Kodeakte

T81.4Infektion nach einem Eingriff, anderenorts nicht klassifiziert

Alle Regeln außerhalb des Katalogs zu diesem Kode über alle Jahrgänge: Kodierrichtlinien, Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, Kodierempfehlungen und Rechtsprechung — jeweils mit Datum, Geltung und Quelle.

Welche Regeln gelten für meinen Fall?

Kodetext T81.4 im Jahrgang 2026 →

Regeln außerhalb des Katalogs, alle Jahrgänge7

gilt für Aufnahmen ab 01.10.2020 · auch für Rechnungen, die am 19.08.2020 in MD-Prüfung waren

Kann als Nebendiagnose T81.4 Infektion nach einem Eingriff, anderenorts nicht klassifiziert verschlüsselt werden, wenn nach der Operation kurzfristig postoperatives Fieber (einmalig am 3. postoperativen Tag) "ohne anatomisches Korrelat" bei "prophylaktischer" iv.-Antibiose auftritt?

seit Jahrgang 2022

Entscheidung des Schlichtungsausschusses zu der KDE 77, veröffentlicht am 19.08.2020

gilt über T81.-

Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnah­men

gilt über T81.-

Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen als Hauptdiagnose

Aufnahme zur Behandlung eines Schultergelenkempyems. Nachweis von Staphylococcus aureus. Wochen vorher war eine intraartikuläre Injektion in das Schultergelenk vorgenommen worden. Wie sind Haupt- und Nebendiagnose zu kodieren?

Nach einem operativen Eingriff im Abdomen tritt als Komplikation ein subphrenischer Abszess auf. Ist der subphrenische Abszess mit K65.0 Akute Peritonitis oder T81.4 Infektion nach einem Eingriff, anderenorts nicht klassifiziert zu kodieren?

BSGBSG, Urteil vom 16.07.2020: Abrechnung von Krankenhausleistungen – Mehrfachkodierung nach DKR 201116.07.2020

Bei der Abrechnung von Krankenhausleistungen ist die Mehrfachkodierung eines Krankheitszustandes nach den Deutschen Kodierrichtlinien für 2011 (juris: DKR 2011) nur in den dort ausdrücklich geregelten Fallgruppen zulässig.

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Änderungen

2010Bestand
Infektion nach einem Eingriff, anderenorts nicht klassifiziert

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.