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LG2026

Leistungsgruppen nach § 135e SGB V

Bauchaortenaneurysma25 Kriterien

Anforderungsprofil
jederzeit3Rufbereitschaft3Kooperation möglich1Facharztqualifikation10Zeitvorgabe3

Personelle Ausstattung(4)

  1. Drei Fachärztinnen oder Fachärzte für Gefäßchirurgie mindestens Rufbereitschaft jederzeitjederzeitRufbereitschaftFacharztqualifikation
  2. Fachärztinnen oder Fachärzte für GefäßchirurgieFacharztqualifikation
    • Qualifikation vorhanden
    • Personelle Mindestanzahl (VZÄ) vorhanden
  3. Mindestens fachärztliche Rufbereitschaft jederzeitjederzeitRufbereitschaftFacharztqualifikation
    • Qualifikation Fachärztinnen oder Fachärzte vorhanden
    • Mindestens Rufbereitschaft jederzeit
  4. Fachärztin oder Facharzt Innere Medizin und AngiologieFacharztqualifikation
    • Qualifikation vorhanden

Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen(21)

  1. Einhaltung der Anforderungen gemäß §§4 und 5 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma vom 13.März 2008 (BAnz Nr. 71, S. 1706), die zuletzt durch den Beschluss vom 19. Dezember 2024 (BAnz AT 25.02.2025 B4) geändert worden ist
  2. Bereits in vorausgegangener Überprüfung bestätigt
    • Kontrolle nach den Vorgaben der MD-QK-RL innerhalb der letzten drei Jahre vor Beauftragung der Leistungsgruppenprüfung
    • Bestätigung der Anforderungen QBAA-RL in vorausgegangener Überprüfung
  3. Überprüfung der Anforderungen
  4. § 4 Personelle und fachliche Anforderungen § 4 Abs. 1 Satz 1 Einer Einrichtung gemäß § 1 Absatz 2 müssen die fachlich leitende Ärztin oder der fachlich leitende Arzt und mindestens eine weitere klinisch tätige Ärztin oder ein weiterer klinisch tätiger Arzt angehören, die über die Facharztanerkennung Gefäßchirurgie oder die Anerkennung für den Schwerpunkt Gefäßchirurgie verfügen.Facharztqualifikation
  5. § 4 Abs. 1 Satz 2 Die Behandlung der für das endovaskuläre Verfahren indizierten Fälle wird durchgeführt: von einer Ärztin oder einem Arzt mit Facharztanerkennung Gefäßchirurgie oder der Anerkennung für den Schwerpunkt Gefäßchirurgie mit entsprechender Expertise in offen-chirurgischen Verfahren und endovaskulären Verfahren oder in Kooperation zwischen einer Ärztin oder einem Arzt mit Facharztanerkennung Gefäßchirurgie oder der Anerkennung für den Schwerpunkt Gefäßchirurgie und einer Fachärztin oder einem Facharzt für Radiologie mit entsprechender Expertise in endovaskulären Verfahren.Kooperation möglichFacharztqualifikation
    • Behandlung durch Ärztin oder Arzt gemäß Satz 1 mit entsprechender Expertise in offen-chirurgischen Verfahren und endovaskulären Verfahren
    • oder in Kooperation zwischen einer Ärztin oder einem Arzt gemäß Satz 1 und einer Fachärztin oder einem Facharzt für Radiologie mit entsprechender Expertise in endovaskulären Verfahren.
  6. § 4 Abs. 1 Satz 3 Die Ärztinnen und Ärzte müssen entsprechend dem technischen und medizinischen Fortschritt mit allen gängigen Verfahren ihres jeweiligen Fachgebietes zur Behandlung und Operation von Bauchaortenaneurysmen vertraut sein und diese eigenständig durchführen können.
  7. § 4 Abs. 2 Satz 1 Die stationäre postprozedurale Versorgung ist durch eine Ärztin oder einen Arzt mit Erfahrungen in der Gefäßchirurgie sicherzustellen.
  8. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 Die Einrichtung gemäß § 1 Absatz 2 muss gewährleisten, dass entweder ein eigenständiger fachärztlicher gefäßchirurgischer Bereitschaftsdienst im Haus oder binnen 30 Minuten ein fachärztlicher gefäßchirurgischer Rufbereitschaftsdienst an der Patientin oder dem Patienten zur Verfügung steht. Diese Dienste sind von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Gefäßchirurgie oder für Chirurgie mit Schwerpunkt Gefäßchirurgie oder Chirurgie mit Teilgebiet Gefäßchirurgie wahrzunehmen.RufbereitschaftFacharztqualifikationZeitvorgabe
    • eigenständiger fachärztlicher gefäßchirurgischer Bereitschaftsdienst im Haus
    • fachärztlicher gefäßchirurgischer Rufbereitschaftsdienst binnen 30 Minuten an der Patientin oder dem Patienten verfügbar
