Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten

MCP
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U69.10!Anderenorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist
Hinweis:

Die Schlüsselnummer dient der Umsetzung des § 52 SGB V (Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden) und ist verpflichtend anzugeben.

Alphabetisches Verzeichnis
112786Krankheit möglicherweise als Folge einer medizinisch nicht indizierten Maßnahme
Nur ZusatzZusatz!:U69.10!