Kodeakte

E43Nicht näher bezeichnete erhebliche Energie- und Eiweißmangelernährung

Diese Kodeakte bündelt die öffentlich zugänglichen Quellen zu E43 und den Nachbarkodes E44.-, E46, R63.4 und R64: Klassifikationstext, Kodierrichtlinien, SEG-4-Empfehlungen, Schlichtungsentscheidungen, Rechtsprechung und klinische Kriterien, jeweils mit Datum. Sie gibt nur wieder, was die Quellen sagen, und nennt für jede Zeile Beleg und Prüfgrad. Eine Kodier- oder Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.

Stand der Recherche 25.09.2026

Welche Regeln gelten für meinen Fall?

Kodetext E43 im Jahrgang 2026 →

Regeln außerhalb des Katalogs, alle Jahrgänge4

Welche Kriterien/Angaben sind für die Diagnosestellung einer Krankheit aus E43 Nicht näher bezeichnete erhebliche Energie- und Eiweißmangelernährung bzw. E44.- Energie- und Eiweißmangelernährung mäßigen und leichten Grades erforderlich?

Aufnahme wegen Gewichtsverlust (ca. 5 kg in 4 Wochen), verminderter Belastbarkeit und Fieber. Es zeigt sich eine poststenotische Pneumonie bei Erstdiagnose eines bereits multipel metastasierten Lungenkarzinoms. Der Patient wiegt bei einer Größe von 175 cm 50 kg (BMI 16,3 kg/m²), im NRS Score ergibt sich ein Wert von 5.

LSGLSG Berlin-Brandenburg: E46 als Hauptdiagnose nicht belegt, R63.4 zu kodieren04.06.2021

Ohne im Krankenhaus gemessene Körpergröße ließ sich kein BMI berechnen, das Screening lag erst zur Entlassung vor, das Gesamteiweiß war normal und das Gewicht stieg während des Aufenthalts. Eine bei Entlassung nur vermutete Mangelernährung mit unspezifischer Behandlung wird als Symptom (R63.4) kodiert.

LSGLSG Berlin-Brandenburg: Tumor statt E43 als Hauptdiagnose25.06.2020

Bei schwerer Mangelernährung als Folge eines Speicheldrüsenkarzinoms, bei der weitere tumorbedingte Probleme behandelt wurden, ist der Tumor die Hauptdiagnose. E43 wäre Hauptdiagnose nur, wenn allein die Mangelernährung behandelt worden wäre (Fall aus 2010).

Zeitleiste der Quellen26

2003
FachgesellschaftNRS 2002 (ESPEN; Kondrup J et al., Clin Nutr 2003;22:415-421)Sekundärquelle

Nutritional Risk Screening mit einem Score von 0 bis 7; ab 3 Punkten gilt ein Patient als ernährungsgefährdet. Das Zitat ist im DGEM-Änderungsvorschlag an das BfArM belegt.

gilt für: klinischer Standard
08.08.2005 (erstellt) → 03.12.2010 (FoKA-Dissens)
SEG-4-KodierempfehlungKachexie (Nachbarkode R64)KDE 16Primärquelle

Vor der Schlichtung verlangte die SEG-4 für R64 gemessene Größe und Gewicht, einen Einfluss auf das Patientenmanagement und einen BMI unter 18,5 (WHO-Untergewicht). Die FoKA widersprach: Der BMI weise die Richtung, sei aber keine alleinige Bedingung; klinischer Habitus plus Therapie genüge.

gilt für: bis 11/2020Quelle ↗
11.08.2009 (erstellt; FoKA-Stand 15.01.2014; MD: aktualisiert 01.01.2025)
SEG-4-KodierempfehlungMangelernährung, Eiweiß-, Energie- (E43, E44.-)KDE 288Primärquelle