    • Wahrnehmung durch Fachärztin oder Facharzt für Gefäßchirurgie oder für Chirurgie mit Schwerpunkt Gefäßchirurgie oder Chirurgie mit Teilgebiet Gefäßchirurgie
  9. § 4 Abs. 3 Satz 1 Der Pflegedienst der Intensivstation der Einrichtung muss aus Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern bestehen.
  10. § 4 Abs. 3 Satz 2 30% der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes müssen eine Fachweiterbildung im Bereich Intensivpflege und Anästhesie gemäß der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder einer gleichwertigen landesrechtlichen Regelung abgeschlossen haben.
  11. § 4 Abs. 3 Satz 4 Es muss in jeder Schicht eine Pflegekraft mit Fachweiterbildung im Bereich Intensivpflege und Anästhesie eingesetzt werden.
  12. § 4 Abs. 3 Satz 6 Die Stationsleitung hat zusätzlich einen Leitungslehrgang absolviert.
  13. § 4 Abs. 4 Die Narkose im Rahmen der Operation muss durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Anästhesiologie durchgeführt werden, der oder die mit dem speziellen intraoperativen Management bei diesen Eingriffen vertraut ist.Facharztqualifikation
  14. § 5 Anforderungen an Organisation und Infrastruktur § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Die präoperative Diagnostik des Bauchaortenaneurysmas gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 wird durch ein interdisziplinäres Team unter besonderer Berücksichtigung der Gefäßchirurgie, Radiologie, Inneren Medizin (insbesondere Kardiologie), Anästhesiologie und Labormedizin sichergestellt. In den genannten Gebieten ist der Facharztstandard zu gewährleisten.Facharztqualifikation
    • Gefäßchirurgie
    • Radiologie
    • Innere Medizin (insbesondere Kardiologie)
    • Anästhesie
    • Labormedizin
  15. § 5 Abs. 2 Satz 1 Die nachfolgenden Einrichtungen müssen jederzeit und sofort für die Versorgung einsatzbereit seinjederzeit
    • dem technischen Fortschritt und dem jeweiligen Behandlungsverfahren entsprechender Operationssaal mit anästhesiologischem Equipment und der Möglichkeit des invasiven Kreislaufmonitorings sowie Möglichkeiten der prä- und intraoperativen bildgebenden Diagnostik
    • Intensivstation in räumlicher Nähe zum Operationssaal mit der Möglichkeit der Behandlung von (Multi-) Organversagen
    • Labormedizin bzw. klinisch-chemisches Labor, Sicherstellung der Transfusionsmedizin
  16. § 5 Abs. 2 Satz 2 Weiterhin müssen geeignete bildgebende Verfahren mit der Möglichkeit zu Untersuchungen unter Narkose/Sedierung auch im Operationssaal vorhanden sein.
  17. § 5 Abs. 2 Satz 3 Das hierfür notwendige Personal (§ 5 Abs. 2 Satz 2) muss innerhalb von 30 Minuten am Gerät verfügbar sein.Zeitvorgabe
  18. § 5 Abs. 2 Satz 4 Binnen 24 Stunden müssen die invasive Kardiologie und die Nierenersatztherapie einsatzbereit sein.Zeitvorgabe
    • Invasive Kardiologie
    • Nierenersatztherapie
  19. § 5 Abs. 3 Operationssaal und Intensivstation sind in der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 vorzuhalten.
    • Operationssaal
    • Intensivstation
  20. § 5 Abs. 3 Satz 3 Für jede kooperierende Einrichtung ist eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner zu benennen.
  21. § 5 Abs. 4 Satz 1 Die Einrichtung soll die Möglichkeit zur Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Gefäßchirurgie bzw. im Schwerpunkt für Gefäßchirurgie (gemäß alter Weiterbildungsordnung, Übergangsregelung) einschließlich endovaskulärer Verfahren gewährleisten.Facharztqualifikation
Rechtsgrundlage

Anlage 1 zu § 135e SGB V (Leistungsgruppen und Qualitätskriterien) in der Fassung des Gesetzes vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228

Qualitätskriterien: Version 2025 (Stand 2026-01-10). OPS-Strukturmerkmale: Version 2026 (Stand 2026-01-10).

Der Medizinische Dienst Bund hat bislang nur die Katalogversion 2025 der Qualitätskriterien veröffentlicht; sie gilt unverändert für den Jahrgang 2026.

Herausgebende Stellen, Fundstellen und Nutzungshinweise: Datenquellen.