose zugewiesen, wenn eine Patientin wegen einer Spät­komplikation in Folge eines zuvor behandelten Aborts stationär aufgenommen wird.



Ein Kode aus

O08.– Komplikationen nach Abort, Extrauteringravidität und Molenschwangerschaft

wird als Nebendiagnose zugeordnet, um eine mit den Diagnosen der Kategorien O00O02 (Extrauteringravidität, Blasenmole, sonstige abnorme Konzeptionsprodukte) verbundene Kom­plikation zu verschlüsseln.



Wenn eine Patientin aufgenommen wird, weil nach Abortbehandlung bei einer vorhergehenden Behandlung Teile der Fruchtanlage zurückgeblieben sind, wird als Hauptdiagnose ein inkompletter Abort mit Komplikation kodiert (O03O06 mit einer vierten Stelle .0 bis .3).




Ein Kode aus

O08.– Komplikationen nach Abort, Extrauteringravidität und Molenschwanger­schaft

wird in Verbindung mit Diagnosen der Kategorien O03O07 als Nebendiagnose angegeben, wenn die Kodierung dadurch genauer wird (vergleiche Beispiel 3 und Beispiel 4).