Die in den ICD-Definitionen von E43/E44.- genannten Kriterien müssen nachgewiesen und dokumentiert sein; zusätzlich ist die Mangelernährung über Ernährungsanamnese bzw. Verzehrsprotokoll und/oder gängige Screeningverfahren zu erfassen, gegebenenfalls mit Laborbeleg des Eiweißmangels (z. B. Serumalbumin). FoKA: Konsens, mit dem Hinweis, dass die DIMDI-Regeln keinen Serumeiweißtest verlangen.

gilt für: 2009 bis heute (Text 2025 und 2026 identisch)Quelle ↗
seit mindestens 2010 (ICD-10-GM)
ICD-10-GMHinweis zum Block E40–E46 und Definitionen E43, E44.0, E44.1Primärquelle

Der Schweregrad richtet sich nach der Abweichung des Körpergewichts vom Mittelwert einer Referenzpopulation: ab 3 Standardabweichungen erheblich (E43), 2 bis unter 3 mäßig (E44.0), 1 bis unter 2 leicht (E44.1). Frühere Messungen mit Gewichtsverlust sprechen in der Regel für Mangelernährung, eine Einzelmessung erlaubt nur eine Verdachtsdiagnose. E43 schließt das Hungerödem ein; der Block schließt D50–D53, E64.0, T73.0, K90.- und B22 aus.

gilt für: ICD-10-GM 2010–2026, Text unverändertQuelle ↗
alle DKR-Jahrgänge
DKRD008b Verdachtsdiagnosen, D002 Hauptdiagnose, D005 FolgezuständeD008b, D002, D005Primärquelle

Nach D008b wird bei einer Verdachtsdiagnose, die bei Entlassung weder bestätigt noch ausgeschlossen ist und nicht spezifisch behandelt wurde, das Symptom kodiert (hier R63.4). E64.0 (Folgen der Mangelernährung) erscheint in D005.

gilt für: alle Jahrgänge
2013 (Kriterien) / 20.05.2016 (Meldung mydrg) / Website 2026
FachgesellschaftDGEM-Kodiervorschlag und diagnostische KriterienSekundärquelle

Website: E43 = NRS >4 und (BMI <18,5, Verlust >15 % in 3 Monaten oder >5 % in 1 Monat); E44.0 = NRS >3 und (BMI 18,5–20 oder >5 % in 2 Monaten); E44.1 = NRS 3 und >5 % in 3 Monaten; zu dokumentieren sind Ernährungsstatus und Therapie; ICD-Hinweise „nicht praxistauglich“. Kriterien 2013: BMI <18,5, Verlust >10 % in 3–6 Monaten oder BMI <20 plus >5 %.

gilt für: 2013/2016 bis heuteQuelle ↗
DKR bis 2013 (D003l) → 2022 (D003u)
DKRD003 NebendiagnosenD003l / D003uunbestätigt

Eine Nebendiagnose zählt nur, wenn sie therapeutische oder diagnostische Maßnahmen oder erhöhten Betreuungs-, Pflege- oder Überwachungsaufwand auslöst; Aufwand für mehrere Diagnosen kann alle begründen, Symptome nur als eigenständiges, wichtiges Problem. Der Kerntext ist 2015–2026 gleich, D003u (2022) ergänzte nur die Schlichtungsentscheidungen KDE 400/556. Die Symptomregel wurde laut KDE 111 für Fälle ab 2010 geändert; Einzelheiten sind ungeprüft.

gilt für: DKR 2015–2026 unverändert
18.03.2014
BfArM-VorschlagGeänderte Definition bzw. Erläuterungstext der Mangelernährung (DGEM, Prof. S. Bischoff / Prof. J. Ockenga) für ICD-10-GM 2015Vorschlag 074Primärquelle

Vorgeschlagen: E43 = NRS >4 und (BMI <18,5 oder ungewollter Verlust >10 % in ≤3 Monaten); E44.0 = NRS >3 und (BMI 18,5–22 oder >5 % in ≤3 Monaten); E44.1 = NRS ≥3 und Verlust <5 % in 3 Monaten; als Nebendiagnose zusätzlich dokumentierte Ernährungstherapie (9-500.0, Trinknahrung, 8-015/8-017, 8-016/8-018). Begründung u. a.: Auch dem MDK lägen keine adäquaten Kriterien vor.

