Kodeakte
Diese Kodeakte bündelt die öffentlich zugänglichen Quellen zu E43 und den Nachbarkodes E44.-, E46, R63.4 und R64: Klassifikationstext, Kodierrichtlinien, SEG-4-Empfehlungen, Schlichtungsentscheidungen, Rechtsprechung und klinische Kriterien, jeweils mit Datum. Sie gibt nur wieder, was die Quellen sagen, und nennt für jede Zeile Beleg und Prüfgrad. Eine Kodier- oder Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.
Stand der Recherche 25.09.2026
Welche Kriterien/Angaben sind für die Diagnosestellung einer Krankheit aus E43 Nicht näher bezeichnete erhebliche Energie- und Eiweißmangelernährung bzw. E44.- Energie- und Eiweißmangelernährung mäßigen und leichten Grades erforderlich?
Aufnahme wegen Gewichtsverlust (ca. 5 kg in 4 Wochen), verminderter Belastbarkeit und Fieber. Es zeigt sich eine poststenotische Pneumonie bei Erstdiagnose eines bereits multipel metastasierten Lungenkarzinoms. Der Patient wiegt bei einer Größe von 175 cm 50 kg (BMI 16,3 kg/m²), im NRS Score ergibt sich ein Wert von 5.
Ohne im Krankenhaus gemessene Körpergröße ließ sich kein BMI berechnen, das Screening lag erst zur Entlassung vor, das Gesamteiweiß war normal und das Gewicht stieg während des Aufenthalts. Eine bei Entlassung nur vermutete Mangelernährung mit unspezifischer Behandlung wird als Symptom (R63.4) kodiert.
Bei schwerer Mangelernährung als Folge eines Speicheldrüsenkarzinoms, bei der weitere tumorbedingte Probleme behandelt wurden, ist der Tumor die Hauptdiagnose. E43 wäre Hauptdiagnose nur, wenn allein die Mangelernährung behandelt worden wäre (Fall aus 2010).
Nutritional Risk Screening mit einem Score von 0 bis 7; ab 3 Punkten gilt ein Patient als ernährungsgefährdet. Das Zitat ist im DGEM-Änderungsvorschlag an das BfArM belegt.
Vor der Schlichtung verlangte die SEG-4 für R64 gemessene Größe und Gewicht, einen Einfluss auf das Patientenmanagement und einen BMI unter 18,5 (WHO-Untergewicht). Die FoKA widersprach: Der BMI weise die Richtung, sei aber keine alleinige Bedingung; klinischer Habitus plus Therapie genüge.
Die in den ICD-Definitionen von E43/E44.- genannten Kriterien müssen nachgewiesen und dokumentiert sein; zusätzlich ist die Mangelernährung über Ernährungsanamnese bzw. Verzehrsprotokoll und/oder gängige Screeningverfahren zu erfassen, gegebenenfalls mit Laborbeleg des Eiweißmangels (z. B. Serumalbumin). FoKA: Konsens, mit dem Hinweis, dass die DIMDI-Regeln keinen Serumeiweißtest verlangen.
Der Schweregrad richtet sich nach der Abweichung des Körpergewichts vom Mittelwert einer Referenzpopulation: ab 3 Standardabweichungen erheblich (E43), 2 bis unter 3 mäßig (E44.0), 1 bis unter 2 leicht (E44.1). Frühere Messungen mit Gewichtsverlust sprechen in der Regel für Mangelernährung, eine Einzelmessung erlaubt nur eine Verdachtsdiagnose. E43 schließt das Hungerödem ein; der Block schließt D50–D53, E64.0, T73.0, K90.- und B22 aus.
Nach D008b wird bei einer Verdachtsdiagnose, die bei Entlassung weder bestätigt noch ausgeschlossen ist und nicht spezifisch behandelt wurde, das Symptom kodiert (hier R63.4). E64.0 (Folgen der Mangelernährung) erscheint in D005.
Website: E43 = NRS >4 und (BMI <18,5, Verlust >15 % in 3 Monaten oder >5 % in 1 Monat); E44.0 = NRS >3 und (BMI 18,5–20 oder >5 % in 2 Monaten); E44.1 = NRS 3 und >5 % in 3 Monaten; zu dokumentieren sind Ernährungsstatus und Therapie; ICD-Hinweise „nicht praxistauglich“. Kriterien 2013: BMI <18,5, Verlust >10 % in 3–6 Monaten oder BMI <20 plus >5 %.
Eine Nebendiagnose zählt nur, wenn sie therapeutische oder diagnostische Maßnahmen oder erhöhten Betreuungs-, Pflege- oder Überwachungsaufwand auslöst; Aufwand für mehrere Diagnosen kann alle begründen, Symptome nur als eigenständiges, wichtiges Problem. Der Kerntext ist 2015–2026 gleich, D003u (2022) ergänzte nur die Schlichtungsentscheidungen KDE 400/556. Die Symptomregel wurde laut KDE 111 für Fälle ab 2010 geändert; Einzelheiten sind ungeprüft.
