Zusatzentgelte - Zusätzliche Entgelte für besondere Leistungen und Verfahren
ZE2026-220Zusatzaufwand bei Behandlung mit Gabe von CAR-T-Zellen
individuell
Betrag
krankenhausindividuell
unbewertet
▲Nach Paragraf 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2026 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
▲Die Bewertung des Zusatzentgeltes erfolgt mittels einer Differenzkostenbetrachtung in Abhängigkeit der abzurechnenden DRG-Fallpauschalen. Die Kosten des CAR-T-Produkts selbst sind nicht zu berücksichtigen.
Quelle: aG-DRG-Version 2026 und Pflegeerlöskatalog 2026