DRGSystemDeutschland

LG2026

Leistungsgruppen nach § 135e SGB V

Perinatalzentrum Level 145 Kriterien

Anforderungsprofil
jederzeit3Rufbereitschaft10Kooperation möglich3Facharztqualifikation9Zeitvorgabe2

Personelle Ausstattung(1)

  1. FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Neuropädiatrie
    • Qualifikation vorhanden

Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen(44)

  1. Pflegepersonaluntergrenzen gemäß § 6 Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV)
    • Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers liegt vor
  2. Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe I gemäß Nummer I der Anlage 1 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der durch Beschluss vom 17. Oktober 2024 (BAnz. AT 20.01.2025 B4) geändert worden ist.
  3. Bereits in vorausgegangener Überprüfung bestätigt
    • Kontrolle nach den Vorgaben der MD-QK-RL innerhalb der letzten drei Jahre vor Beauftragung der Leistungsgruppenprüfung
    • Bestätigung der Anforderungen QFR-RL in vorausgegangener Überprüfung
  4. Überprüfung der Anforderungen der Versorgungsstufe I
  5. Bereits in vorausgegangener Überprüfung bestätigt
    • Kontrolle nach den Vorgaben der MD-QK-RL innerhalb der letzten drei Jahre vor Beauftragung der Leistungsgruppenprüfung
    • Bestätigung der Anforderungen QFR-RL in vorausgegangener Überprüfung
  6. I.1 Geburtshilfe I.1.1 Ärztliche Versorgung (1) Die ärztliche Leitung der Geburtshilfe muss einer Fachärztin oder einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt oder fakultativer Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ hauptamtlich übertragen werden. (MA)Facharztqualifikation
  7. (2) Die Stellvertretung der ärztlichen Leitung muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach ihrer Ernennung die Qualifikation nach Absatz 1 nachweisen. Bis dahin sind einschlägige Erfahrungen bzw. Praxis in den Bereichen Geburtshilfe und Perinatalmedizin nachzuweisen. (MA)
  8. (3) Die geburtshilfliche Versorgung muss mit permanenter Facharztpräsenz (24-Stunden-Präsenz, Bereitschaftsdienst im Hause ist möglich, keine Rufbereitschaft) im präpartalen Bereich, Entbindungsbereich und im Sectio-OP sichergestellt sein. Die anwesende Ärztin oder der anwesende Arzt muss eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sein. Darüber hinaus ist eine weitere Ärztin oder ein weiterer Arzt anwesend, die oder der am Standort der Gynäkologie/Geburtshilfe konkret zugeordnet ist. (MA)RufbereitschaftFacharztqualifikation
  9. (4) Zusätzlich besteht eine Rufbereitschaft. Die Ärztin oder der Arzt in der Rufbereitschaft muss eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sein. (MA)RufbereitschaftFacharztqualifikation
  10. (5) Eine der Ärztinnen oder einer der Ärzte in Präsenz gemäß Absatz 3 oder Rufbereitschaft gemäß Absatz 4 muss eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sein und über den Schwerpunkt oder die Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ verfügen. (MA)RufbereitschaftFacharztqualifikation
  11. (6) Die Betreuung von Schwangeren mit Wachstumsrestriktion des Fetus muss durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit nachweisbarer Expertise in Ultraschall und Dopplersonographie erfolgen. (MA)Facharztqualifikation
  12. (7) In der jeweiligen Abteilung des Perinatalzentrums soll die Weiterbildungsbefugnis für den Schwerpunkt oder für die Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ vorliegen. (WQA)
  13. I.1.2 Hebammenhilfliche Versorgung (1) Die hebammenhilfliche Leitung des Entbindungsbereiches muss einer Hebamme hauptamtlich übertragen werden. Die leitende Hebamme muss einen Leitungslehrgang absolviert haben. (MA)
  14. (2) Die nachweislich getroffenen Regelungen (Organisationsstatut) müssen eine sachgerechte Ausübung der Leitungsfunktion, unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses, sicherstellen. Die leitende Hebamme soll für den Aufwand der Leitungstätigkeit von der unmittelbaren Patientenversorgung befreit sein. (WQA)
  15. (3) Im Kreißsaal ist die 24-Stunden-Präsenz (Schicht- oder Bereitschaftsdienst, keine Rufbereitschaft) mindestens einer Hebamme gewährleistet. (MA)Rufbereitschaft
  16. (4) Eine kontinuierliche Betreuung jeder Schwangeren sub partu durch eine Hebamme muss gewährleistet sein. (MA)
  17. (5) Mindestens eine zweite Hebamme befindet sich in Rufbereitschaft. Dabei kann es sich auch um eine Beleghebamme handeln. (MA)Rufbereitschaft
  18. (6) Die ständige Erreichbarkeit (mindestens Rufbereitschaft) einer Hebamme auf der präpartalen Station muss sichergestellt sein. (MA)Rufbereitschaft
