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D008 VerdachtsdiagnosenLernreihe1 von 16

Gelöstes Beispiel — lesen Sie, wie dieser Fall kodiert wird. Die nächsten Fälle lösen Sie selbst.

Atemnot nach langer Busreise

Eine 63-jährige Patientin wird nach einer zwölfstündigen Busreise mit plötzlicher Atemnot und atemabhängigen Schmerzen rechts im Brustkorb unter dem Verdacht auf eine Lungenembolie aufgenommen. Die CT-Angiographie der Lungenarterien bestätigt segmentale Lungenembolien beidseits. Zeichen einer Rechtsherzbelastung finden sich weder in der Echokardiographie noch laborchemisch. Eine Beinvenenthrombose wird sonographisch ausgeschlossen. Die Patientin wird zunächst mit niedermolekularem Heparin, dann mit Apixaban antikoaguliert und beschwerdefrei entlassen.

  • HauptdiagnoseI26.9

    Der Aufnahmeverdacht hat sich bestätigt: Kodiert wird die gesicherte Krankheit als Hauptdiagnose, ohne akutes Cor pulmonale (D002, D008).

    „Die CT-Angiographie der Lungenarterien bestätigt segmentale Lungenembolien beidseits“

  • Prozedur3-222

    Computertomographie des Thorax mit Kontrastmittel; die CT der A. pulmonalis mit Kontrastmittel ist dort eingeschlossen (P001).

    „Die CT-Angiographie der Lungenarterien bestätigt segmentale Lungenembolien beidseits“

Verdachtsdiagnosen im Sinne von D008 sind nur Diagnosen, die am Ende des Aufenthalts weder bestätigt noch ausgeschlossen sind. Hier hat sich der Aufnahmeverdacht bestätigt, also wird die gesicherte Krankheit kodiert: Lungenembolie ohne akutes Cor pulmonale, I26.9. Atemnot und Brustschmerz sind durch sie erklärt (D002). Die ausgeschlossene Beinvenenthrombose wird nicht kodiert. Die CT-Angiographie der Lungenarterien ist 3-222.

Warum nicht …?

  • I26.0 — Warum nicht Lungenembolie mit akutem Cor pulmonale? Eine Rechtsherzbelastung ist ausdrücklich nicht nachweisbar.
  • R06.0 — Warum nicht Dyspnoe? Die Atemnot ist Symptom der gesicherten Lungenembolie und wird nicht gesondert kodiert (D003).
  • R07.1 — Warum nicht atemabhängiger Brustschmerz? Ein Symptom ist nur dann Hauptdiagnose, wenn die Ursache offen bleibt; hier ist sie gesichert (D002).
  • I80.28 — Warum nicht tiefe Beinvenenthrombose? Sie wurde sonographisch ausgeschlossen.

Quellen: DKR 2026 D008b, DKR 2026 D002u