Kodeakte
Alle Regeln außerhalb des Katalogs zu diesem Kode über alle Jahrgänge: Kodierrichtlinien, Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, Kodierempfehlungen und Rechtsprechung — jeweils mit Datum, Geltung und Quelle.
Können die durch einen Seelsorger erbrachten Leistungen z. B. bei den OPS-Komplexkodes 8-982 Palliativmedizinische Komplexbehandlung und 8-98e Spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung für die Therapiezeit berücksichtigt werden?
Müssen für Patienten, die während eines Krankenhausaufenthaltes sowohl eine "Spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung" (8-98e) als auch eine "Palliativmedizinische Komplexbehandlung" (8-982) erhalten, beide Kodes angegeben werden?
Ja, es müssen beide Kodes angegeben werden. Dabei muss aber Folgendes beachtet werden:
Nur in den Fällen, wenn ein Patient an weniger als 7 Behandlungstagen eine "Spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung" (8-98e) erhält und zusätzlich (unabhängig von der Anzahl der Behandlungstage) eine "Palliativmedizinische Komplexbehandlung" (8-982) erhält, werden die Tage addiert und für die Gesamtzahl ein Kode aus 8-982 verschlüsselt. Zusätzlich muss der Kode 8-98e.0 für die Anzahl der Behandlungstage der "Spezialisierten stationären palliativmedizinischen Komplexbehandlung" angegeben werden.
Beispiele:
Wer kann die Rolle des "fallbezogenen Koordinators" zur Begleitung des Patienten für den Kode 8-98e Spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung übernehmen?
Ein verantwortliches Teammitglied ist für die "Gesamtbelange" des Patienten zu benennen, fungiert als Ansprechpartner für Patient und Angehörige in der Planung der weiterführenden Versorgungsangebote und koordiniert ggf. die Überleitung in weiterbetreuende Einrichtungen. Prinzipiell ist diese Funktion von jedem Teammitglied fallbezogen wahrnehmbar. Die Dokumentation erfolgt im Einzelfall z.B. durch Benennung in der Patientenakte bzw. strukturell durch Benennung eines Case-Managers.
Wann beginnt eine palliativmedizinische Komplexbehandlung (8-982) oder eine spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung (8-98e)?
Die palliativmedizinische Komplexbehandlung und die spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung beginnen, wenn das palliativmedizinischen Basisassessment nach OPS 1-774 durchgeführt oder begonnen und der individuelle palliativmedizinische Behandlungsplan erstellt worden sind.
Wie wird die Anzahl der Behandlungstage bei der Kodierung mit dem OPS berechnet?
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Ein 50-jähriger Patient mit zerebral und ossär metastasiertem Bronchialkarzinom wird mit einer Lähmung des linken Arms und starken Rückenschmerzen stationär aufgenommen.
Lesart des MD zu 8-98f: Konsiliardienste dürfen Ärzte in Weiterbildung sein, ein Facharzt muss aber binnen 30 Minuten vor Ort sein können; gewöhnliche Rufbereitschaft von zu Hause gilt ohne besonderen Nachweis nicht als plausibel; Nierenersatz muss kontinuierlich und intermittierend jederzeit verfügbar sein.