  19. I.2 Neonatologie I.2.1 Ärztliche Versorgung (1) Die Neonatologie muss von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderheilkunde jeweils mit dem Schwerpunkt „Neonatologie“ geleitet werden. Die Stellvertretung der ärztlichen Leitung muss die gleiche Qualifikation aufweisen. (MA)Facharztqualifikation
  20. (2) Während der Neonatalperiode (mindestens 28 Tage nach dem errechneten Geburtstermin) muss die Behandlungsleitung einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderheilkunde jeweils mit dem Schwerpunkt Neonatologie obliegen. (MA)Facharztqualifikation
  21. (3) Die ärztliche Versorgung der Früh- und Reifgeborenen ist durch einen Schichtdienst mit permanenter Arztpräsenz (24-Stunden-Präsenz, kein Bereitschaftsdienst) im neonatologischen Intensivbereich sichergestellt (für Intensivstation und Kreißsaal; nicht gleichzeitig für Routineaufgaben auf anderen Stationen oder Einheiten). (MA)
  22. (4) Zusätzlich besteht eine Rufbereitschaft. (MA)Rufbereitschaft
  23. (5) Eine der Ärztinnen oder einer der Ärzte in Präsenz gemäß Absatz 3 oder Rufbereitschaft gemäß Absatz 4 muss eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderheilkunde sein und über den Schwerpunkt „Neonatologie“ verfügen. (MA)RufbereitschaftFacharztqualifikation
  24. (6) In der jeweiligen Abteilung des Perinatalzentrums soll die Weiterbildungsbefugnis für den Schwerpunkt „Neonatologie“ vorliegen. (WQA)
  25. I.2.2 Pflegerische Versorgung (1) Der Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation der Einrichtung muss aus Personen bestehen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 1. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder 2. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit entsprechendem Hinweis auf den durchgeführten Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“ erteilt wurde. Weitere Voraussetzung für den Einsatz von Personen nach Satz 1 ist, dass mindestens 1260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung absolviert wurden und durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt werden können. Dabei können sowohl Zeiten in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung während der praktischen Berufsausbildung als auch nach Abschluss der Berufsausbildung berücksichtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die ihre Ausbildung auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes abgeschlossen haben oder bis zum 31. Dezember 2024 noch abschließen werden. Abweichend von Satz 1 und 2 können Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auch unabhängig von ihrem Vertiefungseinsatz im Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation eingesetzt werden, soweit sie eine a) Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege“ vom 11. Mai 1998 oder b) Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie“ vom 20. September 2011 oder c) Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesie-pflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Endoskopie, Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Nephrologie, Pflege in der Onkologie, Pflege im Operationsdienst, Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie“ vom 29. September 2015 oder d) zu Buchstabe a, b oder c gleichwertige Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung abgeschlossen haben. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG) gibt zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils schnellstmöglich eine Einschätzung ab und übermittelt die Ergebnisse dem G-BA. Der G-BA veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. Zudem ist der Einsatz von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern im Pflegedienst der neonatologischen Intensiv-station zulässig, soweit diese eine Weiterbildung nach Satz 5 Buchstabe a, b, c oder d abgeschlossen haben und am Stichtag 19. September 2019 über mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung, davon mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 19. September 2019 auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung, verfügen. Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet. Der Anteil der Pflegekräfte nach Satz 1 Nummer 2, mit einer Weiterbildung nach Satz 5 Buchstabe a, b, c oder d, die einen anderen Vertiefungseinsatz als der „pädiatrischen Versorgung“ absolviert haben, sowie der Anteil der Pflegekräfte nach Satz 8 darf insgesamt maximal 15 Prozent (gemessen an Vollzeitäquivalenten) betragen. (MA)Zeitvorgabe