Vorgeschlagen: E43 = NRS >4 und (BMI <18,5 oder ungewollter Verlust >10 % in ≤3 Monaten); E44.0 = NRS >3 und (BMI 18,5–22 oder >5 % in ≤3 Monaten); E44.1 = NRS ≥3 und Verlust <5 % in 3 Monaten; als Nebendiagnose zusätzlich dokumentierte Ernährungstherapie (9-500.0, Trinknahrung, 8-015/8-017, 8-016/8-018). Begründung u. a.: Auch dem MDK lägen keine adäquaten Kriterien vor.
Bei einem Kind mit Gastroenteritis und 2 kg Gewichtsverlust wurde R63.3 als Nebendiagnose anerkannt. Zu geringe Flüssigkeitsaufnahme galt als Ernährungsproblem, die Infusionstherapie erfüllte das Ressourcenkriterium von D003.
Der Titel wurde auf „Ungenügende Aufnahme von Nahrung und Flüssigkeit“ gekürzt, „… infolge Vernachlässigung der eigenen Person“ wurde Inklusivum. Das genaue Änderungsjahr (2017 oder 2018) ist offen, da die ClaML 2017 lokal fehlt.
Unterstützung beim Essen während des Aufenthalts (Patient mit Demenz) rechtfertigt R63.6 als Nebendiagnose; eine Unterernährung bei Aufnahme ist nicht erforderlich.
Nach Screening mindestens ein phänotypisches Kriterium (Verlust >5 % in 6 Monaten oder >10 % über 6 Monate; BMI <20 unter 70 bzw. <22 ab 70 Jahren; verminderte Muskelmasse) und ein ätiologisches (Zufuhr ≤50 % >1 Woche, jede Reduktion >2 Wochen, Malabsorption, Entzündung oder Krankheitslast). Stufe 2 (schwer): Verlust >10 % in 6 bzw. >20 % über 6 Monate, BMI <18,5 bzw. <20 ab 70 oder schweres Muskeldefizit.
Mindestmerkmale u. a.: Screening binnen 48 h (NRS 2002, MNA oder NUTRIC), Basisassessment (Anamnese, Handkraft, BIA oder Kalorimetrie, Bedarfsberechnung), Behandlungsplan, zweimal wöchentlich Zufuhrkontrolle mit Gewicht/BMI und wöchentliche Teambesprechung. Seit 2022 nach Behandlungstagen unterteilt (8-98j.0 bis 8-98j.3); die OPS-2027-Vorabfassung ändert 8-98j nicht.
Fallbeispiel: neu diagnostiziertes metastasiertes Bronchialkarzinom, BMI 16,3, NRS 5, Zufuhr um ein Drittel reduziert, Albumin niedrig, hochkalorische Trinknahrung. Kodiert wird nur R64 (Tumorkachexie), nicht zusätzlich E43, da R64 die erhebliche Mangelernährung bereits abbildet. FoKA: Konsens; Mangelernährung aus sozialen oder anderen Ursachen gehört zu E40–E46 bzw. K90.-.
Schafft ein verbindliches Schlichtungsgremium für Kodierstreitigkeiten, auch für die am 31.12.2019 noch strittigen SEG-4/FoKA-Kodierempfehlungen.
Behandlungsfall 2010: Aufnahme nach Strahlentherapie eines Karzinoms der Glandula submandibularis mit schwerer Mangelernährung; das Krankenhaus kodierte E43 als Hauptdiagnose. Das Gericht sah C08.0 als Hauptdiagnose, weil die Mangelernährung Tumorfolge war und weitere tumorbedingte Probleme behandelt wurden. E43 wäre nur Hauptdiagnose, wenn allein sie behandelt worden wäre.
Eine Nebendiagnose muss nicht nur der Klassifikation entsprechen, sondern die Versorgung im Sinne von D003 tatsächlich beeinflusst haben. Dieselbe Erkrankung doppelt zu kodieren (T81.4 neben M00.86) ist nur zulässig, wo die DKR es ausdrücklich erlauben.
R64 ist kodierbar bei Gewichtsverlust ≥5 % in ≤12 Monaten mit Grunderkrankung plus 3 von 5 Kriterien: verminderte Muskelkraft, Fatigue, Anorexie, niedriger fettfreier Masseindex, auffällige Laborwerte (CRP >5 mg/L oder IL-6 >4 pg/mL, Hb <12 g/dL, Albumin <32 g/L). Ödeme sind auszuschließen; ist der Verlust nicht bestimmbar, genügt BMI <20. Die Kriterien entsprechen der Kachexie-Definition nach Evans 2008.
Fall 2015, 75 Jahre: E46 als Hauptdiagnose (K60B, 5.027,72 €), die Kasse kodierte R63.4 (K62B, 1.952,91 €; Differenz 3.074,81 €) und bekam recht. Größe im Haus nicht gemessen (Hausarztdaten ergeben BMI etwa 21,4), NRS erst bei Entlassung, Gesamteiweiß normal, Gewicht im Verlauf steigend, Fortimel der Pankreatitis bzw. exokrinen Insuffizienz zugeordnet. Leitsatz: Verdachtsdiagnose bei unspezifischer Behandlung führt zum Symptomkode; Revision nicht zugelassen.
