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LG2026

Leistungsgruppen nach § 135e SGB V

Perinataler Schwerpunkt18 Kriterien

Anforderungsprofil
jederzeit1Rufbereitschaft3Facharztqualifikation5Zeitvorgabe1

Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen(18)

  1. Pflegepersonaluntergrenzen gemäß § 6 Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV)
    • Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers liegt vor
  2. Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe III gemäß Nummer III der Anlage 1 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der durch Beschluss vom 17. Oktober 2024 (BAnz. AT 20.01.2025 B4) geändert worden ist.
  3. Bereits in vorausgegangener Überprüfung bestätigt
    • Kontrolle nach den Vorgaben der MD-QK-RL innerhalb der letzten drei Jahre vor Beauftragung der Leistungsgruppenprüfung
    • Bestätigung der Anforderungen QFR-RL in vorausgegangener Überprüfung
  4. Überprüfung der Anforderungen der Versorgungsstufe III
  5. III.1 Geburtshilfe III.1.1 Perinatale Schwerpunkte befinden sich in Krankenhäusern, die eine Geburtsklinik mit Kinderklinik im Haus vorhalten oder über eine kooperierende Kinderklinik verfügen. (MA)
  6. III.1.2 Ärztliche Versorgung (1) Die Betreuung von Schwangeren mit einer drohenden Frühgeburt und geschätztem Geburtsgewicht von mindestens 1500 Gramm oder mit einem Gestationsalter von 32+0 bis ≤ 36+6 SSW in einem Perinatalen Schwerpunkt muss durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die bzw. der unmittelbar tätig werden kann, erfolgen. (MA)Facharztqualifikation
  7. (2) Die Betreuung von Schwangeren mit Wachstumsrestriktion in einem Perinatalen Schwerpunkt muss durch eine im Ultraschall und Dopplersonographie erfahrene Fachärztin bzw. einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit entsprechender nachweisbarer Expertise erfolgen. (MA)Facharztqualifikation
  8. III.1.3 Hebammenhilfliche Versorgung (1) Die hebammenhilfliche Leitung des Entbindungsbereiches muss einer Hebamme übertragen werden. Die leitende Hebamme muss einen Leitungslehrgang absolviert haben. (WQA)
  9. (2) Die nachweislich getroffenen Regelungen (Organisationsstatut) müssen eine sachgerechte Ausübung der Leitungsfunktion, unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses, sicherstellen. Die leitende Hebamme soll für den Aufwand der Leitungstätigkeit von der unmittelbaren Patientenversorgung befreit sein. (WQA)
  10. (3) Im Entbindungsbereich und auf der Wochenbettstation ist die 24-Stunden-Präsenz (Schicht- oder Bereitschaftsdienst, keine Rufbereitschaft) mindestens einer Hebamme gewährleistet. (MA)Rufbereitschaft
  11. (4) Eine kontinuierliche Betreuung jeder Schwangeren sub partu durch eine Hebamme muss gewährleistet sein. Dazu muss jederzeit mindestens eine Hebamme anwesend sein. Mindestens eine zweite Hebamme befindet sich in Rufbereitschaft. Dabei kann es sich auch um eine Beleghebamme handeln. (MA)jederzeitRufbereitschaft
  12. III.2 Neonatologie III.2.1 Ärztliche Versorgung (1) Die ärztliche Leitung der Behandlung der Früh- und Reifgeborenen im Perinatalen Schwerpunkt obliegt einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderheilkunde. (MA)Facharztqualifikation
  13. (2) Die ärztliche Versorgung der Früh- und Reifgeborenen muss mit einer Ärztin oder einem Arzt der Kinderklinik durch einen Schichtdienst (24-Stunden-Präsenz Bereitschaftsdienst ist möglich) sichergestellt sein. (MA)
  14. (3) Zusätzlich besteht in der Kinderklinik im perinatalen Schwerpunkt eine Rufbereitschaft. Die Ärztin bzw. der Arzt in der Rufbereitschaft muss eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderheilkunde sein. (MA)RufbereitschaftFacharztqualifikation
  15. (4) Der perinatale Schwerpunkt muss in der Lage sein, plötzlich auftretende, unerwartete neonatologische Notfälle adäquat zu versorgen, das heißt, eine Ärztin oder ein Arzt der Kinderklinik muss im Notfall innerhalb von zehn Minuten im Kreißsaal bzw. der Neugeborenenstation sein und eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin unmittelbar tätig werden können. (MA)Facharztqualifikation