gilt für: nur Vorschlag; nicht übernommen (ICD-Text 2015–2026 unverändert)Quelle ↗
24.09.2015
SGSG Fulda: R63.3 als Nebendiagnose (Nachbarkode)S 4 KR 254/10Sekundärquelle

Bei einem Kind mit Gastroenteritis und 2 kg Gewichtsverlust wurde R63.3 als Nebendiagnose anerkannt. Zu geringe Flüssigkeitsaufnahme galt als Ernährungsproblem, die Infusionstherapie erfüllte das Ressourcenkriterium von D003.

gilt für: Fälle aus 2006Quelle ↗
2016 → 2018
ICD-10-GMUmgestaltung von R63.6unbestätigt

Der Titel wurde auf „Ungenügende Aufnahme von Nahrung und Flüssigkeit“ gekürzt, „… infolge Vernachlässigung der eigenen Person“ wurde Inklusivum. Das genaue Änderungsjahr (2017 oder 2018) ist offen, da die ClaML 2017 lokal fehlt.

gilt für: ab 2017/2018
10.10.2017
LSGLSG Baden-Württemberg: Hilfe bei der Nahrungsaufnahme als Nebendiagnose R63.6 (Nachbarkode)L 11 KR 4315/16Sekundärquelle

Unterstützung beim Essen während des Aufenthalts (Patient mit Demenz) rechtfertigt R63.6 als Nebendiagnose; eine Unterernährung bei Aufnahme ist nicht erforderlich.

2018 (online) / 2019 (Clin Nutr 2019;38:1-9)
FachgesellschaftGLIM-Kriterien, internationaler Konsens (Cederholm T, Jensen GL et al.)Primärquelle

Nach Screening mindestens ein phänotypisches Kriterium (Verlust >5 % in 6 Monaten oder >10 % über 6 Monate; BMI <20 unter 70 bzw. <22 ab 70 Jahren; verminderte Muskelmasse) und ein ätiologisches (Zufuhr ≤50 % >1 Woche, jede Reduktion >2 Wochen, Malabsorption, Entzündung oder Krankheitslast). Stufe 2 (schwer): Verlust >10 % in 6 bzw. >20 % über 6 Monate, BMI <18,5 bzw. <20 ab 70 oder schweres Muskeldefizit.

gilt für: ab 2018Quelle ↗
2019 (OPS 2019) → 2022 (Aufteilung)
OPS-Katalog8-98j Ernährungsmedizinische KomplexbehandlungPrimärquelle

Mindestmerkmale u. a.: Screening binnen 48 h (NRS 2002, MNA oder NUTRIC), Basisassessment (Anamnese, Handkraft, BIA oder Kalorimetrie, Bedarfsberechnung), Behandlungsplan, zweimal wöchentlich Zufuhrkontrolle mit Gewicht/BMI und wöchentliche Teambesprechung. Seit 2022 nach Behandlungstagen unterteilt (8-98j.0 bis 8-98j.3); die OPS-2027-Vorabfassung ändert 8-98j nicht.

gilt für: OPS 2019–2027
26.06.2019 (erstellt; FoKA-Stand 10.09.2019; MD: aktualisiert 01.01.2025)
SEG-4-KodierempfehlungKachexie, Energie- und Eiweißmangelernährung (E43, R64)KDE 599Primärquelle

Fallbeispiel: neu diagnostiziertes metastasiertes Bronchialkarzinom, BMI 16,3, NRS 5, Zufuhr um ein Drittel reduziert, Albumin niedrig, hochkalorische Trinknahrung. Kodiert wird nur R64 (Tumorkachexie), nicht zusätzlich E43, da R64 die erhebliche Mangelernährung bereits abbildet. FoKA: Konsens; Mangelernährung aus sozialen oder anderen Ursachen gehört zu E40–E46 bzw. K90.-.

gilt für: 2019 bis heuteQuelle ↗
01.01.2020
Gesetz§ 19 KHG – Schlichtungsausschuss auf BundesebeneSekundärquelle

