Deutsche Kodierrichtlinien

0215hLymphom

Lymphomen, die als „extranodal“ ausgewiesen werden oder die sich in einem anderen Gebiet als den Lymphdrüsen befinden (z.B. das MALT-Lymphom des Magens), ist der entsprechende Kode aus den Kategorien C81 bis C88 zuzuweisen.

Ein Lymphom wird, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Gebiete, nicht als metastatisch betrachtet.


Bei Lymphomen sind die folgenden Kodes nicht zuzuordnen:

C77.– Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der Lymphknoten

C78.– Sekundäre bösartige Neubildung der Atmungs- und Verdauungsorgane

C79.0 Sekundäre bösartige Neubildung der Niere und des Nierenbeckens

C79.1 Sekundäre bösartige Neubildung der Harnblase sowie sonstiger und nicht näher bezeichneter Harnorgane

C79.2 Sekundäre bösartige Neubildung der Haut

C79.4 Sekundäre bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Nervensystems

C79.6 Sekundäre bösartige Neubildung des Ovars

C79.7 Sekundäre bösartige Neubildung der Nebenniere

C79.8- Sekundäre bösartige Neubildung sonstiger näher bezeichneter Lokalisationen

C79.9 Sekundäre bösartige Neubildung nicht näher bezeichneter Lokalisation


Für die Verschlüsselung einer Knochenbeteiligung bei malignen Lymphomen ist

C79.5 Sekundäre bösartige Neubildung des Knochens und des Knochenmarkes

Knochen(mark)herde bei malignen Lymphomen (Zustände klassifizierbar unter C81C88)

anzugeben.

Soll das Vorliegen eines Befalls der Hirnhäute oder des Gehirns bei Neoplasien des lympha­tischen, blutbildenden und verwandten Gewebes angegeben werden, ist eine zusätzliche Schlüssel­nummer

C79.3 Sekundäre bösartige Neubildung des Gehirns und der Hirnhäute

zu verwenden.






Krankheiten des Blutes und der blut­bildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems



Kapitel 3 derzeit nicht besetzt.







Endokrine, Ernährungs- und Stoffwechsel­krankheiten