1102a Adhäsionen

VerwendungKodierrichtlinie — für die Kodierung stationärer Fälle verbindlich; sie geht den Hinweisen der Klassifikationen vor, soweit sie etwas anderes bestimmt.
1 ICDDiagnoseschlüssel, die der Regeltext oder seine Tabellen nennen. Sie sind dort verlinkt und stehen unten als Liste.
2 OPSProzedurenschlüssel, die der Regeltext oder seine Tabellen nennen. Sie sind dort verlinkt und stehen unten als Liste.
1 Min. LesezeitGrobe Schätzung nach der Länge des Volltextes — die amtliche Fassung nennt keinen Umfang.
5 Übungsaufgaben zu 1102 Adhäsionen — selbst kodieren und sofort auswerten, im Kodiertrainer.

Wortlaut der Richtlinie

Die Lösung von abdominalen Adhäsionen kann eine aufwändige „Hauptprozedur” oder eine im Rahmen einer anderen Prozedur mitdurchgeführte Begleitprozedur („Nebenprozedur”) sein. Auch wenn Adhäsionen im Verlauf einer anderen Bauchoperation gelöst werden, kann der Vorgang im Einzelfall relevanten Aufwand verursachen. Dann sind ein Diagnosekode (z.B. K66.0 Peritoneale Adhäsionen) für die Adhäsion und ein Prozedurenkode aus

5-469.1 Bridenlösung oder

5-469.2 Adhäsiolyse

für die Lösung der Adhäsionen anzugeben.

Entscheidungen zu dieser Richtlinie1

SchlichtungAdhäsiolyse27.04.2022
gilt für Aufnahmen ab 01.06.2022 · auch für Rechnungen, die am 27.04.2022 in MD-Prüfung waren

Für die Adhäsiolyse gilt DKR 1102. Relevanter Aufwand liegt etwa vor, wenn sie die Operation deutlich behindert oder verzögert oder außerhalb des geplanten Operationsfeldes eigenständig aufwendig erfolgt; einfaches Lösen mit wenigen Scherenschlägen genügt nicht. Bezug: DKR 1102, P001.

Wortlaut anzeigen

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH Institutsträger: Deutsche Krankenhausgesellschaft • GKV-Spitzenverband • Verband der privaten Krankenversicherung

Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG In dem Schlichtungsverfahren vom

23.03.2022 hat der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG über den Antrag S20220002 „Adhäsiolyse“ der Helios Weißeritztal-Kliniken wie folgt entschieden:

Entscheidung S20220002 Adhäsiolyse:

Die DKR 1102 ist anzuwenden. Ein „relevanter Aufwand“ liegt beispielsweise vor, wenn:

  • das Fortschreiten einer Operation oder die eigentlich geplante Operation durch eine notwendig werdende Adhäsiolyse deutlich behindert oder verzögert wird oder

  • außerhalb der Präparation des geplanten Operationsfeldes eine eigenständige aufwendige Adhäsiolyse vorgenommen wird.

Eine Adhäsiolyse, die durch einfaches Lösen mittels Schere (wenige Scherenschläge) erfolgt, stellt keinen relevanten Aufwand dar.

Begründung:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die DKR 1102 anzuwenden ist, da die speziellen Kodierrichtlinien vor den allgemeinen Kodierrichtlinien gelten. Eine Ablehnung der Kodierung mit Verweis auf die in der Kodierrichtlinie P001 im Absatz „Prozedurenkomponenten“ beschriebene monokausale Kodierung trägt daher inhaltlich nicht. Die im Antrag vorgeschlagene Abänderung der Begrifflichkeit „relevanter Aufwand“ in „erheblicher Mehraufwand“ erscheint nicht geeignet um zu einer Problemlösung beizutragen. Wünschenswert wäre es zu einer präziseren Definition des Begriffes „relevanter Aufwand“ zu kommen, entsprechende Vorschläge sollten z.B. von den Fachgesellschaften eingebracht werden. Insofern dienen die in der Entscheidung aufgenommenen Beispiele zur Erläuterung von unstrittigen Positionen, diese stellen jedoch keine abschließende Definition dar.

Gültigkeit:

Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses gelten für die zugelassenen Krankenhäuser, die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste für die Erstellung oder Prüfung von Krankenhausabrechnungen für Patientinnen und Patienten, die ab dem 01.06.2022 in das Krankenhaus aufgenommen werden und für die Krankenhausabrechnungen, die am 27.04.2022 bereits Gegenstand einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Klage gegen die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 19 Abs. 7 S. 3 KHG keine aufschiebende Wirkung hat und ein Vorverfahren gemäß § 19 Abs. 7 S. 2 KHG nicht stattfindet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung des Schlichtungsausschusses kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht Berlin, Invalidenstr. 52, 10557 Berlin, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Siegburg, 27.04.2022

Dr. Franz Metzger Vorsitzender des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG

Kodes, die diese Richtlinie regelt3

K66.0Peritoneale Adhäsionen
5-469.1Andere Operationen am Darm: Bridenlösung
5-469.2Andere Operationen am Darm: Adhäsiolyse