  16. III.2.2 Pflegerische Versorgung Die Pflege der Frühgeborenen und kranken Neugeborenen erfolgt durch Personen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 1. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder 2. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit entsprechendem Hinweis auf den durchgeführten Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“ erteilt wurde. Weitere Voraussetzung für Personen nach Satz 1 ist, dass mindestens 1260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung absolviert wurden und durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt werden können. Dabei können sowohl Zeiten in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung während der praktischen Berufsausbildung als auch nach Abschluss der Berufsausbildung berücksichtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die ihre Ausbildung auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes abgeschlossen haben oder bis zum 31. Dezember 2024 noch abschließen werden. Abweichend von Satz 1 und 2 können Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auch unabhängig von ihrem Vertiefungseinsatz in der Pflege der Frühgeborenen und kranken Neugeborenen eingesetzt werden, soweit sie eine a) Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege“ vom 11. Mai 1998 oder b) Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie“ vom 20. September 2011 oder c) Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Endoskopie, Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Nephrologie, Pflege in der Onkologie, Pflege im Operationsdienst, Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie“ vom 29. September 2015 oder d) zu Buchstabe a, b oder c gleichwertige Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung abgeschlossen haben. Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils schnellstmöglich eine Einschätzung ab und übermittelt die Ergebnisse dem G-BA. Der G-BA veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. Zudem ist der Einsatz von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern in der Pflege der Frühgeborenen und kranken Neugeborenen zulässig, soweit diese eine Weiterbildung nach Satz 5 Buchstabe a, b, c oder d abgeschlossen haben und am Stichtag 19. September 2019 über mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit in der Pflege der Frühgeborenen und kranken Neugeborenen in der direkten Patientenversorgung, davon mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 19. September 2019 in der Pflege der Frühgeborenen und kranken Neugeborenen in der direkten Patientenversorgung, verfügen. Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet. Der Anteil der Pflegekräfte nach Satz 1 Nummer 2, mit einer Weiterbildung nach Satz 5 Buchstabe a, b, c oder d die einen anderen Vertiefungseinsatz als der „pädiatrischen Versorgung“ absolviert haben, sowie der Anteil der Pflegekräfte nach Satz 8 darf insgesamt maximal 15 Prozent (gemessen an Vollzeitäquivalenten) betragen. (MA)Zeitvorgabe
  17. III.3 Infrastruktur III.3.1 Es besteht die Möglichkeit zur notfallmäßigen Beatmung für Früh- und Reifgeborene. (MA)
  18. III.3.2 Diagnostische Verfahren für Früh- und Reifgeborene wie Radiologie, allgemeine Sonografie, Echokardiografie, Elektroenzephalografie (Standard-EEG) und Labor sind im Perinatalen Schwerpunkt verfügbar. (MA)
Rechtsgrundlage

Anlage 1 zu § 135e SGB V (Leistungsgruppen und Qualitätskriterien) in der Fassung des Gesetzes vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228

Qualitätskriterien: Version 2025 (Stand 2026-01-10). OPS-Strukturmerkmale: Version 2026 (Stand 2026-01-10).

Der Medizinische Dienst Bund hat bislang nur die Katalogversion 2025 der Qualitätskriterien veröffentlicht; sie gilt unverändert für den Jahrgang 2026.

Herausgebende Stellen, Fundstellen und Nutzungshinweise: Datenquellen.