| Merkmal (jüngste Fassung) | 2012 | 2013–15 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023–27 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fachliche Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Palliativmedizin und mindestens 6-monatiger Erfahrung in der Behandlung von Palliativpatienten auf einer Palliativstation oder in einer anderen Einrichtung der spezialisierten Palliativversorgung. Die 24-stündige fachliche Behandlungsleitung kann durch Rufbereitschaft gewährleistet werden | M | M | M | M | M | M* | M | S* | S | S |
| Werktags eine mindestens 7-stündige ärztliche Anwesenheit auf der Palliativeinheit | M | M | M | M | M | M* | M | S | S* | S |
| Pflegerische Leitung mit Nachweis einer anerkannten curricularen palliativpflegerischen Zusatzqualifikation von mindestens 160 Stunden und mit mindestens 6-monatiger Erfahrung in einer Einrichtung der spezialisierten Palliativversorgung | M | M | M | M | M | M | M | S | S* | S |
| Durchführung eines standardisierten palliativmedizinischen Basisassessments (PBA) zu Beginn der Behandlung | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M |
| Tägliche multiprofessionelle Fallbesprechung mit Anwesenheitsdokumentation | M | M | M | M | M* | M | M | M | M | M |
| Erstellung und Dokumentation eines individuellen Behandlungsplans bei Aufnahme | M | M | M | M | M | M | M | M | M | M |
| Begleitung des Patienten durch einen fallbezogenen Koordinator | M | M | M | M | M | M | — | — | — | — |
| Ganzheitliche Behandlung zur Symptomkontrolle und psychosozialen Stabilisierung von Patienten mit einer progredienten, fortgeschrittenen Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung, ggf. unter Einbeziehung ihrer Angehörigen | M | M | M | M* | M | M* | M | M | M | M |
| Bedarfsgerechte Anwendung spezialisierter apparativer palliativmedizinischer Behandlungsverfahren und deren kontinuierliche Überwachung, z.B. Schmerzpumpen und weitere kontinuierliche parenterale Therapien zur Symptomkontrolle | M | M | M | M | M | — | — | — | — | — |
| Aktivierend- oder begleitend-therapeutische Pflege durch besonders in diesem Bereich geschultes Pflegepersonal | M | M | M | M | M | M | — | — | — | — |
| Wöchentliche multiprofessionelle Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele pro vollständiger Woche | M | M | M | M | M* | M* | — | — | — | — |
| Einsatz von mindestens 2 der folgenden Therapiebereiche: Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Psychologie, Physiotherapie/Ergotherapie, künstlerische Therapie (Kunst- und/oder Musiktherapie), Entspannungstherapie und Durchführung von Patienten-, Angehörigen- und/oder Familiengesprächen mit insgesamt mindestens 6 Stunden pro Patient und vollständige Woche patientenbezogen in unterschiedlichen Kombinationen (Die Patienten-, Angehörigen- und/oder Familiengespräche können von allen Berufsgruppen des Behandlungsteams durchgeführt werden.). Bei simultanem Einsatz von zwei oder mehr Vertretern unterschiedlicher Berufsgruppen des Behandlungsteams werden die jeweiligen Mitarbeiterminuten aufsummiert | M | M* | M* | M* | M* | M* | M* | M* | M | M |
| Ggf. Vermittlung zu qualifizierten und kontinuierlichen Unterstützungsangeboten für Angehörige (auch über den Tod des Patienten hinaus) | M | M | M | M* | M | M* | M | M | M | M |
| Vermittlung und Überleitung zu nachfolgenden Betreuungsformen der allgemeinen und spezialisierten Palliativversorgung unter besonderer Berücksichtigung von Notfallvorausplanung, strukturierter Anleitung von Angehörigen, sozialrechtlicher Beratung und Zuweisung, sofern erforderlich | M | M | M | M | M | M* | M | M | M | M |
| Vorhandensein von spezialisierten apparativen palliativmedizinischen Behandlungsverfahren mit der Möglichkeit der kontinuierlichen Überwachung, z.B. Schmerzpumpen und weitere kontinuierliche parenterale Therapien zur Symptomkontrolle | — | — | — | — | — | M | M | S | S | S* |
| Patientenindividuelle Verlaufsdokumentation palliativmedizinischer Behandlungsziele und Behandlungsergebnisse | — | — | — | — | — | — | M | M | M | M |
| Wöchentliche multiprofessionelle Teambesprechung mit Anwesenheit der ärztlichen Behandlungsleitung und mindestens eines Mitglieds der Pflege des Behandlungsteams sowie mindestens eines weiteren Vertreters der an der Patientenversorgung beteiligten Berufsgruppen pro vollständiger Woche | — | — | — | — | — | — | M | M | M | M |
| Vorhandensein einer eigenständigen Palliativeinheit (mindestens 5 Betten) mit einem multiprofessionellen, auf die besonders aufwendige und komplexe Palliativbehandlung spezialisierten Team | — | — | — | — | — | — | — | S | S | S |
S = Strukturmerkmal (einmal je Standort vom MD geprüft), M = Mindestmerkmal (je Fall geprüft), * = Wortlaut geändert.
Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.