Schafft ein verbindliches Schlichtungsgremium für Kodierstreitigkeiten, auch für die am 31.12.2019 noch strittigen SEG-4/FoKA-Kodierempfehlungen.

gilt für: ab 2020Quelle ↗
22.02.2018 (SG Berlin) → 25.06.2020 (LSG)
LSGLSG Berlin-Brandenburg: E43 als Hauptdiagnose bei TumorerkrankungL 1 KR 111/18Primärquelle

Behandlungsfall 2010: Aufnahme nach Strahlentherapie eines Karzinoms der Glandula submandibularis mit schwerer Mangelernährung; das Krankenhaus kodierte E43 als Hauptdiagnose. Das Gericht sah C08.0 als Hauptdiagnose, weil die Mangelernährung Tumorfolge war und weitere tumorbedingte Probleme behandelt wurden. E43 wäre nur Hauptdiagnose, wenn allein sie behandelt worden wäre.

gilt für: Aufnahmen 2010 (ältere Auslegung D002f)Quelle ↗
16.07.2020
BSGNebendiagnose und DoppelkodierungB 1 KR 16/19 RSekundärquelle

Eine Nebendiagnose muss nicht nur der Klassifikation entsprechen, sondern die Versorgung im Sinne von D003 tatsächlich beeinflusst haben. Dieselbe Erkrankung doppelt zu kodieren (T81.4 neben M00.86) ist nur zulässig, wo die DKR es ausdrücklich erlauben.

gilt für: BSG-RechtsprechungQuelle ↗
30.09.2020 (entschieden) / 15.10.2020 (veröffentlicht)
Schlichtungsausschuss BundEntscheidung KDE 16 – R64 KachexieKDE 16Sekundärquelle

R64 ist kodierbar bei Gewichtsverlust ≥5 % in ≤12 Monaten mit Grunderkrankung plus 3 von 5 Kriterien: verminderte Muskelkraft, Fatigue, Anorexie, niedriger fettfreier Masseindex, auffällige Laborwerte (CRP >5 mg/L oder IL-6 >4 pg/mL, Hb <12 g/dL, Albumin <32 g/L). Ödeme sind auszuschließen; ist der Verlust nicht bestimmbar, genügt BMI <20. Die Kriterien entsprechen der Kachexie-Definition nach Evans 2008.

gilt für: Aufnahmen ab 01.12.2020 sowie am 15.10.2020 laufende MD-PrüfungenQuelle ↗
19.11.2019 (SG Berlin) → 04.06.2021 (LSG)
LSGLSG Berlin-Brandenburg: E46 oder R63.4 als HauptdiagnoseL 26 KR 46/20Primärquelle

Fall 2015, 75 Jahre: E46 als Hauptdiagnose (K60B, 5.027,72 €), die Kasse kodierte R63.4 (K62B, 1.952,91 €; Differenz 3.074,81 €) und bekam recht. Größe im Haus nicht gemessen (Hausarztdaten ergeben BMI etwa 21,4), NRS erst bei Entlassung, Gesamteiweiß normal, Gewicht im Verlauf steigend, Fortimel der Pankreatitis bzw. exokrinen Insuffizienz zugeordnet. Leitsatz: Verdachtsdiagnose bei unspezifischer Behandlung führt zum Symptomkode; Revision nicht zugelassen.

gilt für: Aufnahmen 2015Quelle ↗
DKR 2022 (Stand 21.10.2021) bis DKR 2026
DKRDKR 1808u Kachexie (Schlichtung KDE 16 übernommen)1808uPrimärquelle

Die Schlichtungsentscheidung zu KDE 16 ist als spezielle Kodierrichtlinie 1808u abgedruckt. Laut SEG-4-Einleitung gehören Schlichtungsentscheidungen „ab dem Jahr 2021“ zu den DKR, die DKR 2021 (Stand 09.10.2020) ist aber älter; erster Abdruck ist DKR 2022. Für E43 selbst enthalten die DKR 2015–2026 keine spezielle Kodierrichtlinie.

