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U99.-!Belegte und nicht belegte Schlüsselnummern U99.-!

Internationale statistische Klassifikation der Krankheitenamtlicher Diagnoseschlüssel in Deutschland.
§ 301 · § 295
Nicht endständig — zur Verschlüsselung einen Subkode wählen · stationär (§ 301 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen · ambulant (§ 295 SGB V): nicht zur Verschlüsselung zugelassen
Hinweis:

Die Schlüsselnummern dieser Kategorie sollen ein schnelles Reagieren auf aktuelle Anforderungen ermöglichen. Sie dürfen nur zusätzlich belegt werden, um einen anderenorts klassifizierten Zustand besonders zu kennzeichnen. Die Schlüsselnummern dieser Kategorie dürfen nur über das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit Inhalten belegt werden; eine Anwendung für andere Zwecke ist nicht erlaubt. Das BfArM wird den Anwendungszeitraum solcher Schlüsselnummern bei Bedarf bekannt geben.

Subkodes10

U99.0!Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2IfSGLaborausnahme EBMAusrufezeichenkode
U99.1!Nicht belegte Schlüsselnummer U99.1!Nicht belegt
U99.2!Nicht belegte Schlüsselnummer U99.2!Nicht belegt
U99.3!Nicht belegte Schlüsselnummer U99.3!Nicht belegt
U99.4!Nicht belegte Schlüsselnummer U99.4!Nicht belegt
U99.5!Nicht belegte Schlüsselnummer U99.5!Nicht belegt
U99.6!Nicht belegte Schlüsselnummer U99.6!Nicht belegt
U99.7!Nicht belegte Schlüsselnummer U99.7!Nicht belegt
U99.8!Nicht belegte Schlüsselnummer U99.8!Nicht belegt
U99.9!Nicht belegte Schlüsselnummer U99.9!Nicht belegt

Änderungen1

2021Neu
Belegte und nicht belegte Schlüsselnummern U99.-!
ohne Vorgänger

Jahrgänge 20102026 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.

Quelle: ICD-10-GM, Version 2026Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Inhalte werden unverändert wiedergegeben. Datenquellen und Urheberrechte