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PP009aAnästhesie

VerwendungKodierrichtlinie — für die Kodierung von Fällen in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen (PEPP, § 17d KHG) verbindlich; sie geht den Hinweisen der Klassifikationen vor, soweit sie etwas anderes bestimmt.
Beispiele: 2Kodes, die nur in den Beispielen vorkommen. Sie zeigen die Anwendung, sind aber nicht Gegenstand der Richtlinie — auf ihren Kodeseiten erscheint die Richtlinie deshalb nicht.
Fassungen: 62026 PP009a · 2025 PP009a · 2024 PP009a · 2023 PP009a · 2022 PP009a · 2020 PP009a
1 Min. LesezeitGrobe Schätzung nach der Länge des Volltextes — die amtliche Fassung nennt keinen Umfang.

Wortlaut der Richtlinie

Die Kodierung der Anästhesie mit einem Kode aus 8-90 sollte sich auf Ausnahmesituationen beschränken. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Schockpatienten, Kleinkinder oder nicht kooperative Patienten eine Anästhesie erhalten, damit eine diagnostische oder therapeutische Prozedur durchgeführt werden kann, die normalerweise ohne Anästhesie erbracht wird.

Gibt es einen Kode für die durchgeführte Prozedur, so ist dieser zusammen mit einem Kode aus 8-90 für die Anästhesie anzugeben (siehe Beispiel 1). Gibt es keinen Kode für die durchgeführte Prozedur, so ist der Kode aus 8-90 für Anästhesie alleine anzugeben.

Kodes nur in Beispielen2

3-820Magnetresonanztomographie des Schädels mit Kontrastmittel
8-900Intravenöse Anästhesie