gilt für: DKR 2022–2026Quelle ↗
aG-DRG 2023 → 2024
InEKDefinitionshandbuch, Anhang C: CCL-Spannenunbestätigt

E43: CCL 1–3 operativ und medizinisch in 2023–2026. E44.0 medizinisch 1–2 (2023) → 1 (2024–2026); R64 medizinisch 1–3 (2023) → 1–2 (2024–2026); E41 bis 4 (operativ) bzw. 3 (medizinisch); E46: 1. Die Einzelwerte für E44.1/E46 sind in der Textextraktion nicht eindeutig.

gilt für: aG-DRG 2023–2026
29.08.2023
BSGAuswahl der Hauptdiagnose nach RessourcenverbrauchB 1 KR 25/22 RPrimärquelle

Die Hauptdiagnose ist rückblickend unter allen bei Aufnahme objektiv vorliegenden, stationär behandlungsbedürftigen Erkrankungen nach dem Ressourcenverbrauch zu bestimmen, nicht mehr nur nach den Umständen der Aufnahme. Die SEG-4 passte ihre Empfehlungen 2025 an (belegt über die SEG-4-Einleitung 2025).

gilt für: Aufnahmen nach D002 in der Auslegung ab 2023
28.01.2025
BfArM-MitteilungICD-10-GM: Umstellung des Vorschlagsverfahrens auf dreijährigen TurnusPrimärquelle

Das BfArM stellt das Vorschlagsverfahren der ICD-10-GM auf einen dreijährigen Turnus um: 2026 und 2027 finden keine Vorschlagsverfahren statt, die ICD-10-GM 2026 soll voraussichtlich bis Ende 2028 gelten. Das Verfahren zur ICD-10-GM 2029 wird im Dezember 2027 eröffnet.

gilt für: 2026–2028Quelle ↗
06.03.2026 (Bundestag) / 10.03.2026 (DGEM-Pressemitteilung)
GesetzKrankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG): verpflichtendes Ernährungsscreeningunbestätigt

Der G-BA muss bis Ende 2027 eine Qualitätssicherungs-Richtlinie erlassen, die ein systematisches Screening bei Aufnahme, qualifiziertes Personal und eine strukturierte Therapieplanung bei diagnostizierter Mangelernährung vorsieht. Quelle ist eine Pressemitteilung; der Gesetzesparagraph wurde nicht gelesen.

gilt für: ab G-BA-Richtlinie (voraussichtlich ab 2028)Quelle ↗
14.08.2026
OPS-KatalogOPS 2027 Vorabfassung, AktualisierungslistePrimärquelle

8-98j bleibt unverändert. In 8-984 („… und schwerer Mangelernährung“) wurde nur der Diabetes-Subkode redigiert („(prä-symptomatischer) Diabetes“, R73.00); 8-984.4 für schwere Mangelernährung ist unverändert.

gilt für: OPS 2027
ICD-10-GM 2027
ICD-10-GMVorabfassung / Aktualisierungsliste 2027Primärquelle

Eine ICD-10-GM 2027 gibt es nicht: Nach der BfArM-Mitteilung vom 28.01.2025 gilt die Version 2026 voraussichtlich bis Ende 2028.

Checkliste der Nachweise10

  1. 1. Größe und Gewicht bei Aufnahme im Krankenhaus gemessen, BMI berechnetMussPrimärquelle

    LSG BB L 26 KR 46/20: ohne gemessene Größe kein BMI errechenbar, Fall verloren; alte SEG-4-KDE 16 verlangte gemessene Größe und Gewicht; der ICD-Blockhinweis stützt die Diagnose auf Gewichtsmessung.

  2. 2. Gewichtsverlauf mit Quelle und Datum (Vorgewicht, Hausarztbrief, Pflegeüberleitung) und daraus der prozentuale Verlust in einem definierten Zeitraum; Ödeme, Aszites und Diuretikaeffekte ausgeschlossen oder erörtertMussPrimärquelle

    ICD-Blockhinweis („vorausgegangene Messungen“); Schlichtung KDE 16 (ohne Ödem); LSG BB L 26 KR 46/20 (Verlust teils durch Diuretika erklärt, Gewicht im Haus steigend).