Die Schlichtungsentscheidung zu KDE 16 ist als spezielle Kodierrichtlinie 1808u abgedruckt. Laut SEG-4-Einleitung gehören Schlichtungsentscheidungen „ab dem Jahr 2021“ zu den DKR, die DKR 2021 (Stand 09.10.2020) ist aber älter; erster Abdruck ist DKR 2022. Für E43 selbst enthalten die DKR 2015–2026 keine spezielle Kodierrichtlinie.
E43: CCL 1–3 operativ und medizinisch in 2023–2026. E44.0 medizinisch 1–2 (2023) → 1 (2024–2026); R64 medizinisch 1–3 (2023) → 1–2 (2024–2026); E41 bis 4 (operativ) bzw. 3 (medizinisch); E46: 1. Die Einzelwerte für E44.1/E46 sind in der Textextraktion nicht eindeutig.
Die Hauptdiagnose ist rückblickend unter allen bei Aufnahme objektiv vorliegenden, stationär behandlungsbedürftigen Erkrankungen nach dem Ressourcenverbrauch zu bestimmen, nicht mehr nur nach den Umständen der Aufnahme. Die SEG-4 passte ihre Empfehlungen 2025 an (belegt über die SEG-4-Einleitung 2025).
Das BfArM stellt das Vorschlagsverfahren der ICD-10-GM auf einen dreijährigen Turnus um: 2026 und 2027 finden keine Vorschlagsverfahren statt, die ICD-10-GM 2026 soll voraussichtlich bis Ende 2028 gelten. Das Verfahren zur ICD-10-GM 2029 wird im Dezember 2027 eröffnet.
Der G-BA muss bis Ende 2027 eine Qualitätssicherungs-Richtlinie erlassen, die ein systematisches Screening bei Aufnahme, qualifiziertes Personal und eine strukturierte Therapieplanung bei diagnostizierter Mangelernährung vorsieht. Quelle ist eine Pressemitteilung; der Gesetzesparagraph wurde nicht gelesen.
8-98j bleibt unverändert. In 8-984 („… und schwerer Mangelernährung“) wurde nur der Diabetes-Subkode redigiert („(prä-symptomatischer) Diabetes“, R73.00); 8-984.4 für schwere Mangelernährung ist unverändert.
Eine ICD-10-GM 2027 gibt es nicht: Nach der BfArM-Mitteilung vom 28.01.2025 gilt die Version 2026 voraussichtlich bis Ende 2028.
LSG BB L 26 KR 46/20: ohne gemessene Größe kein BMI errechenbar, Fall verloren; alte SEG-4-KDE 16 verlangte gemessene Größe und Gewicht; der ICD-Blockhinweis stützt die Diagnose auf Gewichtsmessung.
ICD-Blockhinweis („vorausgegangene Messungen“); Schlichtung KDE 16 (ohne Ödem); LSG BB L 26 KR 46/20 (Verlust teils durch Diuretika erklärt, Gewicht im Haus steigend).
SEG-4 KDE 288 (gängige Screeningverfahren); DGEM-Schwellen NRS >3 / >4; OPS 8-98j (binnen 48 h); LSG BB L 26 KR 46/20 bemängelte NRS erst bei Entlassung; G-BA-Richtlinie nach KHAG angekündigt.
SEG-4 KDE 288; GLIM-Ätiologiekriterium (≤50 % des Bedarfs über >1 Woche). Im Dossier aus MD-Sicht als Muss, rechtlich als Soll eingestuft.
ICD-Schweregradeinteilung; GLIM Stufe 2; DGEM; allgemeiner DKR-Grundsatz, dass die Kodierung auf ärztlicher Dokumentation beruht (Fundstelle nicht geprüft).
SEG-4 KDE 288 („ggf.“) gegenüber FoKA-Kommentar (nicht verpflichtend); LSG BB L 26 KR 46/20 wertete ein normales Gesamteiweiß gegen das Krankenhaus.
DKR D003; BSG B 1 KR 16/19 R (tatsächliche Auswirkung auf die Versorgung); LSG BB L 26 KR 46/20 (Fortimel der Pankreatitis zugeordnet, daher nicht spezifisch); DGEM-Vorschlag 2014; SG Fulda S 4 KR 254/10 und LSG BW L 11 KR 4315/16.
OPS 8-98j (zweimal wöchentlich Zufuhrkontrolle mit Gewicht/BMI); ICD-Hinweis zu wiederholten Messungen.
SEG-4 KDE 599; Schlichtung KDE 16 / DKR 1808u; DKR D008b und LSG BB L 26 KR 46/20; LSG BW L 11 KR 4315/16; mydrg-Forum zu E41 vs. R64.
LSG BB L 1 KR 111/18; BSG B 1 KR 25/22 R (Ressourcenverbrauch, belegt über die SEG-4-Einleitung).
Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.