  26. (2) 40 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes (bezogen auf Vollzeitäquivalente) müssen Pflegekräfte gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 mit einer zusätzlich abgeschlossenen Weiterbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 5 Buchstabe a, b, c oder d sein. Auf die Quote des fachweitergebildeten Pflegedienstes nach Satz 1 können zudem angerechnet werden: a) Pflegekräfte gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2, die sich in einer Weiterbildung „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ gemäß Absatz 1 Satz 5 Buchstabe c befinden, können mit dem Faktor 0,5 auf die Quote des Perinatalzentrums angerechnet werden, bei dem sie tatsächlich tätig sind, b) letztmalig dauerhaft Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die am Stichtag 1. Januar 2017 folgende Voraussetzungen erfüllen: - mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung – Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet – und - mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 1. Januar 2017 auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung. (MA)
  27. (4) In jeder Schicht soll mindestens eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer Weiterbildung nach Absatz 1 Satz 5 Buchstabe a, b, c oder d eingesetzt werden. (WQA)
  28. (5) Auf der neonatologischen Intensivstation eines Perinatalzentrums Level 1 muss jederzeit mindestens eine Person nach Absatz 1 ausschließlich für je zwei dort behandelte Früh- und Reifgeborene vorhanden sein. (MA)jederzeit
  29. (6) Abweichend von Absatz 5 muss auf der neonatologischen Intensivstation jederzeit mindestens eine Person nach Absatz 1 ausschließlich für je ein dort behandeltes Früh- und Reifgeborenes vorhanden sein, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) bei einem Geburtsgewicht < 1000 Gramm in den ersten 72 Lebensstunden b) bei kardiorespiratorisch instabilen Patientinnen bzw. Patienten c) am Tag einer größeren Operation d) bei Austauschtransfusion oder ECMO-Therapie e) bei Hypothermie-Behandlung in den ersten 24 Stunden f) bei Sterbebegleitung. (MA)jederzeitZeitvorgabe
  30. (7) Abweichend von Absatz 5 muss auf der neonatologischen Intensivstation jederzeit mindestens eine Person nach Absatz 1 ausschließlich für je vier dort behandelte Früh- und Reifgeborene vorhanden sein, wenn ausschließlich eines oder mehrere der folgenden Kriterien vorliegen: a) Kontinuierliches Monitoring von EKG, Atmung und/oder Sauerstoffsättigung b) Sauerstofftherapie c) Magen oder Jejunalsonde, Gastrostoma, Stomapflege d) Infusion e) Phototherapie. (MA)jederzeit
  31. (10) Die Stationsleiterin oder der Stationsleiter der Intensivstation hat 1. eine Weiterbildung im Bereich Leitung einer Station/eines Bereiches gemäß der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 28. November 2017 (in der Fassung vom 17. September 2018) oder 2. eine entsprechende Hochschulqualifikation oder 3. eine entsprechende Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung sowie ab 1. Januar 2029 eine Weiterbildung gemäß Absatz 1 Satz 5 Buchstabe a, b, c oder d nachzuweisen. Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der jeweiligen landesrechtlichen Regelung sowie der Hochschulqualifikation im Sinne von Satz 1 Nummer 2 eine Einschätzung ab und übermittelt die Ergebnisse dem G-BA, der diese auf seinen Internetseiten veröffentlicht. (MA)
  32. I.3 Infrastruktur I.3.1 Lokalisation von Entbindungsbereich und neonatologischer Intensivstation Der Entbindungsbereich, der Operationsbereich und die neonatologische Intensivstation befinden sich im selben Gebäude (möglichst Wand an Wand) oder in miteinander verbundenen Gebäuden. Verfügt ein Standort mit neonatologischer Intensivstation nicht über einen eigenen Entbindungsbereich, kann diese Vorgabe auch durch eine Kooperation mit einem anderen Standort erfüllt werden. Dabei hat der Standort mit neonatologischer Intensivstation sicherzustellen, dass sich der Entbindungsbereich des kooperierenden Standortes im selben Gebäude (möglichst Wand an Wand) oder in baulich miteinander verbundenen Gebäuden befindet und der kooperierende Standort auch die weiteren Anforderungen an die Geburtshilfe nach dieser Richtlinie erfüllt. (MA)Kooperation möglich
  33. I.3.2 Geräteausstattung der neonatologischen Intensivstation (1) Die neonatologische Intensivstation muss über mindestens sechs neonatologische Intensivtherapieplätze jeweils mit Intensivpflege-Inkubator, Monitoring bzgl. Elektrokardiogramm (EKG), Blutdruck und Pulsoximeter verfügen. (MA)
  34. (2) An vier Intensivtherapieplätzen steht jeweils mindestens ein Beatmungsgerät für Früh- und Reifgeborene und die Möglichkeit zur transkutanen Messung des arteriellen Sauerstoffpartialdrucks (pO2) und des Kohlendioxidpartialdrucks (pCO2) zur Verfügung. (MA)
  35. (3) Darüber hinaus muss auf der neonatologischen Intensivstation oder unmittelbar benachbart folgende Mindestausstattung verfügbar sein: - Röntgengerät, - Ultraschallgerät (inkl. Echokardiografie), - Elektroenzephalografiegerät (Standard-EEG oder Amplituden-integriertes EEG) und - Blutgasanalysegerät. (MA)