  3. 3. Validiertes Screening bei Aufnahme (NRS 2002, MNA, MUST o. Ä.) mit Zeitstempel, möglichst binnen 48 StundenMussSekundärquelle

    SEG-4 KDE 288 (gängige Screeningverfahren); DGEM-Schwellen NRS >3 / >4; OPS 8-98j (binnen 48 h); LSG BB L 26 KR 46/20 bemängelte NRS erst bei Entlassung; G-BA-Richtlinie nach KHAG angekündigt.

  4. 4. Ernährungsanamnese bzw. Verzehrsprotokoll (z. B. Tellerprotokoll, Anteil am Bedarf, Dauer)MussPrimärquelle

    SEG-4 KDE 288; GLIM-Ätiologiekriterium (≤50 % des Bedarfs über >1 Woche). Im Dossier aus MD-Sicht als Muss, rechtlich als Soll eingestuft.

  5. 5. Ausdrückliche ärztliche Diagnose mit Schweregrad („erhebliche Energie- und Eiweißmangelernährung“) und dem verwendeten Kriterium (DGEM oder GLIM Stufe 2) im Verlauf und im Entlassbrief; ein Screeningwert allein ist keine DiagnoseMussunbestätigt

    ICD-Schweregradeinteilung; GLIM Stufe 2; DGEM; allgemeiner DKR-Grundsatz, dass die Kodierung auf ärztlicher Dokumentation beruht (Fundstelle nicht geprüft).

  6. 6. Labor: Albumin bzw. Gesamteiweiß, soweit vorhanden (nicht verpflichtend)SollPrimärquelle

    SEG-4 KDE 288 („ggf.“) gegenüber FoKA-Kommentar (nicht verpflichtend); LSG BB L 26 KR 46/20 wertete ein normales Gesamteiweiß gegen das Krankenhaus.

  7. 7. Gezielte Therapie der Mangelernährung als D003-Ressource: Trinknahrung mit Menge, Ernährungsberatung, enterale oder parenterale Ernährung (OPS 8-015 bis 8-018), ggf. 8-98j, pflegerische Hilfe beim Essen; mit Vermerk, dass die Therapie der Mangelernährung giltMussSekundärquelle

    DKR D003; BSG B 1 KR 16/19 R (tatsächliche Auswirkung auf die Versorgung); LSG BB L 26 KR 46/20 (Fortimel der Pankreatitis zugeordnet, daher nicht spezifisch); DGEM-Vorschlag 2014; SG Fulda S 4 KR 254/10 und LSG BW L 11 KR 4315/16.

  8. 8. Verlaufskontrolle: wiederholte Gewichtsmessungen, Zufuhrkontrollen, Anpassung des PlansSollPrimärquelle

    OPS 8-98j (zweimal wöchentlich Zufuhrkontrolle mit Gewicht/BMI); ICD-Hinweis zu wiederholten Messungen.

  9. 9. Dokumentierte Abgrenzung: Tumor- oder Organkachexie → R64 (Kriterien KDE 16) ohne zusätzliches E43; nur Verdacht → R63.4; nur Hilfe beim Essen → R63.6; alimentärer Marasmus (E41) nur bei reinem ZufuhrmangelMussSekundärquelle

    SEG-4 KDE 599; Schlichtung KDE 16 / DKR 1808u; DKR D008b und LSG BB L 26 KR 46/20; LSG BW L 11 KR 4315/16; mydrg-Forum zu E41 vs. R64.

  10. 10. Nur bei E43 als Hauptdiagnose: Nachweis, dass die Mangelernährung und nicht die Tumor- oder Grunderkrankung den Ressourcenverbrauch bestimmteMussPrimärquelle

    LSG BB L 1 KR 111/18; BSG B 1 KR 25/22 R (Ressourcenverbrauch, belegt über die SEG-4-Einleitung).

