▲Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2026 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2026 weiter zu erheben. Bei fehlender Budgetvereinbarung 2025 ist für dieses Zusatzentgelt das bewertete Zusatzentgelt ZE173 in Höhe von 70 Prozent der im DRG-Katalog 2024 bewerteten Höhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2025 weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
Auslösende OPS-Kodes1
6-00a.qApplikation von Medikamenten, Liste 10: Ocrelizumab, subkutanalle Subkodes
Quelle: aG-DRG-Version 2026 und Pflegeerlöskatalog 2026