  36. (4) Das Blutgasanalysegerät muss innerhalb von drei Minuten erreichbar sein. (MA)
  37. I.3.3 Voraussetzungen für eine neonatologische Notfallversorgung außerhalb des eigenen Perinatalzentrums Level 1 Das Perinatalzentrum Level 1 muss in der Lage sein, im Notfall Früh- und Reifgeborene außerhalb des eigenen Perinatalzentrums angemessen zu versorgen und mittels mobiler Intensiveinheit in das Perinatalzentrum zu transportieren. (MA)
  38. I.3.4 Voraussetzungen für eine kinderchirurgische Versorgung im Perinatalzentrum Level 1 Die Voraussetzungen für eine kinderchirurgische Versorgung im Perinatalzentrum Level 1 müssen gegeben sein. Dafür muss insbesondere eine Rufbereitschaft durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinderchirurgie mit ausgewiesener Expertise in Neugeborenenchirurgie, die oder der innerhalb von einer Stunde tätig werden kann, sichergestellt sein. (MA)RufbereitschaftFacharztqualifikation
  39. I.4 Ärztliche und nicht-ärztliche Dienstleistungen I.4.1 Ärztliche Dienstleistungen folgender Fachrichtungen sind in Perinatalzentren Level 1 vorzuhalten oder durch eine vergleichbare Regelung im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zu gewährleisten: - Kinderchirurgie als Rufbereitschaft, - Kinderkardiologie als Rufbereitschaft, - Mikrobiologie (ärztliche Befundbewertung und Befundauskunft) als Regeldienst (auch telefonisch), zusätzlich besteht an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen mindestens eine Rufbereitschaft (auch telefonisch), die auf ein bestimmtes Zeitfenster beschränkt werden kann, - Radiologie als Rufbereitschaft, - Neuropädiatrie mindestens als telefonisches Konsil im Regeldienst und Terminvereinbarung für das klinische Konsil, - Ophthalmologie mindestens als telefonisches Konsil im Regeldienst und Terminvereinbarung für das klinische Konsil, - Humangenetik mindestens als telefonisches Konsil im Regeldienst und Terminvereinbarung für das klinische Konsil sowie die genetische Beratung. (MA)RufbereitschaftKooperation möglich
  40. I.4.2 Folgende nicht-ärztliche Dienstleistungen sind in Perinatalzentren Level 1 vorzuhalten oder durch eine vergleichbare Regelung im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zu gewährleisten: - Laborleistungen im Schicht- oder Bereitschaftsdienst, - Blutbank bzw. Blutdepot, - mikrobiologische Laborleistungen als Regeldienst, auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen, - die Durchführung von Röntgenuntersuchungen im Schicht- oder Bereitschaftsdienst. (MA)Kooperation möglich
  41. I.4.3 Eine professionelle psychosoziale Betreuung von Schwangeren gemäß § 4 Absatz 2 bis 4 sowie Eltern von Früh- und kranken Neugeborenen durch hierfür qualifiziertes Personal ist den Bereichen Geburtshilfe und Neonatologie im Leistungsumfang von 1,5 Vollzeit-Arbeitskräften pro 100 Aufnahmen von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1500 Gramm pro Jahr fest zugeordnet und muss im Regeldienst montags bis freitags zur Verfügung stehen. (WQA)
  42. Erläuterungen zu Nummer I.4.1 bis I.4.3: Es muss sichergestellt sein, dass die unter I.4.1 bis I.4.3 genannten ärztlichen und nicht-ärztlichen Dienstleistungen, die die Anwesenheit des Kindes erfordern, im Perinatalzentrum Level 1 erfolgen. Dies gilt nicht für seltene bildgebende Diagnostik sowie in begründeten Ausnahmefällen.
  43. I.5 Qualitätssicherungsverfahren I.5.5 (1) Im Perinatalzentrum sollen regelmäßig mindestens einmal pro Quartal Maßnahmen des klinikinternen Qualitätsmanagements (z. B. Qualitätszirkel, interdisziplinäre Fallbesprechung, M&M-Konferenz) stattfinden, an denen alle im Perinatalzentrum am Patienten tätigen Berufsgruppen zu beteiligen sind. (WQA)
  44. I.5.5 (2) Jedes in einem Perinatalzentrum behandelte Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1500 Gramm soll mindestens einmal innerhalb von 14 Tagen nach der Geburt während der im Rahmen des klinikinternen Qualitätsmanagements stattfindenden inter-disziplinären Fallbesprechungen vorgestellt werden. Die Durchführung dieser Fallbesprechung soll in der Patientenakte dokumentiert werden. (WQA)
Rechtsgrundlage

Anlage 1 zu § 135e SGB V (Leistungsgruppen und Qualitätskriterien) in der Fassung des Gesetzes vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228

Qualitätskriterien: Version 2025 (Stand 2026-01-10). OPS-Strukturmerkmale: Version 2026 (Stand 2026-01-10).

Der Medizinische Dienst Bund hat bislang nur die Katalogversion 2025 der Qualitätskriterien veröffentlicht; sie gilt unverändert für den Jahrgang 2026.

Herausgebende Stellen, Fundstellen und Nutzungshinweise: Datenquellen.