Offene Streitfragen9

  1. 1. Eine praktisch anwendbare amtliche Definition fehlt: Die ICD-10-GM stellt auf Standardabweichungen nach WHO ab, die DGEM hält das für nicht praxistauglich, und KDE 288 verlangt dennoch den Nachweis der ICD-Kriterien. Der DGEM-Vorschlag von 2014 wurde nicht übernommen, und die ICD-10-GM bleibt bis 2028 unverändert.Sekundärquelle
  2. 2. Die DGEM-Texte nennen unterschiedliche Schwellen für schweren Gewichtsverlust: >10 % in ≤3 Monaten (Vorschlag 2014), >15 % in 3 Monaten oder >5 % in 1 Monat (Website), >10 % in 3–6 Monaten oder BMI <20 plus >5 % (Kriterien 2013). Für E44.0 liegt das BMI-Band bei 18,5–22 bzw. 18,5–20.Sekundärquelle
  3. 3. GLIM Stufe 2 arbeitet mit altersabhängigem BMI und einem 6-Monats-Fenster; keine deutsche Kodierquelle hat GLIM formal übernommen. Eine Zuordnung Stufe 2 → E43 und Stufe 1 → E44.0 hat keine Regelgrundlage.unbestätigt
  4. 4. Albumin: KDE 288 verlangt „ggf.“ einen Laborbeleg des Eiweißmangels, die FoKA hält ihn nicht für verpflichtend, laut mydrg-Forum (2011) forderten MD-Gutachter ihn dennoch. Da Albumin auch Entzündungsmarker und in der R64-Entscheidung Kachexiekriterium ist, bleibt offen, ob ein niedriger Wert eher zu R64 als zu E43 führt.unbestätigt
  5. 5. E43 oder R64: Nach KDE 599 wird bei Tumorkachexie nur R64 kodiert; R64 hat strenge Schlichtungskriterien, E43 keine, und E43 erreicht CCL 3, R64 medizinisch nur 2 (2024–2026). Da Schlichtungsentscheidungen als lex specialis gelten, ist strittig, ob die R64-Kriterien analog auf E43 angewandt werden dürfen.unbestätigt
  6. 6. E41 oder R64 + E44.0: In einem mydrg-Thread (2016–2020) zu einem Tumorpatienten (BMI 18, NRS 7) sah die Mehrheit bei krankheitsbedingter Auszehrung R64 und nicht E41. E41 erreicht operativ CCL 4.Sekundärquelle
  7. 7. Laut SEG-4-Einleitung sind Schlichtungsentscheidungen „ab dem Jahr 2021“ Teil der DKR, die DKR 2021 (Stand 09.10.2020) enthält sie jedoch nicht; erster Abdruck ist DKR 2022. Das betrifft Fälle aus 2021, wobei die R64-Entscheidung selbst für Aufnahmen ab 01.12.2020 gilt.Primärquelle
  8. 8. D003 lässt Aufwand für mehrere Diagnosen für alle gelten. Zusammenfassungen von BSG B 1 KR 16/19 R und B 1 KR 26/18 R weichen darin ab, ob ein diagnosespezifischer Mehraufwand nötig ist; die Volltexte wurden nicht gelesen.unbestätigt
  9. 9. Ob die ältere LSG-Linie (L 1 KR 111/18: Tumor als Hauptdiagnose, außer die Mangelernährung wurde allein behandelt) nach BSG B 1 KR 25/22 R vom 29.08.2023 weiter trägt, ist offen. Eine veröffentlichte E43-Entscheidung nach 2023 wurde nicht gefunden.unbestätigt

Änderungen

2010Bestand
Nicht näher bezeichnete erhebliche Energie- und Eiweißmangelernährung

Seit mindestens 2010 unverändert. Jahrgänge 2010–2027 und Überleitungstabellen des BfArM. Unterschiede nur in Schreibweise, Abkürzung oder im vorangestellten Text der übergeordneten Rubrik gelten nicht als Änderung.