DRGSystemDeutschland

LG2026

Leistungsgruppen nach § 135e SGB V

Intensivmedizin (Mindestvoraussetzung)Stufe A8 Kriterien

Anforderungsprofil
jederzeit2Rufbereitschaft2Kooperation möglich2Facharztqualifikation4Zusatzweiterbildung3

Personelle Ausstattung(4)

  1. Drei intensivmedizinisch erfahrene Fachärztinnen oder Fachärzte aus dem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung mindestens Rufbereitschaft jederzeit. Davon mindestens eine Fachärztin oder ein Facharzt mit Zusatzweiterbildung Intensivmedizin oder eine Fachärztin oder ein Facharzt AnästhesiologiejederzeitRufbereitschaftFacharztqualifikationZusatzweiterbildung
  2. Drei Fachärztinnen oder Fachärzte (intensivmedizinisch erfahrene Fachärztin oder erfahrener Facharzt aus dem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung, Fachärztin oder Facharzt mit Zusatzweiterbildung Intensivmedizin, Fachärztin oder Facharzt Anästhesiologie)FacharztqualifikationZusatzweiterbildung
    • Qualifikation vorhanden
    • Personelle Mindestanzahl (VZÄ) vorhanden
  3. Davon mindestens eine Fachärztin oder Facharzt mit Zusatzweiterbildung Intensivmedizin oder eine Fachärztin oder ein Facharzt AnästhesiologieFacharztqualifikationZusatzweiterbildung
    • Qualifikation vorhanden
    • Personelle Mindestanzahl (VZÄ) vorhanden
  4. Mindestens fachärztliche Rufbereitschaft jederzeitjederzeitRufbereitschaftFacharztqualifikation
    • Qualifikation Fachärztinnen oder Fachärzte vorhanden
    • Mindestens Rufbereitschaft jederzeit

Sachliche Ausstattung(3)

  1. Notfall-Labor am Standort oder Notfall-Labor in Kooperation plus PoC-LaboranalytikKooperation möglich
  2. Notfall-Labor plus Point-of Care Laboranalytik
    • apparativ-technische Ausstattung vorhanden
    • PoC-Laboranalytik vorhanden
    • personelle Verfügbarkeit gewährleistet
    • durch Kooperation gewährleistet
  3. Sofern in Kooperation erbracht: Anforderungen an die KooperationsvereinbarungKooperation möglich
    • Kooperationsvereinbarung liegt vor
    • hinreichende Angaben zu Kooperationspartnern und deren Eignung
    • hinreichende Angaben zum Kooperations-/ Leistungsort und -inhalt
    • hinreichende Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit
    • hinreichende Angaben zur Kooperationsdauer

Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen(1)

  1. Pflegepersonaluntergrenzen gemäß § 6 Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV)
    • Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers liegt vor
Rechtsgrundlage

Anlage 1 zu § 135e SGB V (Leistungsgruppen und Qualitätskriterien) in der Fassung des Gesetzes vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228

Qualitätskriterien: Version 2025 (Stand 2026-01-10). OPS-Strukturmerkmale: Version 2026 (Stand 2026-01-10).

Der Medizinische Dienst Bund hat bislang nur die Katalogversion 2025 der Qualitätskriterien veröffentlicht; sie gilt unverändert für den Jahrgang 2026.

Herausgebende Stellen, Fundstellen und Nutzungshinweise: Datenquellen.